Baustellensicherheit - Ontras
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XIII<br />
20<br />
XIII. Persönliche Schutzausrüstung<br />
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge<br />
zu tragen, dass seine Mitarbeiter am<br />
Arbeitsplatz und Einsatzort mit entsprechender<br />
persönlicher Schutzausrüstung<br />
— Arbeitschutzhelm, Sicherheitsschuhwerk,Arbeitsschutzhandschuhe,<br />
Arbeitsanzug sowie ggf. Wetterschutzkleidung<br />
— ausgerüstet sind.<br />
• Bei Arbeiten gemäß BGR 500,<br />
Kap. 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen”<br />
ist fl ammhemmende Schutzkleidung<br />
zu tragen.<br />
• Bei Absturzgefahr ist Sicherheitsgeschirr<br />
anzulegen und sicher zu<br />
verankern.<br />
• Bei Betreten explosionsgefährdeter<br />
Bereiche muss ableitfähiges<br />
Schuhwerk getragen werden.<br />
• Die persönliche Schutzausrüstung<br />
ist bereits vor Arbeitsaufnahme<br />
entsprechend den möglichen Gefährdungen<br />
abzustimmen und festzulegen.<br />
Projektbezogene Festlegungen<br />
(z. B. im Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzplan) sind zu<br />
beachten.<br />
• Aufsichtspersonen des Auftragnehmers<br />
sind für die Benutzung<br />
der vorgegebenen Schutzausrüstungen<br />
durch die Mitarbeiter voll<br />
verantwortlich.<br />
• Die örtliche Bauleitung bzw. Bauaufsicht<br />
des Auftraggebers ist berechtigt,<br />
Personen, die nicht die<br />
vorgeschriebene Schutzausrüstung<br />
tragen oder gegen Vorgaben dieser<br />
Sicherheitsanforderungen fahrlässig<br />
oder vorsätzlich verstoßen, von<br />
der Baustelle zu verweisen.<br />
• Die Kosten für dadurch entstehenden<br />
Baustillstand trägt der Auftragnehmer.