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Praktiker-Erfahrungsaustausch im Rahmen der Evaluierung des ...

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Deutscher<br />

Gewerkschaftsbund<br />

Bun<strong>des</strong>vorstand<br />

einem Aufenthaltstitel zu einem an<strong>der</strong>en Zweck bei <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde. Sie prüft, ob unter<br />

aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten ein Arbeitsverbot erteilt wird o<strong>der</strong> es sich um eine<br />

zust<strong>im</strong>mungsfreie Tätigkeit handelt. Handelt es sich um eine zust<strong>im</strong>mungspflichtige Tätigkeit<br />

so hat die Auslän<strong>der</strong>behörde den Antrag an die Arbeitsagentur weiterzuleiten. Diese prüft<br />

zunächst, ob alle Unterlagen vorhanden sind. Sofern dies <strong>der</strong> Fall ist, kann die weitere Prüfung<br />

nach § 39 Abs. 2 – 4 erfolgen.<br />

Wegen <strong>der</strong> in vielen Unternehmen fehlenden langfristigen Personalplanung, insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong><br />

Bereich von geringqualifizierten und qualifizierten Beschäftigungen, verlangen – nach den<br />

Erfahrungen <strong>der</strong> Gewerkschaften – Personalabteilungen schon bei <strong>der</strong> Bewerbung einen<br />

Nachweis über die Arbeitsberechtigung. Können Bewerberinnen o<strong>der</strong> Bewerber diesen nicht<br />

beibringen, so fallen sie häufig aus dem Verfahren heraus, da die Unternehmen den Aufwand<br />

für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis scheuen und die Dauer <strong>des</strong> Verfahrens zur<br />

Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht abschätzen können.<br />

Der DGB st<strong>im</strong>mt mit einer restriktiven Auslegung <strong>des</strong> § 39 Abs. 2 überein, denn er ist überzeugt,<br />

dass bevorrechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fast <strong>im</strong>mer zur Verfügung<br />

stehen, sofern - entsprechend Abs. 2 Satz 2 - auch solche Personen mit einbezogen werden,<br />

die nur mit einer z. B. berufsbegleitenden Weiterqualifizierung o<strong>der</strong> mit Hilfe von Einglie<strong>der</strong>ungszuschüssen<br />

vermittelt werden können. Dennoch bedarf es eines Prozesses <strong>der</strong> Abwägung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn es sich nicht um neu einreisende Drittstaatsangehörige<br />

handelt, son<strong>der</strong>n die Arbeitserlaubnis von einem bereits in Deutschland lebenden Auslän<strong>der</strong><br />

beantragt wird. In letzterem Fall muss die Arbeitsagentur bei ihrer Entscheidung auch die<br />

sozialpolitischen Folgen mit berücksichtigen. In jedem Fall aber haben sowohl die Antragsteller,<br />

als auch das Unternehmen, dass eine Einstellungszusicherung gegeben hat, ein berechtigtes<br />

Interesse an einer zügigen Bearbeitung <strong>des</strong> Arbeitserlaubnisantrages.<br />

Der DGB for<strong>der</strong>t <strong>im</strong> Sinne einer zügigen Bearbeitung<br />

1. einen öffentlich, z.B. über das Internet zugänglichen Formularsatz für die Beantragung<br />

einer Arbeitserlaubnis, einschließlich einer auch für mittelständische Betriebe<br />

verständlichen Erläuterung,<br />

2. dass <strong>im</strong> Formularsatz eindeutig auf die beizubringenden Dokumente hingewiesen<br />

werden muss, das gilt insbeson<strong>der</strong>e für die Erklärung zu den Arbeitsbedingungen und<br />

den vergleichbaren Lohn; diese Erklärung darf nicht erst nach Prüfung <strong>der</strong> auslän<strong>der</strong>rechtlichen<br />

Voraussetzungen durch die Auslän<strong>der</strong>behörde ausgegeben werden,<br />

3. eine direkte Gesprächsaufnahme zwischen <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>agentur und dem Unternehmen,<br />

z. B. bei Rückfragen wegen <strong>der</strong> Berufsgruppe o<strong>der</strong> Eingruppierung,<br />

4. die Festlegung eines Frist zur Bearbeitung <strong>der</strong> Anträge, die möglicherweise Unterschiede<br />

berücksichtigt, aber für alle Seiten (Antragsteller, Unternehmen, Auslän<strong>der</strong>behörde<br />

und Arbeitsagentur) Klarheit bringt, dabei müssen die Verfahrenszeiten in<br />

den Auslän<strong>der</strong>behörden mit einbezogen werden.<br />

3.2. Vergleichbare Arbeitsbedingungen<br />

Erstmalige Erteilung einer Arbeitserlaubnis<br />

Nach § 39 Abs. 2 AufenthG darf die Zust<strong>im</strong>mung zu einer Arbeitserlaubnis durch die Bun<strong>des</strong>agentur<br />

nur erteilt werden, wenn Auslän<strong>der</strong> nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen<br />

als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das bedeutet, dass die Beschäftigung<br />

we<strong>der</strong> sittenwidrig sein darf, noch die Arbeitsbedingungen gegen geltende<br />

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