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PUBLIC PRIVATE CONCEPTS

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FOCUS<br />

><br />

von Unternehmen und Institutionen. Wie beurteilen<br />

Sie diesen Aspekt in Bezug auf das Fundraising<br />

Sozialer Institutionen?<br />

Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan eines<br />

Vereins oder einer Stiftung (Vereinsvorstand,<br />

Stiftungsrat) beschliesst freiwillig, ob stille Willkürreserven<br />

gebildet werden oder nicht (z.B. durch<br />

übermässige, betriebswirtschaftlich nicht notwendige<br />

Abschreibungen). Es ist richtig, dass stille<br />

Willkürreserven die Vergleichbarkeit von Jahresrechnungen<br />

beinträchtigen können.<br />

Aus diesem Grund erstellen Soziale Institutionen<br />

– CURAVIVA Schweiz plant dies ab 2015 – oftmals<br />

einen Jahresabschluss nach Swiss GAAP FER, also<br />

nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung.<br />

Dieser beinhaltet keine stillen Willkürreserven.<br />

«Es wäre politisch unmöglich gewesen,<br />

die Möglichkeit zur Bildung von stillen<br />

Willkürreserven aus dem neuen Rechnungslegungsrecht<br />

zu streichen.»<br />

Stiftungen, die der Pflicht zur ordentlichen Revision<br />

der Jahresrechnung unterliegen, müssen einen<br />

solchen Abschluss nach anerkanntem Standard<br />

zur Rechnungslegung erstellen (Art. 962 Abs. 1 Ziff.<br />

3 OR). Zudem können 20% der Vereinsmitglieder<br />

einen solchen Abschluss verlangen (Art. 962 Abs. 2<br />

Ziff. 2 OR). Wie genau stille Willkürreserven das<br />

Fundraising beeinflussen könnten, kann ich Ihnen<br />

abschliessend nicht sagen. Fakt ist, dass Stiftungen<br />

und Vereine allfällige negative Folgen selber<br />

beeinflussen können, indem sie z.B. bewusst auf<br />

die Bildung von stillen Willkürreserven verzichten.<br />

Eine nach einheitlichen Kriterien erstellte, transparente<br />

Rechnungslegung dient auch als internes<br />

Führungsinstrument. Wie beurteilen Sie die<br />

Möglichkeit, stille Reserven zu bilden, unter diesem<br />

Gesichtswinkel?<br />

Das beste Führungsinstrument im Bereich der Rechnungslegung<br />

ist sicher eine Jahresrechnung nach<br />

einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung<br />

(z.B. Swiss GAAP FER), die zudem durch eine unabhängige<br />

und staatlich zugelassene Revisionsstelle<br />

ordentlich revidiert wird, wie es bei CURAVIVA<br />

Schweiz geschieht.<br />

Jedoch bietet auch die Jahresrechnung des neuen<br />

Rechnungslegungsrechts gemäss den Art. 959 ff.<br />

OR ein gutes Führungsinstrument. Das oberste<br />

Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer Stiftung<br />

oder eines Vereins hat zudem stets die Möglichkeit,<br />

sich über die gebildeten und die aufgelösten stillen<br />

Willkürreserven ein klares Bild zu verschaffen.<br />

Etwas möchte ich abschliessend zu den stillen<br />

Willkürreserven noch erwähnten: Es wäre politisch<br />

unmöglich gewesen, die Möglichkeit zur Bildung<br />

von stillen Willkürreserven aus dem neuen Rechnungslegungsrecht<br />

zu streichen. Dem Parlament<br />

war der Grundsatz der möglichst weitgehenden<br />

Steuerneutralität des neuen Rechnungslegungsrechts<br />

zu wichtig. Zudem war die Mehrheit auch der<br />

Ansicht, dass stille Willkürreserven im Hinblick auf<br />

schlechte wirtschaftliche Zeiten notwendig seien.<br />

Wirkt sich die neue Rechnungslegung auch auf die<br />

Verantwortlichkeit der Mitglieder strategischer<br />

Gremien wie Stiftungsräte und Vereinsvorstände aus?<br />

Bereits nach geltendem Recht war die Buchführung<br />

und Rechnungslegung eine zentrale Aufgabe<br />

des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans<br />

einer Stiftung oder eines Vereins. Daran ändert<br />

sich mit dem neuen Rechnungslegungsrecht nichts.<br />

Das neue Rechnungslegungsrecht schafft jedoch<br />

mehr Rechtssicherheit für das Leitungs- oder Verwaltungsorgan,<br />

da – im Gegensatz zu den veralteten<br />

und rudimentären Bestimmungen des alten<br />

Rechnungslegungsrechts – nun klar ist, wann eine<br />

«Milchbüchlein-Rechnung» und wann eine Jahresrechnung<br />

(Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang; doppelte<br />

Buchhaltung) zu erstellen ist. Bei der Jahresrechnung<br />

ist zudem klar erkennbar, wie diese zu<br />

erstellen ist (Art. 959 ff. OR).<br />

«Es wird mehr Transparenz und somit<br />

mehr Vertrauen geschaffen.»<br />

Was bedeutet die neue Rechnungslegung für die<br />

Corporate Governance der Sozialen Institutionen?<br />

Das neue Rechnungslegungsrecht geht in die richtige<br />

Richtung und stärkt die Corporate Governance<br />

im wichtigen Bereich des Rechnungslegungsrechts<br />

bzw. der finanziellen Berichterstattung. Obschon<br />

viele Vereine und einige Stiftungen nur eine<br />

«Milchbüchlein-Rechnung» erstellen müssen (Art.<br />

957 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 OR), sind nun die meisten<br />

wirtschaftlich bedeutenden Vereine und Stiftungen<br />

(wie CURAVIVA Schweiz) verpflichtet, eine moderne<br />

Jahresrechnung zu erstellen (bestehend aus<br />

Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang zur Jahresrechnung).<br />

Diese bildet dann die Grundlage zur finanziellen<br />

Führung des Vereins und der Stiftung.<br />

Es wird mehr Transparenz und somit mehr Vertrauen<br />

geschaffen.<br />

6 <strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014

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