PUBLIC PRIVATE CONCEPTS
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turierten Dienstleistungen für die Produktionserfolgsrechnung<br />
vorgesehen. Daraus ergeben sich<br />
Änderungen in der Bilanzierungspraxis – minimal<br />
als Pro-Memoria-Franken.<br />
Der Mindestinhalt des Anhangs wurde neu geregelt:<br />
Neu sind beispielsweise die angewandten<br />
Rechnungslegungsgrundsätze offenzulegen. Weggefallen<br />
sind die Angaben zur Durchführung einer<br />
Risikobeurteilung. Neuland bedeutet das Erfordernis,<br />
im Anhang über Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />
zu berichten.<br />
Bewertungsvorschriften<br />
Unverändert erfolgt die Bewertung in der Regel<br />
höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<br />
Weiterhin in gleichem Umfang wie bisher<br />
sind stille (Willkür-)Reserven in Form von Überabschreibungen,<br />
nicht aufgelösten, nicht mehr benötigten<br />
Rückstellungen und von besonderen Rückstellungen<br />
(z.B. zum dauernden Gedeihen des<br />
Unternehmens) zulässig.<br />
Eingang ins Gesetz gefunden hat der Grundsatz<br />
der Einzelbewertung. Dies betrifft insbesondere<br />
Immobilien, Darlehen, Einzelaufträge und Beteiligungen.<br />
Die Gruppenbewertung dürfte für Debitoren<br />
und allgemeinen Warenvorräte weiterhin<br />
möglich sein.<br />
Aktiven mit einem Börsenkurs oder einem beobachtbaren<br />
Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen<br />
neu zum Börsenkurs bzw. beobachtbaren Marktpreis<br />
bewertet werden – Liegenschaften und nicht<br />
kotierte Beteiligungen qualifizieren in der Regel<br />
nicht dafür.<br />
Rechnungslegung für grössere Unternehmen<br />
Muss das Unternehmen ordentlich geprüft werden,<br />
weil es zwei von drei Grössenkriterien (20 Mio.<br />
CHF Bilanzsumme, 40 Mio. CHF Umsatzerlös, 250<br />
Vollzeitstellen) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren<br />
übertrifft, handelt es sich um ein grösseres Unternehmen.<br />
Diese haben im allgemeinen zusätzliche<br />
Angaben im Anhang zu machen: Langfristige<br />
verzinsliche Verbindlichkeiten sind nach Fälligkeiten<br />
offen zu legen und das Honorar der Revisionsstelle<br />
soll das Entgelt für die eigentliche Revision sowie<br />
andere Dienstleistungen umfassen. Der Brandversicherungswert<br />
ist nicht mehr aufzuführen.<br />
Als Teil der Jahresrechnung ist eine Geldflussrechnung<br />
mit dem Fonds «(netto) flüssige Mittel» zu<br />
erstellen, gegliedert nach Geschäfts-, Investitionsund<br />
Finanzierungstätigkeit.<br />
Zudem haben sie einen Lagebericht zu erstellen,<br />
der aber nicht Gegenstand der ordentlichen Revision<br />
ist. Anzumerken ist, dass im Lagebericht Angaben<br />
zur Durchführung einer Risikobeurteilung zu<br />
machen sind.<br />
Abschluss nach anerkanntem Standard zur<br />
Rechnungslegung<br />
Erstmals Eingang ins Gesetz gefunden hat das<br />
Konzept von anerkannten Standards zur Rechnungslegung,<br />
wobei insbesondere Swiss GAAP FER<br />
für das Sozial- und Gesundheitswesen von Bedeutung<br />
ist (siehe Artikel S. 10).<br />
Ein solcher Abschluss ist «zusätzlich» zum Abschluss<br />
nach den allgemeinen Bestimmungen von<br />
Publikumsgesellschaften, von Genossenschaften<br />
mit mehr als 2’000 Genossenschaftern und von ordentlich<br />
zu prüfenden Stiftungen zu erstellen. Da<br />
es sich um einen zusätzlichen Abschluss handelt,<br />
muss er von der Generalversammlung beziehungsweise<br />
dem Stiftungsrat nicht genehmigt, sondern<br />
nur zur Kenntnis genommen werden. Falls eine<br />
Konzernrechnung nach anerkanntem Standard zur<br />
Rechnungslegung erstellt wird, entfällt die Pflicht<br />
des zusätzlichen Abschlusses.<br />
Konzernrechnung<br />
Neu sind alle Obergesellschaften in Form juristischer<br />
Personen konsolidierungspflichtig. Zusätzlich<br />
betrifft dies neu Genossenschaften, Vereine und<br />
Stiftungen (wobei letztere eine «Delegationsmöglichkeit»<br />
besitzen). Bei der Konsolidierungspflicht<br />
ist neu, dass nicht mehr die tatsächliche Ausübung<br />
der Kontrolle (Kontrollprinzip), sondern die Möglichkeit,<br />
die Kontrolle auszuüben (Leitungsprinzip),<br />
über den Einbezug in die Konzernrechnung entscheidet.<br />
Die Möglichkeiten der Befreiung von der<br />
Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung<br />
bestehen weiterhin. Die verbreitete Buchwertkonsolidierung<br />
ist weiterhin zulässig. Eine Konzernrechnung,<br />
die in Übereinstimmung mit einem anerkannten<br />
Standard zur Rechnungslegung erstellt<br />
ist, wird nur von Publikumsgesellschaften, von<br />
Grossgenossenschaften und von ordentlich zu<br />
prüfenden Stiftungen verlangt.<br />
Übergangsbestimmungen<br />
Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften<br />
zur Rechnungslegung kann auf die Angabe der<br />
Vorjahreszahlen und -informationen verzichtet<br />
werden. Werden die Vorjahresinformationen angegeben,<br />
kann auf die Stetigkeit der Darstellung<br />
und Gliederung verzichtet werden, wobei darauf<br />
im Anhang hinzuweisen ist.<br />
Dr. oec. publ.<br />
Patrick R. Eberle ist<br />
Finanzexperte und<br />
Geschäftsführer der<br />
Finanzberatungsfirma<br />
Eberle&Partner<br />
in Zürich.<br />
<strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014<br />
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