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Baustellensicherheit - Ontras

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II<br />

6<br />

II. Sicherheitsunterweisungen<br />

Der Auftragnehmer ist verpfl ichtet,<br />

seinen Mitarbeitern sowie den beauftragten<br />

Subunternehmern die vorliegenden<br />

Sicherheitsanforderungen<br />

zur Kenntnis zu bringen und deren<br />

Einhaltung sicherzustellen. Die Unterweisung<br />

dieser Mitarbeiter und deren<br />

Dokumentation ist eigenverantwortlich<br />

zu organisieren.<br />

Der Auftragnehmer hat vor Aufnahme<br />

der Arbeiten den für die Sicherheit<br />

verantwortlichen Mitarbeiter und<br />

dessen Stellvertreter namentlich zu<br />

benennen und zu sichern, dass mindestens<br />

ein Benannter auf der Baustelle<br />

anwesend ist. Sind mehrere<br />

Auftragnehmer im Bereich einer Baustelle<br />

tätig, so ist in Abstimmung aller<br />

Beteiligten ein Koordinator nach<br />

§ 3 BaustellV schriftlich zu benennen<br />

und ein entsprechender Sicherheits-<br />

und Gesundheitsschutzplan zu<br />

erarbeiten. In diesem Fall sind die<br />

Festlegungen aus dem Sicherheits-<br />

und Gesundheitsschutzplan zusätzlich<br />

zu unterweisen. Der Auftragnehmer<br />

hat zu sichern, dass alle<br />

zum Einsatz kommenden Mitarbeiter<br />

vor Aufnahme der Arbeiten von<br />

dem für Sicherheit Verantwortlichen<br />

eingewiesen und in die regelmäßigen<br />

Sicherheitsunterweisungen einbezogen<br />

werden. Die Unterweisung muss<br />

mündlich und arbeitsplatzbezogen,<br />

umfassend, praxisnah und auch für<br />

ausländische Arbeitnehmer verständlich<br />

durchgeführt werden! Jede Unterweisung<br />

ist schriftlich zu dokumentieren.<br />

Alle für den AG geltenden Unfallverhütungsvorschriften<br />

der Berufsgenossenschaften<br />

sowie weitere<br />

wesentliche Vorschriften, Verordnungen,<br />

DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,<br />

externe und interne technische<br />

Regeln und betriebliche Weisungen<br />

sind einzuhalten und können bei Bedarf<br />

auf allen Betriebsstandorten eingesehen<br />

werden. Alle Anweisungen<br />

der Bauaufsicht des Auftraggebers<br />

zur Wahrung der Ordnungsmäßigkeit<br />

und Sicherheit sind zu befolgen. Aufsichtspersonen<br />

des Auftragnehmers<br />

haben sich durch regelmäßige Kontrollen<br />

zu vergewissern, dass geltende<br />

Vorschriften und diese Sicherheitsanforderungen<br />

eingehalten werden.

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