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Praktiker-Erfahrungsaustausch im Rahmen der Evaluierung des ...

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Berlin, 21. März 2006<br />

Handelskammer und schöpfen ihren Ermessensspielraum <strong>im</strong> Interesse <strong>der</strong> Antragsteller aus. Die<br />

Regelbeispiele <strong>des</strong> § 21 Abs.1 Satz 2 AufenthG spielen in <strong>der</strong> Hamburger Praxis in<strong>des</strong> kaum eine<br />

Rolle. Auslän<strong>der</strong>behörden und Handelskammer fassen die <strong>im</strong> Gesetz genannten Regeltatbestände<br />

statt<strong>des</strong>sen als Möglichkeit auf, Entscheidungen bei solchen Großinvestitionen zu beschleunigen.<br />

Die Handelskammer Hamburg hat dazu mit den Auslän<strong>der</strong>behörden vereinbart, dass diese bei Vorliegen<br />

<strong>der</strong> Regeltatbestände die entsprechenden Aufenthaltserlaubnisse erteilen, sofern die Handelskammer<br />

nicht binnen 14 Tagen wi<strong>der</strong>spricht.<br />

Angesichts <strong>der</strong> Tatsache, dass die <strong>im</strong> Gesetz genannten Regelbeispiele nicht nur auf ansiedlungswillige<br />

mittelständische Unternehmen abschreckend wirken, son<strong>der</strong>n auch auf Seiten <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörden<br />

nicht selten zu Verwirrung und letztlich zu einer zu restriktiven Anwendung geltenden<br />

Rechts führen, wäre daher zu überlegen, die Regelbeispiele vollständig aus § 21 AufenthG zu<br />

entfernen. Alternativ bedarf es zumin<strong>des</strong>t einer ausdrücklichen bun<strong>des</strong>weiten Klarstellung, dass es<br />

sich bei diesen Beispielen nicht um verbindliche Zugangshürden handelt, son<strong>der</strong>n vielmehr eine<br />

flexible und einzelfallbezogene Anwendung <strong>des</strong> geltenden Rechts geboten ist – vorzugsweise unter<br />

Beteiligung <strong>der</strong> IHKs vor Ort, die mit den regionalen Wirtschafsstrukturen gut vertraut sind.<br />

Gleichwohl muss eine <strong>im</strong> Kern offene Anwendung <strong>des</strong> § 21 AufenthG von geeigneten Maßnahmen<br />

begleitet werden, die das Entstehen von Scheinselbständigkeit verhin<strong>der</strong>n. Dass in diesem Zusammenhang<br />

zwielichtige und womöglich kr<strong>im</strong>inelle Vorhaben (zum Beispiel Drogenhandel,<br />

Zwangsprostitution etc.) rigoros verfolgt und unterbunden werden müssen, versteht sich von selbst.<br />

Visa für ausländische Geschäftspartner<br />

In nicht seltenen Fällen berichten Unternehmen von Schwierigkeiten, Visa für ausländische Geschäftspartner<br />

– zum Beispiel für Messeauftritte, aber auch für Schulungen <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Produktpräsentationen<br />

– zu erhalten, was vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Zuwan<strong>der</strong>ungsgesetzes offenbar leichter<br />

möglich war. Erschwert werde das Verfahren durch die verlangten Verpflichtungserklärungen<br />

<strong>der</strong> einladenden Firma nach den §§ 66 bis 68 AufenthG. Insgesamt sei die bisher übliche Vorbereitungszeit<br />

von einigen Wochen für <strong>der</strong>artige Geschäftsbesuche nicht mehr ausreichend – und das<br />

Verfahren insgesamt zeitaufwändiger und komplizierter als früher. Um Missbrauch zu vermeiden,<br />

sollten die Unternehmen dann, wenn wichtige ausländische Geschäftspartner einreisen wollen, dies<br />

auch in nachvollziehbarer Weise gegenüber den deutschen Konsulaten <strong>im</strong> Ausland begründen.<br />

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