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Praktiker-Erfahrungsaustausch im Rahmen der Evaluierung des ...

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Berlin, 21. März 2006<br />

Zwar ist es <strong>im</strong> Interesse <strong>der</strong> Steuer- und Beitragszahler, dass Arbeitsagenturen sowie Arbeitsgemeinschaften<br />

und Optionskommunen alles daran setzen, inländische Arbeitslose in reguläre Beschäftigung<br />

zu vermitteln. Doch darf mit Blick auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer<br />

nicht übersehen werden, dass die Betriebe selbst am besten wissen dürften, welche Qualifikationen<br />

sie benötigen und welche Kandidaten für die Besetzung einer offenen Stelle in Betracht kommen.<br />

Führt eine zu restriktive Arbeitsmarktprüfung schließlich dazu, dass die Vakanz unbesetzt<br />

bleibt, weil sich bevorrechtigte Kandidaten als ungeeignet erwiesen haben, die ausländische Fachkraft<br />

ihrerseits – ob <strong>des</strong> langwierigen Verfahrens – „abgesprungen“ ist, ist letztlich niemandem gedient.<br />

Daher ist es unabdingbar, dass die Arbeitsmarktprüfung durch die Arbeitsagenturen flexibel,<br />

wirtschaftsnah und vor allem schneller als bisher vonstatten geht. Oberstes Ziel muss sein, dass<br />

das Unternehmen binnen eines überschaubaren Zeitfensters seine offene Stelle mit einem geeigneten<br />

Kandidaten besetzen kann. Potenziale für leichtere, flexiblere und schnellere Verfahrensabläufe<br />

ergeben sich aus <strong>der</strong> in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorgesehenen Pauschalprüfung,<br />

nach <strong>der</strong> die Arbeitsagentur die Arbeitsmarktprüfung für einzelne Berufsgruppen<br />

und Wirtschaftszweige vornehmen kann. Diese Vorgehensweise würde auch dazu beitragen, die<br />

Planungssicherheit auf Seiten <strong>der</strong> Unternehmen zu vergrößern. Hier wäre es interessant zu wissen,<br />

ob bzw. ggf. in welchem Ausmaß diese Pauschalprüfung in <strong>der</strong> Praxis zur Anwendung kommt.<br />

Nie<strong>der</strong>lassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)<br />

Es ist aus DIHK-Sicht sinnvoll, dass nach § 19 AufenthG hochqualifizierte Auslän<strong>der</strong> von Anfang an<br />

eine Nie<strong>der</strong>lassungserlaubnis und damit uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten<br />

können. Als Hemmschuh für die Einstellung ausländischer Spitzenkräfte erweist sich in<strong>des</strong> die<br />

in § 19 Abs. 2 Nr. 3 verankerte Regelung, dass das Merkmal <strong>der</strong> Hochqualifizierung mit einem Gehalt<br />

in Höhe von min<strong>des</strong>tens <strong>der</strong> doppelten Beitragsbemessungsgrenze in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung einhergeht. In <strong>der</strong> Praxis ist diese Vorgabe gerade für kleine und mittlere Unternehmen<br />

oftmals eine zu hohe Hürde. So berichten die IHKs von mittelständischen Betrieben, die<br />

gerne eine ausländische Spitzenkraft eingestellt hätten und letztlich daran scheiterten, dass sie ein<br />

Gehalt in <strong>der</strong> <strong>im</strong> Gesetz vorgegebenen Höhe nicht haben aufbringen können – obwohl <strong>der</strong> ausländische<br />

Hochqualifizierte durchaus zu einem niedrigeren Gehalt zu arbeiten bereit gewesen wäre.<br />

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