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PUBLIC PRIVATE CONCEPTS

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AUSGABE MAI 2014<br />

<strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong><br />

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE KONZEPTE FÜR MENSCHEN MIT UNTERSTÜTZUNGSBEDARF<br />

Soziale Institutionen und das neue<br />

Rechnungslegungsrecht<br />

> FOCUS<br />

Gespräch mit Ignazio Cassis,<br />

Präsident CURAVIVA Schweiz<br />

> Seite 4<br />

> RECHT<br />

Erleichterungen bei Konzernrechnung,<br />

Risikobeurteilung<br />

und Lagebericht > Seite 8<br />

> BERATUNG<br />

Neues Rechnungslegungsrecht<br />

für Soziale Einrichtungen > Seite 10


INHALT<br />

> EDITORIAL<br />

Das neue Rechnungslegungsrecht ist für Soziale Einrichtungen<br />

ein Schritt zur Normalität. Es darf aber nicht der einzige<br />

bleiben, meint Stefan Sutter, Mitglied Geschäftsleitung<br />

CURAVIVA Schweiz > Seite 3<br />

> FOCUS<br />

Auch als Nationalrat hat sich CURAVIVA Schweiz Präsident<br />

Ignazio Cassis intensiv mit dem neuen Rechnungslegungsrecht<br />

auseinandergesetzt.<br />

Ignazio Cassis, Präsident CURAVIVA Schweiz, hält im Interview<br />

fest: «Das neue Rechnungslegungsrecht schafft Transparenz<br />

und damit Vertrauen.» > Seite 4<br />

> INSTRUMENTE<br />

Der Kontenrahmen > Seite 7<br />

Gesundheit und Soziales, KMU, KVG UND IVSE > Seite 14<br />

CURAVIVA unterstützt die Sozialen Institutionen mit<br />

aktuellen Instrumenten zur Rechnungslegung. > Seite 15<br />

> RECHT<br />

Der Schritt in die Normalität bei der Rechnungslegung ist<br />

wichtig und richtig ...<br />

Patrick R. Eberle befasst sich mit den Auswirkungen des neuen<br />

Rechts auf Soziale Einrichtungen des Gesundheits- und des<br />

Sozialwesens. > Seite 8<br />

> BERATUNG<br />

«Reicht Swiss GAAP FER 21 künftig nicht mehr?», fragen sich<br />

Evelyn Teitler-Feinberg und Daniel Zöbeli. > Seite 10<br />

> HINTERGRUND<br />

Eine aktuelle Studie der Zewo zeigt, dass die Entschädigungen<br />

für Stiftungsräte und Vereinsvorstände bei Behinderteneinrichtungen<br />

gegenwärtig besonders tief sind. Welche Konsequenzen<br />

sind aus dieser Feststellung zu ziehen? > Seite 11<br />

... er muss aber auch in der Realität, welche die Rechnungslegung<br />

abbilden soll, vollzogen werden.<br />

> IMPRESSUM<br />

Public Private Concepts führt die Diskussion über die geeigneten Instrumente<br />

für eine optimale Lebensqualität für Menschen mit Unterstützungbedarf.<br />

Ausgabe Nr. 3, Mai 2014, ISBN 978-3-906068-04-6<br />

Herausgeber: CURAVIVA Schweiz, Fachbereich Erwachsene Menschen mit<br />

Behinderung. Verantwortlich: Chistina Affentranger-Weber (Präsidentin) und<br />

Stefan Sutter (Bereichsleiter).<br />

Adresse: CURAVIVA Schweiz, 3007 Bern, 031 385 33 33, info@curaviva.ch,<br />

www.curaviva.ch<br />

Konzept: Stefan Sutter, CURAVIVA Schweiz<br />

Verlag, Redaktion, Gestaltung: Schneider Communications AG , Ottenbach<br />

Bilder: Die Fotos auf den Seiten 1, 7, 8, 11 und 12 sind von Angel Sanchez,<br />

Scriptum, im Auftrag der Stiftung Phönix Uri erstellt worden.<br />

Druck: Fotorotar, Egg/ZH<br />

Auflage: 3000 Exemplare.<br />

2 <strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014


EDITORIAL<br />

Normal rechnen<br />

Jedes privatwirtschaftliche Unternehmen funktioniert<br />

bedarfsorientiert, um zu überleben: Es erbringt Leistungen<br />

für seine Kunden und passt sie sich ändernden Verhältnissen<br />

kontinuierlich an. Dasselbe gilt grundsätzlich<br />

auch für Institutionen im Sozial- und Gesundheitsbereich,<br />

mit dem Unterschied, dass die Einnahmen für jede<br />

Leistung aus verschiedenen Kassen stammen. Die Kunden,<br />

also die Bewohnerinnen und Bewohner einer Institution,<br />

beteiligen sich ebenso an der Leistungsvergütung<br />

wie die Kantone, die Gemeinden sowie die Versicherungen<br />

nach dem IV-, AHV- oder UVG-Recht. Auch wenn die<br />

Bedarfsorientierung für Institutionen entsprechend komplex<br />

ist, erwartet der Gesetzgeber von ihnen eine zunehmende<br />

Flexibilität im Umgang mit veränderten Ansprüchen<br />

analog privatwirtschaftlichen Unternehmen. Die<br />

Botschaft ist klar: Die Institutionen des Sozial- und Gesundheitsbereichs<br />

müssen sich der Normalität annähern.<br />

Das neue Rechnungslegungsrecht gibt diese Normalität<br />

vor, indem es auf eine Unterscheidung nach Rechtsform<br />

und Profitorientierung verzichtet. Nur noch die Grösse<br />

und Komplexität eines Betriebs entscheidet über die Bestimmungen<br />

zur Rechnungslegung. Bei der Rechnungslegung<br />

ist die Annäherung an die Normalität somit erfolgt.<br />

Nun braucht es weitere Schritte, um die Regelungen im<br />

Sozial- und Gesundheitsbereich zu vereinheitlichen und<br />

die Realität der Menschen mit Behinderung der Normalität<br />

anzunähern.<br />

Stefan Sutter, Mitglied Geschäftsleitung<br />

CURAVIVA Schweiz<br />

<strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014<br />

3


FOCUS<br />

INTERVIEW MIT IGNAZIO CASSIS, PRÄSIDENT CURAVIVA SCHWEIZ UND NATIONALRAT<br />

«Die neuen Vorschriften werden zu Recht<br />

als KMU-freundlich bewertet»<br />

Curaviva-Präsident Ignazio Cassis beurteilt das neue Rechnungslegungsrecht für Soziale Institutionen<br />

und Verbände positiv, da es mehr Transparenz und somit mehr Vertrauen schaffe. Das neue<br />

Rechnungslegungsrecht ist rechtsformneutral, stellt also nur auf die Grösse eines Unternehmens<br />

ab, und schafft daher Vergleichbarkeit zwischen ähnlichen Institutionen mit unterschiedlicher<br />

Rechtsform.<br />

> Interview: Stefan Sutter und Bernhard Schneider<br />

Der erläuternde Bericht des Bundes zur neuen<br />

Rechnungslegung setzt sich mit den Auswirkungen<br />

der neuen Rechnungslegung auf Bund, Kantone,<br />

Gemeinden und die Wirtschaft auseinander, nicht<br />

aber auf die Sozialen Institutionen, obwohl diese<br />

infolge der rechtsformneutralen Ausgestaltung der<br />

Vorschriften ebenfalls betroffen sind. Sind die Sozialen<br />

Institutionen im politischen Prozess vergessen<br />

gegangen?<br />

Ignazio Cassis: Die Sozialen Institutionen sind<br />

nicht vergessen worden. Das Ziel des Bundesrats<br />

war es aber, wie er formuliert, eine «einheitliche<br />

Regelung für alle Rechtsformen des Privatrechts im<br />

OR» zu schaffen (Botschaft vom 21. Dezember 2007,<br />

Ziffer 1.3.5.1). Es ging nie darum, alle spezialrechtlichen<br />

Bestimmungen zum Rechnungslegungsrecht<br />

zu überarbeiten. Jedoch ging es darum, eine<br />

Grundlage zu schaffen, auf der die spezialrechtlichen<br />

Bestimmungen aufbauen bzw. auf die sie<br />

verweisen können. Im Parlament und in den<br />

Rechtskommissionen war man sich einig, dass<br />

weiterhin spezialrechtliche Bestimmungen zulässig<br />

sein werden.<br />

«Es ging darum, eine Grundlage zu<br />

schaffen, auf der die spezialrechtlichen<br />

Bestimmungen aufbauen.»<br />

Seit der Verabschiedung des neuen Rechnungslegungsrechts<br />

durch das Parlament werden immer<br />

wieder im Rahmen von Revisionen die Bestimmungen<br />

zum Rechnungslegungsrecht in Verordnungen<br />

angepasst. Dies ist jedoch primär eine Aufgabe der<br />

entsprechenden Fachämter, beispielsweise im Departement<br />

für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />

(UVEK) oder im Eidgenössischen Departement<br />

des Innern (EDI). Diese Auf gabe hätte<br />

– allein schon aufgrund des Umfangs oder des<br />

notwendigen, sehr spezifischen Fachwissens –<br />

nicht im Rahmen des Rechnungslegungsrechts<br />

des Obligationenrechts geschehen können. Auch<br />

in der Wirtschaft und in den Kantonen werden die<br />

notwendigen Anpassungen Schritt für Schritt vorgenommen.<br />

Ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz, Florian<br />

Zihler, hat in einem Vortrag ein für mich sehr treffende<br />

Bild gebraucht: er hat das neue Rechnungslegungsrecht<br />

mit einem Basislager in den Bergen<br />

verglichen. Man hat eine saubere und sichere Ausgangslage<br />

– das neue Rechnungslegungsrecht –,<br />

von dem aus nun die verschiedenen Bergspitzen,<br />

d.h. die verschiedenen Bereiche der Rechnungslegung<br />

(Energie, Soziales, Landwirtschaft, Gesundheit,<br />

Versicherungen, Banken etc.), erreicht bzw.<br />

reguliert werden können.<br />

Es lassen sich zudem nun präzisere Lösungen finden,<br />

da die Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts<br />

definitiv sind und damit auch<br />

Rechtssicherheit besteht.<br />

Dennoch besteht bei den Sozialen Institutionen<br />

eine Besonderheit: Sie werden entweder nach den<br />

Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes<br />

(KVG) oder der Interkantonalen Vereinbarung für<br />

Soziale Einrichtungen (IVSE) finanziert. Hätte man<br />

diesbezüglich nicht gleichzeitig für einheitliche<br />

Bestimmungen sorgen müssen?<br />

Das KVG kennt Spitäler und Pflegeheime als Leistungserbringer.<br />

Diese sind zugelassen, wenn sie<br />

insbesondere im Rahmen einer kantonalen Planung<br />

auf die Spital- bzw. Pflegeheimliste kommen.<br />

4 <strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014


Das KVG sieht keine umfassenden Bestimmungen<br />

zur Rechnungslegung für die Spitäler und Pflegeheime<br />

vor. Es verlangt aber, dass nach einheitlicher<br />

Methode insbesondere eine Kostenrechnung geführt<br />

wird (Art. 49 Abs. 8 KVG). Der Rahmen für<br />

diese Kostenrechnung wurde in der Verordnung<br />

über die Kostenermittlung in Spitälern und Pflegeheimen<br />

(VKL) definiert. Das Hauptziel besteht in<br />

der Sicherstellung einer transparenten Kostenermittlung<br />

für die KVG-Leistung, was für die Frage<br />

der Höhe der Vergütungen von grosser Relevanz ist.<br />

«Das Hauptziel besteht in der Sicherstellung<br />

einer transparenten Kostenermittlung<br />

für die KVG-Leistung.»<br />

Die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen<br />

(ISVE) sieht ebenfalls keine umfassenden<br />

Bestimmungen zur Rechnungslegung für Soziale<br />

Einrichtungen vor. In den Art. 19 ff. der Vereinbarung<br />

werden aber einzelne Aspekte zur Kostenübernahmegarantie<br />

und Leistungsabgeltung genauer<br />

definiert. Diese Vorgaben lassen sich in<br />

Übereinstimmung mit dem neuen Rechnungslegungsrecht<br />

bringen. Vielleicht muss aber der Vorstand<br />

die in Art. 21 Abs. 3 erwähnte Richtlinie<br />

punktuell anpassen. Dies kann ich nicht beurteilen.<br />

Welche Vor- und Nachteile haben die neuen Bestimmungen<br />

zur Rechnungslegung für die Sozialen<br />

Institutionen?<br />

Als Ausgangslage möchte ich Sie auf die Botschaft<br />

vom 21. Dezember 2007 verweisen (Ziffer 1.3.5).<br />

Dort sind die grossen Linien des neuen Rechnungslegungsrechts<br />

gut erkennbar. Abgesehen vom Bereich<br />

der Konzernrechnung (Ziffer 1.3.5.8.) kam es<br />

im Parlament zu keinen deutlichen Änderungen.<br />

Das neue Rechnungslegungsrecht ist rechtsformneutral<br />

und sieht moderne und schlanke Gliederungs-<br />

und Bewertungsvorschriften vor. Es differenziert<br />

nach der Unternehmensgrösse, z.B.<br />

müssen nur Stiftungen, die der Pflicht zur ordentlichen<br />

Revision unterliegen, zwingend einen Abschluss<br />

nach anerkanntem Standard erstellen (Art.<br />

962 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die neuen Vorschriften werden<br />

deshalb zu Recht als KMU-freundlich bewertet.<br />

Dies war dem Parlament ein grosses Anliegen.<br />

Da das neue Rechnungslegungsrecht erst ab dem<br />

Geschäftsjahr 2015 zwingend anzuwenden ist<br />

(Art. 2 der Übergangsbestimmungen), wird sich<br />

erst in einigen Jahren zeigen, ob das neue Rechnungslegungsrecht<br />

grössere Nachteile enthält.<br />

Die bisherigen Reaktionen sind positiv ausgefallen.<br />

Es ist weiterhin möglich, willkürlich stille Reserven<br />

zu bilden. Dies beeinträchtigt die Vergleichbarkeit<br />

Dr. med. Ignazio<br />

Cassis ist Präsident<br />

von Curaviva<br />

Schweiz und Tessiner<br />

Nationalrat.<br />

><br />

<strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014<br />

5


FOCUS<br />

><br />

von Unternehmen und Institutionen. Wie beurteilen<br />

Sie diesen Aspekt in Bezug auf das Fundraising<br />

Sozialer Institutionen?<br />

Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan eines<br />

Vereins oder einer Stiftung (Vereinsvorstand,<br />

Stiftungsrat) beschliesst freiwillig, ob stille Willkürreserven<br />

gebildet werden oder nicht (z.B. durch<br />

übermässige, betriebswirtschaftlich nicht notwendige<br />

Abschreibungen). Es ist richtig, dass stille<br />

Willkürreserven die Vergleichbarkeit von Jahresrechnungen<br />

beinträchtigen können.<br />

Aus diesem Grund erstellen Soziale Institutionen<br />

– CURAVIVA Schweiz plant dies ab 2015 – oftmals<br />

einen Jahresabschluss nach Swiss GAAP FER, also<br />

nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung.<br />

Dieser beinhaltet keine stillen Willkürreserven.<br />

«Es wäre politisch unmöglich gewesen,<br />

die Möglichkeit zur Bildung von stillen<br />

Willkürreserven aus dem neuen Rechnungslegungsrecht<br />

zu streichen.»<br />

Stiftungen, die der Pflicht zur ordentlichen Revision<br />

der Jahresrechnung unterliegen, müssen einen<br />

solchen Abschluss nach anerkanntem Standard<br />

zur Rechnungslegung erstellen (Art. 962 Abs. 1 Ziff.<br />

3 OR). Zudem können 20% der Vereinsmitglieder<br />

einen solchen Abschluss verlangen (Art. 962 Abs. 2<br />

Ziff. 2 OR). Wie genau stille Willkürreserven das<br />

Fundraising beeinflussen könnten, kann ich Ihnen<br />

abschliessend nicht sagen. Fakt ist, dass Stiftungen<br />

und Vereine allfällige negative Folgen selber<br />

beeinflussen können, indem sie z.B. bewusst auf<br />

die Bildung von stillen Willkürreserven verzichten.<br />

Eine nach einheitlichen Kriterien erstellte, transparente<br />

Rechnungslegung dient auch als internes<br />

Führungsinstrument. Wie beurteilen Sie die<br />

Möglichkeit, stille Reserven zu bilden, unter diesem<br />

Gesichtswinkel?<br />

Das beste Führungsinstrument im Bereich der Rechnungslegung<br />

ist sicher eine Jahresrechnung nach<br />

einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung<br />

(z.B. Swiss GAAP FER), die zudem durch eine unabhängige<br />

und staatlich zugelassene Revisionsstelle<br />

ordentlich revidiert wird, wie es bei CURAVIVA<br />

Schweiz geschieht.<br />

Jedoch bietet auch die Jahresrechnung des neuen<br />

Rechnungslegungsrechts gemäss den Art. 959 ff.<br />

OR ein gutes Führungsinstrument. Das oberste<br />

Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer Stiftung<br />

oder eines Vereins hat zudem stets die Möglichkeit,<br />

sich über die gebildeten und die aufgelösten stillen<br />

Willkürreserven ein klares Bild zu verschaffen.<br />

Etwas möchte ich abschliessend zu den stillen<br />

Willkürreserven noch erwähnten: Es wäre politisch<br />

unmöglich gewesen, die Möglichkeit zur Bildung<br />

von stillen Willkürreserven aus dem neuen Rechnungslegungsrecht<br />

zu streichen. Dem Parlament<br />

war der Grundsatz der möglichst weitgehenden<br />

Steuerneutralität des neuen Rechnungslegungsrechts<br />

zu wichtig. Zudem war die Mehrheit auch der<br />

Ansicht, dass stille Willkürreserven im Hinblick auf<br />

schlechte wirtschaftliche Zeiten notwendig seien.<br />

Wirkt sich die neue Rechnungslegung auch auf die<br />

Verantwortlichkeit der Mitglieder strategischer<br />

Gremien wie Stiftungsräte und Vereinsvorstände aus?<br />

Bereits nach geltendem Recht war die Buchführung<br />

und Rechnungslegung eine zentrale Aufgabe<br />

des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans<br />

einer Stiftung oder eines Vereins. Daran ändert<br />

sich mit dem neuen Rechnungslegungsrecht nichts.<br />

Das neue Rechnungslegungsrecht schafft jedoch<br />

mehr Rechtssicherheit für das Leitungs- oder Verwaltungsorgan,<br />

da – im Gegensatz zu den veralteten<br />

und rudimentären Bestimmungen des alten<br />

Rechnungslegungsrechts – nun klar ist, wann eine<br />

«Milchbüchlein-Rechnung» und wann eine Jahresrechnung<br />

(Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang; doppelte<br />

Buchhaltung) zu erstellen ist. Bei der Jahresrechnung<br />

ist zudem klar erkennbar, wie diese zu<br />

erstellen ist (Art. 959 ff. OR).<br />

«Es wird mehr Transparenz und somit<br />

mehr Vertrauen geschaffen.»<br />

Was bedeutet die neue Rechnungslegung für die<br />

Corporate Governance der Sozialen Institutionen?<br />

Das neue Rechnungslegungsrecht geht in die richtige<br />

Richtung und stärkt die Corporate Governance<br />

im wichtigen Bereich des Rechnungslegungsrechts<br />

bzw. der finanziellen Berichterstattung. Obschon<br />

viele Vereine und einige Stiftungen nur eine<br />

«Milchbüchlein-Rechnung» erstellen müssen (Art.<br />

957 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 OR), sind nun die meisten<br />

wirtschaftlich bedeutenden Vereine und Stiftungen<br />

(wie CURAVIVA Schweiz) verpflichtet, eine moderne<br />

Jahresrechnung zu erstellen (bestehend aus<br />

Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang zur Jahresrechnung).<br />

Diese bildet dann die Grundlage zur finanziellen<br />

Führung des Vereins und der Stiftung.<br />

Es wird mehr Transparenz und somit mehr Vertrauen<br />

geschaffen.<br />

6 <strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014


INSTRUMENTE<br />

EINHEITLICHE REGELUNG DER RECHNUNGSLEGUNG UNABHÄNGIG VON DER RECHTSFORM<br />

Der Kontenrahmen – ein stark<br />

vernetztes Instrument<br />

Der Kontenrahmen ist für Soziale Einrichtungen ein wichtiges Instrument nicht nur der Geschäftsführung,<br />

sondern auch im Umgang mit mitfinanzierenden Stellen und Stiftungen, Statistischen Ämtern und Verbänden.<br />

Das neue Rechnungslegungsrecht, in Kraft seit dem 1. Januar 2013, zwingt nun zu Änderungen.<br />

> Von Elke Wattinger<br />

Für die Branche Gesundheit und Soziales hat sich<br />

ein auf die Informationsbedürfnisse von Heimen,<br />

Verbänden und öffentlicher Hand abgestimmter<br />

Kontenrahmen etabliert. Für gemischte Betriebe,<br />

die Auswertungen nach verschiedenen Leistungsangeboten<br />

vorlegen müssen, wurden die Branchenkontenrahmen<br />

Alters- und Pflegeheime KVG,<br />

Soziale Einrichtungen IVSE, Spitex und auch Spitäler<br />

soweit wie möglich aufeinander abgestimmt.<br />

Grundlage bildete der Kontenrahmen «Käfer», der<br />

1996 anlässlich einer Überarbeitung in den KMU-<br />

Kontenrahmen überführt wurde. Der KMU-Kontenrahmen<br />

ist in erster Linie auf die Bedürfnisse<br />

von Produktions-, Dienstleistungs- und Handelsbetrieben<br />

abgestimmt. Daher wurde der bestehende<br />

Standardkontenrahmen für das Sozial- und<br />

Gesundheitswesen von allen beteiligten Verbänden<br />

beibehalten.<br />

Mit dem Neuen Rechnungslegungsrecht 1 wurde<br />

eine einheitliche Ordnung für alle juristischen Personen<br />

sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften<br />

mit einem Umsatz von mindestens<br />

CHF 500‘000 geschaffen, die differenzierte Anforderung<br />

je nach der wirtschaftlichen Bedeutung<br />

eines Unternehmens stellt. In Artikel 959a und<br />

959b wurde für die Rechnungslegung von Bilanz<br />

und Erfolgsrechnung festgelegt, welche Positionen<br />

einzeln und in einer vorgegebenen Reihenfolge<br />

ausgewiesen werden müssen. Die Reihenfolge<br />

richtet sich dabei nach der Gliederung des KMU-<br />

Kontenrahmens.<br />

Es ist jedoch zu beachten, dass nur die auszuweisenden<br />

Positionen und deren Reihenfolge festgelegt<br />

wurden, nicht der hierfür zu verwendende<br />

Kontenrahmen. Somit steht es allen Branchen frei,<br />

1 Obligationenrecht, Stand 1. Januar 2014, Zweiunddreissigster<br />

Titel: Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung,<br />

Fassung gemäss Ziff. I2 des BG vom 23. Dez. 2011<br />

(Rechnungslegungsrecht), In Kraft seit 1. Jan. 2013.S. 350ff,<br />

Art. 957ff.<br />

Für die Finanzierung Sozialer Institutionen ist der Kontenrahmen<br />

ein zentrales Instrument.<br />

ihren bestehenden Kontenrahmen weiter zu verwenden<br />

oder eine Umstellung auf den KMU-Kontenrahmen<br />

anzustreben. Lediglich die Auswertung<br />

zum Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorgaben<br />

entsprechen.<br />

Anders als in der Privatwirtschaft muss die Branche<br />

Gesundheit und Soziales sehr detaillierte Informationen<br />

an mitfinanzierende Stellen, Statistische<br />

Ämter und Verbände abliefern. Alle Werkzeuge<br />

hierzu sind auf dem bestehenden Kontenrahmen<br />

aufgebaut und müssten bei einer Umstellung<br />

grundlegend überarbeitet werden.<br />

Daher ist es verständlich, dass die betroffenen<br />

Stellen auf die auf den ersten Blick logische, aber<br />

radikale Umstellung der gesamten Kontennummerierung<br />

mit Zurückhaltung reagieren. Der Branchenkontenrahmen<br />

ist ein etabliertes und stark<br />

vernetztes Instrument, das nicht ohne zwingenden<br />

Grund im wahrsten Sinne des Wortes auf den<br />

Kopf gestellt werden sollte.<br />

Elke Wattinger ist<br />

Geschäftsführerin<br />

und Verwaltungsratsmitglied<br />

mit Einzelunterschrift<br />

der<br />

REDI AG Treuhand in<br />

Frauenfeld.<br />

<strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014<br />

7


RECHT<br />

AUSWIRKUNGEN DES NEUEN RECHTES AUF SOZIALE EINRICHTUNGEN DES GESUNDHEITS- UND DES SOZIALWESENS<br />

Einfach bei Kleinen – transparent bei Grossen<br />

Das neue Rechnungslegungsgesetz ist spätestens ab 1. Januar 2015 für Einzel- und 2016 für Konzernabschlüsse<br />

umzusetzen. Die Rechnungslegung wird damit rechtsformneutral, die Vorschriften werden neu nach Unternehmensgrösse<br />

differenziert, für grössere Unternehmen gelten zusätzliche Berichtspflichten. In gewissen Fällen ist ein<br />

Abschluss nach einem anerkannten Regelwerk der Rechnungslegung notwendig. Für KMU bestehen Erleichterungen<br />

bei Konzernrechnung, Risikobeurteilung und Lagebericht.<br />

> Von Patrick R. Eberle<br />

Das neue Rechnungslegungsrecht<br />

unterscheidet<br />

nicht zwischen<br />

profit- und<br />

nichtprofitorientierten<br />

Unternehmen -<br />

wirschaftlich handeln<br />

müssen alle.<br />

Buchführungs- und rechnungslegungspflichtig sind<br />

Einzelunternehmen und Personengesellschaften<br />

mit einem Umsatzerlös ab 500‘000 CHF sowie juristische<br />

Personen. Einzelunternehmungen und<br />

Personengesellschaften, deren Umsatz unter der<br />

Limite liegt, müssen lediglich über Einnahmen und<br />

Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch<br />

führen. Gleiches gilt für Vereine und Stiftungen, die<br />

nicht im Handelsregister eintragungspflichtig sind.<br />

Mindestgliederung und -inhalt der<br />

Jahresrechnung<br />

Die Mindestgliederungsvorschriften für Bilanz und<br />

Erfolgsrechnung sind mit dem Kontenrahmen<br />

KMU im Einklang und konsistent mit Swiss GAAP<br />

FER. Dabei ist neu auch die Reihenfolge gesetzlich<br />

geregelt (siehe Artikel Seite 14, Koordiniertes Vorgehen<br />

aller Beteiligten).<br />

Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten<br />

können nicht mehr aktiviert werden.<br />

Für die Bilanzierung von Leasing sind ebenfalls Änderungen<br />

zu erwarten. Auf der Aktivseite verlangt<br />

das neue Recht explizit den Ausweis von «Vorräten<br />

und nicht fakturierten Dienstleistungen». Mit der<br />

Unterteilung in kurz- und langfristiges Fremdkapital<br />

sind Finanzverbindlichkeiten oder Rückstellungen<br />

entsprechend zu gliedern.<br />

Die Erfolgsrechnung darf sowohl als Produktionsals<br />

auch als Absatzerfolgsrechnung aufgestellt<br />

werden. Neu ist eine Ausweispflicht von nicht fak­<br />

8 <strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014


turierten Dienstleistungen für die Produktionserfolgsrechnung<br />

vorgesehen. Daraus ergeben sich<br />

Änderungen in der Bilanzierungspraxis – minimal<br />

als Pro-Memoria-Franken.<br />

Der Mindestinhalt des Anhangs wurde neu geregelt:<br />

Neu sind beispielsweise die angewandten<br />

Rechnungslegungsgrundsätze offenzulegen. Weggefallen<br />

sind die Angaben zur Durchführung einer<br />

Risikobeurteilung. Neuland bedeutet das Erfordernis,<br />

im Anhang über Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />

zu berichten.<br />

Bewertungsvorschriften<br />

Unverändert erfolgt die Bewertung in der Regel<br />

höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<br />

Weiterhin in gleichem Umfang wie bisher<br />

sind stille (Willkür-)Reserven in Form von Überabschreibungen,<br />

nicht aufgelösten, nicht mehr benötigten<br />

Rückstellungen und von besonderen Rückstellungen<br />

(z.B. zum dauernden Gedeihen des<br />

Unternehmens) zulässig.<br />

Eingang ins Gesetz gefunden hat der Grundsatz<br />

der Einzelbewertung. Dies betrifft insbesondere<br />

Immobilien, Darlehen, Einzelaufträge und Beteiligungen.<br />

Die Gruppenbewertung dürfte für Debitoren<br />

und allgemeinen Warenvorräte weiterhin<br />

möglich sein.<br />

Aktiven mit einem Börsenkurs oder einem beobachtbaren<br />

Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen<br />

neu zum Börsenkurs bzw. beobachtbaren Marktpreis<br />

bewertet werden – Liegenschaften und nicht<br />

kotierte Beteiligungen qualifizieren in der Regel<br />

nicht dafür.<br />

Rechnungslegung für grössere Unternehmen<br />

Muss das Unternehmen ordentlich geprüft werden,<br />

weil es zwei von drei Grössenkriterien (20 Mio.<br />

CHF Bilanzsumme, 40 Mio. CHF Umsatzerlös, 250<br />

Vollzeitstellen) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren<br />

übertrifft, handelt es sich um ein grösseres Unternehmen.<br />

Diese haben im allgemeinen zusätzliche<br />

Angaben im Anhang zu machen: Langfristige<br />

verzinsliche Verbindlichkeiten sind nach Fälligkeiten<br />

offen zu legen und das Honorar der Revisionsstelle<br />

soll das Entgelt für die eigentliche Revision sowie<br />

andere Dienstleistungen umfassen. Der Brandversicherungswert<br />

ist nicht mehr aufzuführen.<br />

Als Teil der Jahresrechnung ist eine Geldflussrechnung<br />

mit dem Fonds «(netto) flüssige Mittel» zu<br />

erstellen, gegliedert nach Geschäfts-, Investitionsund<br />

Finanzierungstätigkeit.<br />

Zudem haben sie einen Lagebericht zu erstellen,<br />

der aber nicht Gegenstand der ordentlichen Revision<br />

ist. Anzumerken ist, dass im Lagebericht Angaben<br />

zur Durchführung einer Risikobeurteilung zu<br />

machen sind.<br />

Abschluss nach anerkanntem Standard zur<br />

Rechnungslegung<br />

Erstmals Eingang ins Gesetz gefunden hat das<br />

Konzept von anerkannten Standards zur Rechnungslegung,<br />

wobei insbesondere Swiss GAAP FER<br />

für das Sozial- und Gesundheitswesen von Bedeutung<br />

ist (siehe Artikel S. 10).<br />

Ein solcher Abschluss ist «zusätzlich» zum Abschluss<br />

nach den allgemeinen Bestimmungen von<br />

Publikumsgesellschaften, von Genossenschaften<br />

mit mehr als 2’000 Genossenschaftern und von ordentlich<br />

zu prüfenden Stiftungen zu erstellen. Da<br />

es sich um einen zusätzlichen Abschluss handelt,<br />

muss er von der Generalversammlung beziehungsweise<br />

dem Stiftungsrat nicht genehmigt, sondern<br />

nur zur Kenntnis genommen werden. Falls eine<br />

Konzernrechnung nach anerkanntem Standard zur<br />

Rechnungslegung erstellt wird, entfällt die Pflicht<br />

des zusätzlichen Abschlusses.<br />

Konzernrechnung<br />

Neu sind alle Obergesellschaften in Form juristischer<br />

Personen konsolidierungspflichtig. Zusätzlich<br />

betrifft dies neu Genossenschaften, Vereine und<br />

Stiftungen (wobei letztere eine «Delegationsmöglichkeit»<br />

besitzen). Bei der Konsolidierungspflicht<br />

ist neu, dass nicht mehr die tatsächliche Ausübung<br />

der Kontrolle (Kontrollprinzip), sondern die Möglichkeit,<br />

die Kontrolle auszuüben (Leitungsprinzip),<br />

über den Einbezug in die Konzernrechnung entscheidet.<br />

Die Möglichkeiten der Befreiung von der<br />

Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung<br />

bestehen weiterhin. Die verbreitete Buchwertkonsolidierung<br />

ist weiterhin zulässig. Eine Konzernrechnung,<br />

die in Übereinstimmung mit einem anerkannten<br />

Standard zur Rechnungslegung erstellt<br />

ist, wird nur von Publikumsgesellschaften, von<br />

Grossgenossenschaften und von ordentlich zu<br />

prüfenden Stiftungen verlangt.<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften<br />

zur Rechnungslegung kann auf die Angabe der<br />

Vorjahreszahlen und -informationen verzichtet<br />

werden. Werden die Vorjahresinformationen angegeben,<br />

kann auf die Stetigkeit der Darstellung<br />

und Gliederung verzichtet werden, wobei darauf<br />

im Anhang hinzuweisen ist.<br />

Dr. oec. publ.<br />

Patrick R. Eberle ist<br />

Finanzexperte und<br />

Geschäftsführer der<br />

Finanzberatungsfirma<br />

Eberle&Partner<br />

in Zürich.<br />

<strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014<br />

9


BERATUNG<br />

NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT FÜR SOZIALE EINRICHTUNGEN<br />

Reicht Swiss GAAP FER 21 künftig nicht mehr?<br />

Behinderteneinrichtungen erstellen ihre Jahresrechnung zunehmend nach Swiss GAAP FER. Jene unter ihnen, die von<br />

der ZEWO zertifiziert sind, müssen zudem den spezifischen NPO-Standard Swiss GAAP FER 21 (kurz: FER 21) einhalten.<br />

Dadurch wird die Berichterstattung der Sozialen Einrichtungen transparenter und vergleichbarer. Was ist zu beachten,<br />

dass dies auch unter dem neuen Rechnungslegungsrecht möglich bleibt?<br />

> Von Evelyn Teitler-Feinberg und Daniel Zöbeli<br />

Dr. Evelyn Teitler-<br />

Feinberg ist Mitherausgeberin<br />

der Zeitschrift<br />

für<br />

Internationale Rechnungslegung<br />

(IRZ),<br />

Teitler Consulting,<br />

Accounting + Communication<br />

(Zürich)<br />

Prof. Dr. Daniel Zöbeli<br />

ist Leiter des Instituts<br />

für Management und<br />

Innovation (IMI ) an<br />

der Fernfachhochschule<br />

Schweiz<br />

(FFHS)<br />

Stiftungsaufsichtsbehörden und kantonale Leistungsfinanzierer<br />

zielen in dieselbe Richtung wie<br />

ZEWO: Beispielsweise das kantonale Sozialamt Zürich<br />

verlangt von «grossen beitragsberechtigten<br />

Organisationen» die «Anwendung des gesamten<br />

Swiss GAAP FER Regelwerks». Da es für Vereine und<br />

Stiftungen im alten Recht nur rudimentäre Buchführungsbestimmungen<br />

gab, war die gesetzliche<br />

Rechnungslegungspflicht mit einem FER-21-Abschluss<br />

bisher automatisch erfüllt.<br />

Spätestens ab 2015 ist nun das neue Rechnungslegungsrecht<br />

(kurz: RLR) auch von Heimen und<br />

Werkstätten anzuwenden. Die zentrale Frage lautet:<br />

Ist die gesetzliche Rechnungslegungspflicht<br />

mit einem FER-21-Abschluss auch weiterhin erfüllt?<br />

Ein erster Blick ins Gesetz alarmiert: Art. 962<br />

Abs. 1 Ziff. 3 OR verlangt von jenen Stiftungen, die<br />

zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind,<br />

«zusätzlich» zum handelsrechtlichen Abschluss<br />

die Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards<br />

(Swiss GAAP FER, IFRS oder US<br />

GAAP). Bedeutet dies nun im Umkehrschluss, dass<br />

sämtliche FER-21-Anwender – auch solche, die<br />

nicht ordentlich zu prüfen sind – nebenbei einen<br />

zweiten, handelsrechtlichen Abschluss zu erstellen<br />

haben?<br />

Zur Beruhigung: Ein analytischer Vergleich der beiden<br />

Regelwerke zeigt, dass zwei verschiedene Abschlüsse<br />

aus rechtlicher Sicht nicht nötig sind. Allerdings<br />

ist darauf zu achten, dass einzelne Teile<br />

des FER-21-Abschlusses gleichzeitig den neuen<br />

gesetzlichen Bestimmungen genügen. So müssen<br />

nach Art. 959 im Anhang vermehrt Informationen<br />

offengelegt werden, die bei Non-Profit-Organisationen<br />

(NPO) allerdings nur selten (z.B. Leasingverträge,<br />

Mitarbeiteroptionen, Erwerb und Veräusserung<br />

eigener Anteile) oder gar nicht vorkommen<br />

(Stille Reserven sind unter FER tabu).<br />

Vordergründig die grösste Differenz besteht in der<br />

Bilanz. FER 21 statuiert zwei spezifische NPO-Kapitalkategorien,<br />

die im RLR so nicht genannt sind:<br />

das Organisationskapital, über das im Rahmen des<br />

allgemeinen Organisationszwecks frei verfügt<br />

werden kann, sowie das Fondskapital, das einer<br />

spezifischen Zweckbindung unterliegt. Art. 959<br />

Abs. 7 OR lässt diese beiden Kategorien auch weiterhin<br />

zu, da das Eigenkapital entsprechend der<br />

Rechtsform zu gliedern ist.<br />

Auch bei der Betriebsrechnung ergeben sich nur<br />

wenige Probleme. Die Gliederungsvorschriften von<br />

FER 3 widersprechen den obligationenrechtlichen<br />

Bestimmungen nicht. Allerdings ist eine reine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,<br />

wie sie FER 21/3 in<br />

gewissen Fällen noch erlaubt, aufgrund der Restriktionen<br />

von Art. 957 Abs. 2 OR bei den meisten<br />

NPO nicht mehr zulässig. Demgegenüber widerspricht<br />

es dem neuen Gesetz nicht, die Veränderungen<br />

des Fonds- und Organisationskapitals gemäss<br />

FER 21 in die Betriebsrechnung zu integrieren,<br />

solange der Jahresgewinn nach OR auch weiterhin<br />

separat ausgewiesen wird. Unter dem Strich resultiert<br />

die erfreuliche Tatsache, dass für die handelsrechtlichen<br />

Erfordernisse kein grosser Zusatzaufwand<br />

entsteht, wenn eine NPO die Kern-FER mit<br />

Swiss GAAP FER 21 verbindet. Dementsprechend<br />

kann im Regelfall ein und derselbe Abschluss einmal<br />

in Übereinstimmung mit dem Handelsrecht<br />

und einmal als Swiss-GAAP-FER-konform testiert<br />

werden.<br />

Der hier zusammengefasste Artikel ist unter dem Titel<br />

«Droht den Nonprofit-Organisationen ein dualer Abschluss?<br />

Kompatibilität von Swiss GAAP FER 21 und Kern-FER mit<br />

dem revidierten Rechnungslegungsrecht» im Februar 2014<br />

von den gleichen Autoren im «Schweizer Treuhänder»<br />

erschienen. Download: www.ffhs.ch/home/kontakt/<br />

personenverzeichnis/prof-dr-daniel-zoebeli<br />

10 <strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014


HINTERGRUND<br />

ENTSCHÄDIGUNGEN LEITENDER GREMIEN SOZIALER EINRICHTUNGEN<br />

Entlohnung: Ein Must oder ein No-Go?<br />

Ehrenamtliches Engagement ist bei sozialen Einrichtungen nach wie vor verbreitet Eine aktuelle Studie der Zewo<br />

zeigt, dass die Entschädigungen für Stiftungsräte und Vereinsvorstände bei Behinderteneinrichtungen gegenwärtig<br />

besonders tief sind.<br />

> Von Daniel Zöbeli und Daniela Schmitz<br />

Die Entschädigung der strategischen Organe nehmen viele Soziale Einrichtungen als Gratwanderung wahr.<br />

Die Zurückhaltung bei der Entlohnung der obersten<br />

Leitungsorgane von Heimen und Werkstätten<br />

ist in erster Linie historisch begründet, denn vor<br />

dem neuen Finanzausgleich (NFA) durften den<br />

obersten Leitungsorganen grundsätzlich keine Honorare<br />

ausbezahlt werden: Gemäss dem «Kreisschreiben<br />

über die Gewährung von Betriebsbeiträgen<br />

an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung<br />

Behinderter» war dort «die Ausrichtung von Entschädigungen,<br />

die über den Ersatz der Spesen und<br />

eine angemessene Vergütung für die Erledigung<br />

allfälliger besonderer Aufträge hinausgehen», ausgeschlossen.<br />

Auch wenn sich aus heutiger Sicht<br />

noch kein allgemeiner Paradigmenwechsel abzeichnet,<br />

ist für die meisten Einrichtungen zumindest<br />

die Frage «Stiftungsratsentschädigungen – Ja<br />

oder Nein» sehr aktuell, nicht nur, um auch künftig<br />

genügend Mandatsträger zu erhalten, sondern<br />

auch, um das stetig steigende Haftungsrisiko abzugelten.<br />

<strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014<br />

11


KONZEPTE<br />

Ehrenamt und Bezahlung – ein Widerspruch?<br />

Meistens übernehmen die gewählten Führungsorgane<br />

nicht nur strategische Leitungsfunktionen,<br />

sondern engagieren sich fallweise auch im Tagesgeschäft.<br />

In Krisensituationen, beispielsweise im<br />

Fall einer Kündigung des Geschäftsführers, kann<br />

sich die Arbeitslast plötzlich vervielfachen. Besonders<br />

bei Betreuungsinstitutionen kann das Arbeitsvolumen<br />

der obersten Organe ähnlich hoch<br />

sein wie bei nebenamtlichen Gemeinderäten, die<br />

hingegen entschädigt werden. Leider wird die hier<br />

behandelte Lohnfrage vor allem im Zusammenhang<br />

mit angeblichen Missbräuchen thematisiert,<br />

etwa kürzlich im Zusammenhang mit der Präsidialentschädigung<br />

der Aids-Hilfe Schweiz oder der<br />

schweizerischen Rettungsflugwacht. Dies bestärkt<br />

oft einseitig jene Stimmen, die einen vollständig<br />

ehrenamtlichen Einsatz fordern.<br />

Folgt man der gängigen Debatte, darf die Bezahlung<br />

eigentlich kein Motiv zur Ehrenamtlichkeit<br />

sein, vielmehr sollen in erster Linie intrinsische Bedürfnisse<br />

befriedigt werden. Allerdings – und das<br />

ist entscheidend – bedeutet «Nonprofit» grundsätzlich<br />

nur, dass die NPO uneigennützig handelt,<br />

nicht aber deren Organe. Demzufolge sollte das<br />

von Vereinsvorständen und Stiftungsräten verlangte<br />

Opfer eigentlich bereits dann erbracht sein, wenn<br />

ein allfälliges Entgelt leistungsgerecht ist.<br />

Kantonale Behörden tolerieren<br />

Entschädigungen vermehrt<br />

Eine systematische Umfrage der Verfasser bei den<br />

wichtigsten Deutschschweizer Stiftungsaufsichtsbehörden<br />

unterstreicht die Tendenz zur Professionalisierung.<br />

So weist etwa die Aufsichtsbehörde<br />

Basel-Land in einem Informationsschreiben darauf<br />

hin, «dass im heutigen Umfeld und abhängig von<br />

der Grösse und vom Tätigkeitsbereich die Führung<br />

von Stiftungen den Einsatz von professionellen<br />

Kräften» verlange. Vor diesem Hintergrund könne<br />

«auf Grund einer reglementarischen Grundlage<br />

auch ein moderates, das übliche Mass nicht übersteigendes<br />

Sitzungsgeld» festgelegt werden. Sie<br />

ist der Meinung, dass der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit<br />

bei den üblichen Stiftungsratstätigkeiten<br />

wie strategische Führung, Repräsentationsaufgaben<br />

oder Teilnahme an wichtigen Anlässen besonders<br />

hoch zu gewichten sei. Demgegenüber werden<br />

zusätzliche Entschädigungen für arbeitsintensive<br />

Aufgaben meist akzeptiert, wobei stets der Einzelfall<br />

betrachtet wird. Typische Beispiele dafür sind<br />

12 <strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014


Buchführungsarbeiten oder anwaltliche Tätigkeiten,<br />

wobei branchenübliche Sätze eher als zu hoch<br />

angesehen werden.<br />

Steuerbehörden gelten als besonders restriktiv. In<br />

der Tat ist Ehrenamtlichkeit gemäss einem Grundsatzpapier<br />

der Schweizerischen Steuerkonferenz<br />

eine zentrale Voraussetzung zur Steuerbefreiung.<br />

Gemäss einer Umfrage der Verfasser, an der sich<br />

2012 die meisten kantonalen Steuerverwaltungen<br />

beteiligt haben, sind Entschädigungen jedoch selten<br />

das entscheidende Kriterium zur Gewährung<br />

einer Steuerbefreiung, wird aber von nebensächlich<br />

(«kein überwiegendes Indiz») bis entscheidend<br />

(«ansonsten droht der Verlust der Steuerbefreiung»)<br />

bezeichnet.<br />

In der Steuerbefreiungspraxis dominiert eine unterschiedlich<br />

restriktive Einzelfallbetrachtung:<br />

Insbesondere die grösseren Kantone betonen,<br />

dass hohe Entschädigungen nicht automatisch<br />

zum Verlust der Steuerbefreiung führten. Genauso<br />

wichtig seien beispielsweise der gemeinnützige<br />

Zweck, der offene Rahmen der Begünstigten<br />

oder die zweckentsprechende Verwendung eines<br />

allfälligen Liquidationsertrags. Stiftungsratspauschalen<br />

von 10‘000 Franken kommen dort also<br />

auch bei steuerbefreiten Institutionen vor. Eine<br />

Minderheit, vor allem kleinere Kantone, ist demgegenüber<br />

sehr streng und toleriert nur symbolische<br />

Beträge.<br />

Externe Mandate als Ausweg aus dem Dilemma?<br />

Heute gibt es zahlreiche Beratungs- und Dienstleistungsangebote<br />

für Soziale Institutionen, etwa<br />

in den Bereichen Fundraising, Revision, Buchhaltung,<br />

Immobilienverwaltung oder Organisationsentwicklung.<br />

Indem die obersten Führungsorgane<br />

davon Gebrauch machen, entlasten sie sich von<br />

Aufgaben, für die ihnen die Zeit oder das Fachwissen<br />

fehlt. Der Nachteil ist, dass solche Dienstleistungen<br />

in der Regel marktgerecht vergütet werden<br />

müssen, was unter Umständen viel teurer ist als<br />

eine moderate Entschädigung des Stiftungsrats,<br />

falls dieser «alles selber macht». Nicht an externe<br />

Dienstleister delegierbar sind gemäss Stiftungsund<br />

Vereinsrecht im Wesentlichen die strategische<br />

und finanzielle Führung der Organisation, die Bestellung<br />

der Organe sowie der Erlass bzw. die Abänderung<br />

des Organisationsstatuts. Besonders zu<br />

beachten sind Mandatsvergaben an Mitglieder der<br />

obersten Führungsgremien (Stiftungsrat, Vereinsvorstand,<br />

Geschäftsleitung) sowie an ihnen nahestehende<br />

Personen (beispielsweise Lebenspartner).<br />

In diesem Fall verfolgt der künftige Mandatsträger<br />

bei der Ausübung des Mandats auch persönliche<br />

Interessen. Deshalb muss sichergestellt werden,<br />

dass die Leistungen zu marktüblichen Konditionen<br />

erbracht werden und für die Institution von Nutzen<br />

sind. Separat bezahlte Aufträge sollten generell<br />

nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt vergeben<br />

werden. In diesem Zusammenhang ist zu<br />

diskutieren, inwiefern moderate, aber leistungsgerechte<br />

Stiftungsratsentschädigungen dazu beitragen,<br />

dass stiftungseigene Potenzial besser auszuschöpfen<br />

und die finanziellen Ressourcen zu<br />

schonen.<br />

Ein systematisches und transparentes<br />

Vorgehen ist gefordert<br />

Im Nonprofit-Bereich verlangen eine zunehmende<br />

Regulierung sowie Haftungsrisiken vermehrt nach<br />

leistungsgerechten Entlohnungen. Professionelle<br />

Arbeit angemessen zu entschädigen, unterläuft<br />

den Nonprofit-Gedanken nicht zwingendermassen,<br />

im Gegenteil: Aus Effizienzüberlegungen sind<br />

moderate Entschädigungen so lange angemessen,<br />

als die geleistete Arbeit mehr wert ist als die Bezahlung.<br />

Zudem fällt es der Organisation leichter,<br />

die entsprechende Leistung in einer verbindlichen<br />

Qualität einzufordern. Ein Vergleich mit dem<br />

schweizerischen Milizbehördensystem (politische<br />

Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden)<br />

zeigt dort eine weit fortgeschrittene Tendenz zur<br />

«bezahlten Professionalisierung»: So werden diese<br />

nebenamtlichen Behördenmitglieder heutzutage<br />

entschädigt, wenn auch nicht fürstlich. Unerlässlich<br />

ist es, dass das Entschädigungssystem einer<br />

Sozialen Institution klar zwischen strategischen<br />

Kernaufgaben und ausserordentlichen Tätigkeiten<br />

unterscheidet, wobei bei Ersterem das Prinzip der<br />

Ehrenamtlichkeit höher zu gewichten ist. Weiter<br />

müssen die Entschädigungsgrundsätze schriftlich<br />

festgehalten und von einer übergeordneten Instanz<br />

abgesegnet werden, beispielsweise dem Stiftungsrat,<br />

der Vereinsversammlung oder den zuständigen<br />

kantonalen Aufsichtsbehörden. Zudem<br />

verlangt das Transparenzgebot, Entschädigungen<br />

von Vereinsvorständen und Stiftungsräten in der<br />

Jahresrechnung offenzulegen. Der sorgfältige Umgang<br />

mit Entschädigungen und externen Mandaten<br />

mag einen gewissen Mehraufwand erzeugen,<br />

er dient aber letztlich der Zweckerfüllung. Schliesslich<br />

steht und fällt die Legitimation und Reputation<br />

einer Sozialen Einrichtung mit jenen Personen,<br />

die in ihrem Auftrag handeln.<br />

Prof. Dr. Daniel Zöbeli<br />

und Dr. Daniela<br />

Schmitz arbeiten am<br />

Institut für Management<br />

und Inno va tion<br />

(IMI) der Fernfachhochschule<br />

Schweiz<br />

(FFHS). Sie befassen<br />

sich insbe sondere<br />

mit Governance- und<br />

Transparenzfragen<br />

bei Nonprofit-Organisationen.<br />

Folgende Publikationen<br />

zum Thema<br />

können unter http://<br />

ceps.unibas.ch/<br />

publikationen<br />

kostenlos heruntergeladen<br />

werden:<br />

Daniel Zöbeli, Luzius<br />

Neuberg: Externe<br />

Mandate von<br />

Nonprofit-Organisationen<br />

- Welche Aspekte<br />

sind besonders<br />

zu beachten? (2013)<br />

Kaspar Müller, Daniel<br />

Zöbeli: Die Honorierung<br />

der obersten<br />

Leitungsorgane von<br />

Nonprofit-Organisationen<br />

(2012).<br />

<strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014 13


INSTRUMENTE<br />

GESUNDHEIT UND SOZIALES: UNTERSCHIEDLICHE ANSPRÜCHE, GLEICHE SYSTEMATIK<br />

Die Rechnungslegung bildet ähnliches ab<br />

Bei genauerem Hinsehen macht es wenig Sinn, die Rechnungslegung bei den Institutionen der stationären Pflege<br />

anders auszugestalten als bei Sozialen Einrichtungen. Der Kanton Genf hat bereits entschieden, die beiden Bereiche<br />

einem einheitlichen kantonalen Controlling zu unterstellen.<br />

> Von Markus Koch<br />

Die öffentlichen Aufgaben «Stationäre<br />

Pflege», der «Gesundheit» zugeordnet,<br />

und «Soziale Einrichtungen» als Teil des<br />

«Sozialen» liegen heute in der Verantwortung<br />

der Kantone. Dies bedeutet,<br />

dass die Institutionen beider Fachgebiete<br />

ihre Leistungen auf der Basis von<br />

Leistungsvereinbarungen zwischen Kantonen,<br />

Gemeinden und Einrichtungen<br />

erbringen. Ebenso erfolgt ein Teil der<br />

Leistungsfinanzierung seitens der öffentlichen<br />

Hand durch die Kantone und<br />

Gemeinden.<br />

Die Delegation der Verantwortung und<br />

zumindest teilweise der Finanzierung<br />

dieser Aufgaben an die Kantone verlangte<br />

die Entwicklung und Umsetzung gesetzlicher<br />

Rahmenbedingungen, ergänzt<br />

von Richtlinien und Verordnung. Im Bereich<br />

Soziales bildet die IVSE, die Interkommunale<br />

Vereinbarung für Soziale<br />

Einrichtungen, und bei der «Gesundheit»<br />

die neue Pflegefinanzierung die Grundlage.<br />

Die unterschiedlichen Ansprüche der<br />

öffentlichen Hand an das Finanz- und<br />

Rechnungswesen der Institutionen und<br />

die damit zusammenhängenden Erhebungen<br />

unterscheiden sich grundsätzlich<br />

bezüglich Tiefe und Detaillierungsgrad.<br />

Da bei den Sozialen Einrichtungen<br />

die Leistungsabgeltung aus öffentlichen<br />

Geldern anteilmässig wesentlich höher<br />

ausfällt als bei der stationären Pflege,<br />

sind die Ansprüche an die Berichterstattung<br />

und die damit zusammenhängenden<br />

Zusatzberichte im Sozialen in der<br />

Regel wesentlich ausführlicher gestaltet<br />

als im relativ freien Bereich der stationären<br />

Pflege.<br />

Da die Auskünfte inhaltlich letztlich sehr<br />

ähnlich sind, hier BESA oder RAIRUG<br />

und dort IBB, hier Kostenträger Pension<br />

und KVG-Pflege, dort Wohnen bzw. Tagesstruktur<br />

ohne oder mit Lohn, sind<br />

die von CURAVIVA Schweiz aufgebauten<br />

betriebswirtschaftlichen Instrumente<br />

grundsätzlich gleich. Natürlich sind<br />

sie für die beiden Teile an die spezifischen<br />

Bedürfnisse angepasst. So etwa wird im<br />

Kontenrahmen «Stationäre Pflege» ein<br />

etwas anderes Vocabulaire angewendet<br />

als im Bereich Soziales. Ebenso verhält<br />

es sich bei der Anleitung zur Kostenrechnung<br />

beziehungsweise der ergän­<br />

Auf Anfang 2013 hat der Gesetzgeber<br />

die neuen Vorschriften zur Buchführung<br />

und zur Rechnungslegung mit einer<br />

zweijährigen Übergangsfrist in Kraft gezenden<br />

Auswertungstools auf Excel-<br />

Basis. Hier werden die für die Abbildung<br />

der typischen Produkte, analog der Leistungsvereinbarungen,<br />

Bezeichnungen<br />

und Produktekostenberechnungen angewandt.<br />

Auch im Produkt Anlagebuchhaltung<br />

von CURAVIVA Schweiz werden<br />

Spezifikationen wie KVG-Relevanz und<br />

Investitionsbeiträge bei den Sozialen Einrichtungen<br />

systemisch berücksichtigt.<br />

Ausblick: Ich bin überzeugt, dass sich<br />

aufgrund des Spardrucks sowie inhaltlicher<br />

Erkenntnisse die Systematiken im<br />

Rechnungswesen weiter annähern werden.<br />

Es gibt bereits Kantone wie der Kanton<br />

Genf, die festgestellt haben, dass bei<br />

genauerem Hinsehen und mit einer gewissen<br />

Nüchternheit diese beiden Teile<br />

sogar einem einzigen kantonalen Controlling<br />

unterstellt werden können.<br />

Markus Koch ist<br />

Mitarbeiter Unternehmensberatungen<br />

und<br />

Revisionen der REDI AG<br />

Treuhand in Frauenfeld.<br />

HARMONISIERUNG DER KONTENRAHMEN KMU, KVG UND IVSE<br />

Koordiniertes Vorgehen aller Beteiligten!<br />

Rechnungslegung ist der Teil der Berichterstattung, in dem wir die Jahreszahlen gemäss vorgenommenem<br />

Jahresabschluss im Geschäftsbericht darstellen und publizieren. Die Umsetzung der aufgrund der neuen Bestimmungen<br />

erforderliche Harmonisierung dauert noch einige Zeit.<br />

> Von Markus Koch<br />

setzt. Als wesentliche Präzisierung gegenüber<br />

dem alten Recht enthalten<br />

diese Vorschriften klare Vorgaben bezüglich<br />

der Mindestgliederung der Bilanz<br />

und der Erfolgsrechnung. Ebenso<br />

wurden die im Anhang vorzunehmenden<br />

Ergänzungen und Erläuterungen<br />

angepasst (siehe Artikel Seite 7).<br />

14 <strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014


INSTRUMENTE<br />

Die Reihenfolge der neuen Mindestgliederung<br />

entspricht nicht den aktuellen<br />

Kontenrahmen Pflegeheime KVG<br />

und Soziale Einrichtungen. Die Einteilung<br />

lehnt sich an die Gliederung des<br />

Schweizer Kontenrahmens KMU an. Um<br />

die Rechnungslegung aus der Buchhaltung<br />

heraus zu erstellen, ist es deshalb<br />

von Vorteil, wenn die Bezeichnungen<br />

und die Reihenfolge übereinstimmen.<br />

Es ist deshalb sinnvoll, trotz aller branchenspezifischen<br />

Eigenheiten die Kontenrahmen<br />

KMU, KVG und IVSE in den<br />

Grundzügen zusammen zu führen.<br />

UMFASSENDE UNTERSTÜTZUNG FÜR HEIME UND INSTITUTIONEN<br />

BW-Lizenzpakete und<br />

Themenheft Rechnungswesen<br />

für Heime und Institutionen<br />

Aus dieser Erkenntnis heraus und in<br />

der Überzeugung, dass im KVG-Bereich<br />

die Kontenrahmen stationär (CURAVIVA<br />

Schweiz) und ambulant (Spitex Schweiz)<br />

sich nur noch durch die leistungsspezifischen<br />

Bezeichnungen unterscheiden<br />

sollen, hat CURAVIVA bereits im Verlauf<br />

des Jahres 2011 Anstrengungen zur Harmonisierung<br />

der Kontenpläne unternommen.<br />

Der Bereich Gesundheit, Stationäre Pflege,<br />

wird auch durch andere Verbände<br />

besetzt, beispielsweise H+, die Spitäler<br />

der Schweiz, weshalb auch auf diese<br />

Rücksicht genommen werden muss. Im<br />

Bereich Soziale Einrichtungen verfügt<br />

die SODK (Sozialdirektorenkonferenz)<br />

über den Kontenrahmen. Sowohl die<br />

Verbände als auch politische Gremien<br />

wie die SODK funktionieren meist langsamer<br />

als die Privatwirtschaft. Es gilt also<br />

noch abzuwarten, bis eine auf einheitlicher<br />

Basis verabschiedete Grundlage<br />

zur Überarbeitung der Kontenrahmen<br />

im Sinne der neuen Rechnungslegung<br />

erfolgen kann.<br />

Um die Überbrückung bis dahin den Betrieben<br />

beider Bereiche, Gesundheit und<br />

Soziales, zu erleichtern, hat CURAVIVA<br />

Schweiz rechtzeitig auf Ende 2013 einen<br />

6. Teil «Überführungsrichtlinien<br />

zwischen CURAVIVA Konten rahmen zur<br />

Darstellung des neuen Rechnungslegungsrechtes»<br />

erarbeitet. Dieser steht<br />

den lizenznehmenden Mitgliedern auf<br />

der Plattform Betriebswirtschaftliche<br />

Instrumente zum Download zur Verfügung.<br />

Mit seinen Lizenzangeboten bietet der Geschäftsbereich Dienstleistun<br />

gen von CURAVIVA Schweiz den Mitgliederinstitutionen<br />

aller drei Fachbereiche die Möglichkeit, per Mausklick zu den<br />

neusten Unterlagen und Dateien zu gelangen.<br />

Den Lizenznehmern stehen in einem passwortgeschützten<br />

Bereich zwei Lizenzangebote zur Verfügung. Detaillierte<br />

Informationen zu den BW-Lizenzpaketen sind unter<br />

www.curaviva.ch/­Dienstleistungen/­Be­triebs­wirt­schaftliche ­<br />

Instrumente/Lizenzpakete BW-Instrumente zu finden.<br />

Die im April 2014 im Verlag von CURAVIVA Schweiz erschienene<br />

Publikation «Rechnungswesen für Heime und Institutionen»<br />

bietet einen Streifzug durch die wichtigsten Werkzeuge und<br />

Themen im Rechnungswesen für Soziale Einrichtungen aus<br />

den Bereichen KVG und IVSE und kann auf www.curaviva.ch<br />

unter Verlag/Publikationen bestellt werden.<br />

Geschäftsbereich Dienstleistungen/Verlag<br />

<strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014<br />

15


CURAVIVA SCHWEIZ · Zieglerstrasse 53 · 3000 Bern 14 · Telefon +41 (0)31 385 33 33 · info@curaviva.ch · www.curaviva.ch

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