Baustellensicherheit - Ontras
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II<br />
6<br />
II. Sicherheitsunterweisungen<br />
Der Auftragnehmer ist verpfl ichtet,<br />
seinen Mitarbeitern sowie den beauftragten<br />
Subunternehmern die vorliegenden<br />
Sicherheitsanforderungen<br />
zur Kenntnis zu bringen und deren<br />
Einhaltung sicherzustellen. Die Unterweisung<br />
dieser Mitarbeiter und deren<br />
Dokumentation ist eigenverantwortlich<br />
zu organisieren.<br />
Der Auftragnehmer hat vor Aufnahme<br />
der Arbeiten den für die Sicherheit<br />
verantwortlichen Mitarbeiter und<br />
dessen Stellvertreter namentlich zu<br />
benennen und zu sichern, dass mindestens<br />
ein Benannter auf der Baustelle<br />
anwesend ist. Sind mehrere<br />
Auftragnehmer im Bereich einer Baustelle<br />
tätig, so ist in Abstimmung aller<br />
Beteiligten ein Koordinator nach<br />
§ 3 BaustellV schriftlich zu benennen<br />
und ein entsprechender Sicherheits-<br />
und Gesundheitsschutzplan zu<br />
erarbeiten. In diesem Fall sind die<br />
Festlegungen aus dem Sicherheits-<br />
und Gesundheitsschutzplan zusätzlich<br />
zu unterweisen. Der Auftragnehmer<br />
hat zu sichern, dass alle<br />
zum Einsatz kommenden Mitarbeiter<br />
vor Aufnahme der Arbeiten von<br />
dem für Sicherheit Verantwortlichen<br />
eingewiesen und in die regelmäßigen<br />
Sicherheitsunterweisungen einbezogen<br />
werden. Die Unterweisung muss<br />
mündlich und arbeitsplatzbezogen,<br />
umfassend, praxisnah und auch für<br />
ausländische Arbeitnehmer verständlich<br />
durchgeführt werden! Jede Unterweisung<br />
ist schriftlich zu dokumentieren.<br />
Alle für den AG geltenden Unfallverhütungsvorschriften<br />
der Berufsgenossenschaften<br />
sowie weitere<br />
wesentliche Vorschriften, Verordnungen,<br />
DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,<br />
externe und interne technische<br />
Regeln und betriebliche Weisungen<br />
sind einzuhalten und können bei Bedarf<br />
auf allen Betriebsstandorten eingesehen<br />
werden. Alle Anweisungen<br />
der Bauaufsicht des Auftraggebers<br />
zur Wahrung der Ordnungsmäßigkeit<br />
und Sicherheit sind zu befolgen. Aufsichtspersonen<br />
des Auftragnehmers<br />
haben sich durch regelmäßige Kontrollen<br />
zu vergewissern, dass geltende<br />
Vorschriften und diese Sicherheitsanforderungen<br />
eingehalten werden.