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Die Vermessung<br />
– Garant für ordnungsgemäßes <strong>Bauen</strong><br />
Auf <strong>de</strong>m Weg zum eigenen, selbstgebauten<br />
Haus sind die amtlichen Vermessungsstellen<br />
Ihr stetiger Begleiter. Dies sind<br />
öffentlich bestellte Vermessungsingenieure<br />
o<strong>de</strong>r das Vermessungs- und Katasteramt.<br />
Sie begleiten das Bauvorhaben vor,<br />
während und nach <strong>de</strong>r Fertigstellung<br />
<strong>de</strong>s Hauses und garantieren dadurch <strong>de</strong>n<br />
ordnungsgemäßen Ablauf <strong>de</strong>r Bautätigkeiten.<br />
Als Bauherr sind Sie für die Einleitung <strong>de</strong>r<br />
Vermessungen verantwortlich.<br />
In <strong>de</strong>r Regel erwerben Sie ein bereits<br />
vermessenes und im Grundbuch eingetragenes<br />
Flurstück. Nur in Ausnahmefällen<br />
ist das von Ihnen erworbene Grundstück<br />
noch nicht als selbständiges Grundstück<br />
im Kataster registriert. Sofern dies <strong>de</strong>r<br />
Fall ist, beantragt die Stadt <strong>Dortmund</strong> als<br />
Anbieter nach Abschluss <strong>de</strong>s Kaufvertrages<br />
die Teilungsvermessung einschließlich<br />
<strong>de</strong>r Übernahme <strong>de</strong>s Grundstückes in das<br />
Liegenschaftskataster und das Grundbuch.<br />
Sie beantragen Schritt für Schritt <strong>de</strong>n<br />
Lageplan zum Bauantrag, die Grobabsteckung<br />
<strong>de</strong>s Baukörpers, die Feinabsteckung<br />
<strong>de</strong>s Hauses und abschließend die<br />
Gebäu<strong>de</strong>einmessung.<br />
Worum es sich dabei im Einzelnen<br />
han<strong>de</strong>lt, wird Ihnen im Folgen<strong>de</strong>n näher<br />
erläutert:<br />
Lageplan zum Bauantrag<br />
Grundvoraussetzung für die Planung<br />
eines Gebäu<strong>de</strong>s sind Kenntnisse über das<br />
Grundstück, auf <strong>de</strong>m es errichtet wer<strong>de</strong>n<br />
soll. Dabei sind Aussagen über Form,<br />
Größe und Topographie <strong>de</strong>s Grundstückes<br />
ebenso wichtig wie Angaben zur Nachbarschaft<br />
(Bebauung, Straßen, Wege,<br />
Bewuchs, Gelän<strong>de</strong>höhen usw.) und planerischen<br />
Festsetzung. Diese Informationen<br />
wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Architekten in <strong>de</strong>r Regel<br />
durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur<br />
o<strong>de</strong>r das Vermessungs-<br />
und Katasteramt im sog. Vorabzug <strong>de</strong>s<br />
Lageplans zum Bauantrag zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
Ist die Planung abgeschlossen und sind<br />
die Bauzeichnungen gefertigt, wer<strong>de</strong>n<br />
von <strong>de</strong>r Vermessungsstelle Abstands- und<br />
Freifl ächen sowie das Maß <strong>de</strong>r baulichen<br />
Nutzung berechnet. Das geplante Gebäu<strong>de</strong><br />
wird mit <strong>de</strong>n im Baugenehmigungsverfahren<br />
gefor<strong>de</strong>rten Darstellungen in <strong>de</strong>n<br />
Lageplan eingetragen. Damit ist dieser<br />
ein Lageplan zum Bauantrag gewor<strong>de</strong>n<br />
und fester Bestandteil <strong>de</strong>r Bauvorlagen im<br />
Baugenehmigungsverfahren.<br />
Grobabsteckung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />
Wenn die Baugenehmigung erteilt wor<strong>de</strong>n<br />
ist, kann mit <strong>de</strong>n Bauarbeiten begonnen<br />
wer<strong>de</strong>n. Zunächst erfolgt die Grobabsteckung.<br />
Dabei wer<strong>de</strong>n die Umrisse<br />
<strong>de</strong>s geplanten Gebäu<strong>de</strong>s in die Örtlichkeit<br />
übertragen, so dass die Baugrube ausgehoben<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Falls erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
wer<strong>de</strong>n auch Höhenmarken angebracht.<br />
Feinabsteckung<br />
Ist die Baugrube ausgehoben, erfolgt<br />
die Feinabsteckung. Dabei wer<strong>de</strong>n die<br />
Außenkanten <strong>de</strong>s Bauwerkes innerhalb<br />
<strong>de</strong>r Baugrube nach Lage und gegebenenfalls<br />
Höhe exakt abgesteckt und auf vom<br />
Bauunternehmer zu erstellen<strong>de</strong> Schnurgerüste<br />
übertragen. Die Schnurgerüste<br />
sichern während <strong>de</strong>r Bauzeit die Lage <strong>de</strong>s<br />
Gebäu<strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>m Grundstück und sind<br />
<strong>de</strong>shalb vor Beschädigungen zu schützen.<br />
Die Vermessung<br />
Gebäu<strong>de</strong>einmessung<br />
Das Vermessungs- und Katastergesetz <strong>de</strong>s<br />
Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen verpfl ichtet<br />
<strong>de</strong>n Bauherren zur Gebäu<strong>de</strong>einmessung.<br />
Diese dient <strong>de</strong>r Fortführung <strong>de</strong>s Katasterkartenwerkes,<br />
d.h. <strong>de</strong>r Vollständigkeit <strong>de</strong>s<br />
amtlichen Nachweises <strong>de</strong>r Grundstücke<br />
und Gebäu<strong>de</strong> im Liegenschaftskataster.<br />
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