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Praktiker-Erfahrungsaustausch im Rahmen der Evaluierung des ...

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26<br />

→ Das doppelte Genehmigungsverfahren für Aufenthalts- und<br />

Arbeitsgenehmigung wurde durch ein behördeninternes Zust<strong>im</strong>mungsverfahren<br />

ersetzt (one-stop-shop).<br />

Trotz dieser Verbesserungen, die durch das neue Zuwan<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

erreicht wurden, sind die Voraussetzungen für einige Zuwan<strong>der</strong>ungstatbestände<br />

aber teilweise viel zu restriktiv:<br />

Insbeson<strong>der</strong>e sind die Zuzugsbedingungen für Selbständige und<br />

Hochqualifizierte zu nennen, die die deutschen Chancen <strong>im</strong> internationalen<br />

Wettbewerb um hochqualifizierte Arbeitskräfte vermin<strong>der</strong>n und es<br />

<strong>des</strong>halb erschweren, die Attraktivität unseres Wirtschaftsstandortes zu<br />

erhalten und zu sichern. Die entsprechenden Regelungen sollten dringend<br />

überarbeitet werden. Die BDA begrüßt aus diesem Grund die<br />

jüngste Ankündigung <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung, das Zuwan<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

nicht zuletzt wegen <strong>der</strong> geringen Zahl von bislang nach Deutschland<br />

eingewan<strong>der</strong>ten Spitzenkräften nachzubessern.<br />

• Insbeson<strong>der</strong>e sollte die hohe Einkommensanfor<strong>der</strong>ung von<br />

<strong>der</strong>zeit rund 84.000 Euro auf den Prüfstand gestellt werden, die<br />

das Aufenthaltsgesetz als Kriterium für Hochqualifizierte festschreibt.<br />

Immerhin entspricht dies dem mehr als Dreifachen <strong>des</strong><br />

deutschen Durchschnittseinkommens. 1<br />

• Bezüglich <strong>des</strong> Aufenthaltsrechtes von Selbständigen hält die<br />

BDA ein unbefristetes Aufenthaltsrecht von Anfang an für<br />

sinnvoll. Das <strong>der</strong>zeit gefor<strong>der</strong>te hohe Investitionsvolumen von<br />

1 Mio. Euro und Schaffung von 10 Arbeitsplätzen bei gleichzeitiger<br />

Erlangung einer lediglich befristeten Aufenthaltserlaubnis ist<br />

kein Beitrag zur Erhöhung <strong>der</strong> Attraktivität Deutschlands für diese<br />

Zielgruppe. Gerade Selbständige können aber einen großen<br />

wirtschaftlichen Nutzen erbringen, denn sie beschäftigen in aller<br />

Regel nicht nur sich selbst, son<strong>der</strong>n schaffen auch weitere Arbeitsplätze.<br />

Eine Halbierung <strong>des</strong> Investitionsvolumens scheint<br />

angebracht und gleichzeitig hoch genug um Missbrauch vorzubeugen.<br />

• Auch die Regelungen betreffend die betriebliche Aus- und<br />

Weiterbildung sollten auf den Prüfstand gebracht werden. Die<br />

Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels richtet sich regelmäßig<br />

nach §§ 17, 39 AufenthG, d.h. es müssen dieselben Prüfungsschritte<br />

durchlaufen werden wie bei einem Antrag auf Erteilung<br />

einer sonstigen Arbeitserlaubnis. Dies ist nicht zielführend. Denn<br />

negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nach § 39 Abs. 2<br />

Nr. 1 a AufenthG können sich in diesen Fällen nicht ergeben. Die<br />

ausländischen Arbeitnehmer stellen kein zusätzliches Kräfteangebot<br />

dar, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Arbeitgeber bildet sie in Deutschland per<br />

se nur vorübergehend für ihren weiteren Einsatz <strong>im</strong> Ausland aus.<br />

Der Zeitraum <strong>der</strong> Beschäftigung ist von vornherein befristet und<br />

<strong>der</strong> Aufenthalt <strong>der</strong> ausländischen Arbeitnehmer auf die Rückkehr<br />

1<br />

Für das Jahr 2005 entspricht dies 26.458 € (vgl. Bruttolöhne und Gehälter,<br />

VGR 2005 2/17).

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