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Bauen - Dortmund.de

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Die Vermessung<br />

– Garant für ordnungsgemäßes <strong>Bauen</strong><br />

Auf <strong>de</strong>m Weg zum eigenen, selbstgebauten<br />

Haus sind die amtlichen Vermessungsstellen<br />

Ihr stetiger Begleiter. Dies sind<br />

öffentlich bestellte Vermessungsingenieure<br />

o<strong>de</strong>r das Vermessungs- und Katasteramt.<br />

Sie begleiten das Bauvorhaben vor,<br />

während und nach <strong>de</strong>r Fertigstellung<br />

<strong>de</strong>s Hauses und garantieren dadurch <strong>de</strong>n<br />

ordnungsgemäßen Ablauf <strong>de</strong>r Bautätigkeiten.<br />

Als Bauherr sind Sie für die Einleitung <strong>de</strong>r<br />

Vermessungen verantwortlich.<br />

In <strong>de</strong>r Regel erwerben Sie ein bereits<br />

vermessenes und im Grundbuch eingetragenes<br />

Flurstück. Nur in Ausnahmefällen<br />

ist das von Ihnen erworbene Grundstück<br />

noch nicht als selbständiges Grundstück<br />

im Kataster registriert. Sofern dies <strong>de</strong>r<br />

Fall ist, beantragt die Stadt <strong>Dortmund</strong> als<br />

Anbieter nach Abschluss <strong>de</strong>s Kaufvertrages<br />

die Teilungsvermessung einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Übernahme <strong>de</strong>s Grundstückes in das<br />

Liegenschaftskataster und das Grundbuch.<br />

Sie beantragen Schritt für Schritt <strong>de</strong>n<br />

Lageplan zum Bauantrag, die Grobabsteckung<br />

<strong>de</strong>s Baukörpers, die Feinabsteckung<br />

<strong>de</strong>s Hauses und abschließend die<br />

Gebäu<strong>de</strong>einmessung.<br />

Worum es sich dabei im Einzelnen<br />

han<strong>de</strong>lt, wird Ihnen im Folgen<strong>de</strong>n näher<br />

erläutert:<br />

Lageplan zum Bauantrag<br />

Grundvoraussetzung für die Planung<br />

eines Gebäu<strong>de</strong>s sind Kenntnisse über das<br />

Grundstück, auf <strong>de</strong>m es errichtet wer<strong>de</strong>n<br />

soll. Dabei sind Aussagen über Form,<br />

Größe und Topographie <strong>de</strong>s Grundstückes<br />

ebenso wichtig wie Angaben zur Nachbarschaft<br />

(Bebauung, Straßen, Wege,<br />

Bewuchs, Gelän<strong>de</strong>höhen usw.) und planerischen<br />

Festsetzung. Diese Informationen<br />

wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Architekten in <strong>de</strong>r Regel<br />

durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur<br />

o<strong>de</strong>r das Vermessungs-<br />

und Katasteramt im sog. Vorabzug <strong>de</strong>s<br />

Lageplans zum Bauantrag zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

Ist die Planung abgeschlossen und sind<br />

die Bauzeichnungen gefertigt, wer<strong>de</strong>n<br />

von <strong>de</strong>r Vermessungsstelle Abstands- und<br />

Freifl ächen sowie das Maß <strong>de</strong>r baulichen<br />

Nutzung berechnet. Das geplante Gebäu<strong>de</strong><br />

wird mit <strong>de</strong>n im Baugenehmigungsverfahren<br />

gefor<strong>de</strong>rten Darstellungen in <strong>de</strong>n<br />

Lageplan eingetragen. Damit ist dieser<br />

ein Lageplan zum Bauantrag gewor<strong>de</strong>n<br />

und fester Bestandteil <strong>de</strong>r Bauvorlagen im<br />

Baugenehmigungsverfahren.<br />

Grobabsteckung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />

Wenn die Baugenehmigung erteilt wor<strong>de</strong>n<br />

ist, kann mit <strong>de</strong>n Bauarbeiten begonnen<br />

wer<strong>de</strong>n. Zunächst erfolgt die Grobabsteckung.<br />

Dabei wer<strong>de</strong>n die Umrisse<br />

<strong>de</strong>s geplanten Gebäu<strong>de</strong>s in die Örtlichkeit<br />

übertragen, so dass die Baugrube ausgehoben<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Falls erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

wer<strong>de</strong>n auch Höhenmarken angebracht.<br />

Feinabsteckung<br />

Ist die Baugrube ausgehoben, erfolgt<br />

die Feinabsteckung. Dabei wer<strong>de</strong>n die<br />

Außenkanten <strong>de</strong>s Bauwerkes innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Baugrube nach Lage und gegebenenfalls<br />

Höhe exakt abgesteckt und auf vom<br />

Bauunternehmer zu erstellen<strong>de</strong> Schnurgerüste<br />

übertragen. Die Schnurgerüste<br />

sichern während <strong>de</strong>r Bauzeit die Lage <strong>de</strong>s<br />

Gebäu<strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>m Grundstück und sind<br />

<strong>de</strong>shalb vor Beschädigungen zu schützen.<br />

Die Vermessung<br />

Gebäu<strong>de</strong>einmessung<br />

Das Vermessungs- und Katastergesetz <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen verpfl ichtet<br />

<strong>de</strong>n Bauherren zur Gebäu<strong>de</strong>einmessung.<br />

Diese dient <strong>de</strong>r Fortführung <strong>de</strong>s Katasterkartenwerkes,<br />

d.h. <strong>de</strong>r Vollständigkeit <strong>de</strong>s<br />

amtlichen Nachweises <strong>de</strong>r Grundstücke<br />

und Gebäu<strong>de</strong> im Liegenschaftskataster.<br />

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