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§ 14<br />
Belehrungen durch <strong>de</strong>n Notar, Genehmigungsvorbehalt<br />
(1) Der Notar hat das Grundbuch eingesehen und <strong>de</strong>ssen Inhalt mit <strong>de</strong>n Erschienenen erörtert. Er wies<br />
darauf hin, dass dieser Vertrag keiner Bo<strong>de</strong>nverkehrsgenehmigung nach <strong>de</strong>m Baugesetzbuch bedarf,<br />
weil die Stadt <strong>Dortmund</strong> als Vertragsteil beteiligt ist. Dies gilt auch für die gesetzlichen Vorkaufsrechte<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>.<br />
(2) Zur Umschreibung <strong>de</strong>s Eigentums ist die Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheinigung <strong>de</strong>s Finanzamtes<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, die vom Notar beantragt wird.<br />
(3) Außer<strong>de</strong>m müssen zur Wirksamkeit <strong>de</strong>s Vertrages die von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Erschienenen zu 1) abgegebenen<br />
Erklärungen von <strong>de</strong>r Stadt <strong>Dortmund</strong> genehmigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Wird die Genehmigung nach Abs. 3 versagt, ist <strong>de</strong>r Vertrag von Anfang an unwirksam.<br />
(5) Zwischen <strong>de</strong>n Bewilligungen und Eintragungserklärungen soll keine Bindungswirkung gemäß<br />
§ 16 GBO bestehen.<br />
§ 15<br />
Vollmacht für <strong>de</strong>n Notar, Anträge<br />
(1) Der Notar wird bevollmächtigt, die erfor<strong>de</strong>rlichen Vertragsgenehmigungen einzuholen, entgegenzunehmen<br />
und bekanntzugeben.<br />
(2) Die Verkäuferin beantragt, ihr eine einfache Ausfertigung und vier Abschriften dieses Vertrages zu<br />
erteilen.<br />
(3) Die Käufer erteilen hiermit unter Befreiung von <strong>de</strong>n Beschränkungen <strong>de</strong>s § 181 BGB <strong>de</strong>r Verkäuferin<br />
die Vollmacht, und zwar mit <strong>de</strong>m Recht, für <strong>de</strong>n einzelnen Fall Untervollmacht zu erteilen, alle zum<br />
Vollzug dieser Urkun<strong>de</strong> noch erfor<strong>de</strong>rlichen Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Än<strong>de</strong>rungen<br />
vorzunehmen, die zur Durchführung <strong>de</strong>s Vertrages noch notwendig sind. Diese Vollmacht<br />
gilt auch zur Abstellung etwaiger Beanstandungen bei Zwischenverfügungen je<strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>s Grundbuchamtes.<br />
Die notarielle Nie<strong>de</strong>rschrift wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt<br />
und eigenhändig wie folgt unterschrieben:<br />
Markgrafenstr. 102, 44139 <strong>Dortmund</strong><br />
Polizeipräsidium <strong>Dortmund</strong><br />
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Telefon: 0231/132-7587<br />
Fax: 0231/132-9709<br />
E-Mail: Vorbeugung.<strong>Dortmund</strong>@polizei.nrw.<strong>de</strong><br />
Anschrift: Polizeipräsidium <strong>Dortmund</strong><br />
Markgrafenstr. 102<br />
44139 <strong>Dortmund</strong><br />
Mo. bis Fr. von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr<br />
Hans Schulze<br />
Polizeipräsi<strong>de</strong>nt<br />
Weitere Informationen unter www.polizei-beratung.<strong>de</strong>