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PUBLIC PRIVATE CONCEPTS

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turierten Dienstleistungen für die Produktionserfolgsrechnung<br />

vorgesehen. Daraus ergeben sich<br />

Änderungen in der Bilanzierungspraxis – minimal<br />

als Pro-Memoria-Franken.<br />

Der Mindestinhalt des Anhangs wurde neu geregelt:<br />

Neu sind beispielsweise die angewandten<br />

Rechnungslegungsgrundsätze offenzulegen. Weggefallen<br />

sind die Angaben zur Durchführung einer<br />

Risikobeurteilung. Neuland bedeutet das Erfordernis,<br />

im Anhang über Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />

zu berichten.<br />

Bewertungsvorschriften<br />

Unverändert erfolgt die Bewertung in der Regel<br />

höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<br />

Weiterhin in gleichem Umfang wie bisher<br />

sind stille (Willkür-)Reserven in Form von Überabschreibungen,<br />

nicht aufgelösten, nicht mehr benötigten<br />

Rückstellungen und von besonderen Rückstellungen<br />

(z.B. zum dauernden Gedeihen des<br />

Unternehmens) zulässig.<br />

Eingang ins Gesetz gefunden hat der Grundsatz<br />

der Einzelbewertung. Dies betrifft insbesondere<br />

Immobilien, Darlehen, Einzelaufträge und Beteiligungen.<br />

Die Gruppenbewertung dürfte für Debitoren<br />

und allgemeinen Warenvorräte weiterhin<br />

möglich sein.<br />

Aktiven mit einem Börsenkurs oder einem beobachtbaren<br />

Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen<br />

neu zum Börsenkurs bzw. beobachtbaren Marktpreis<br />

bewertet werden – Liegenschaften und nicht<br />

kotierte Beteiligungen qualifizieren in der Regel<br />

nicht dafür.<br />

Rechnungslegung für grössere Unternehmen<br />

Muss das Unternehmen ordentlich geprüft werden,<br />

weil es zwei von drei Grössenkriterien (20 Mio.<br />

CHF Bilanzsumme, 40 Mio. CHF Umsatzerlös, 250<br />

Vollzeitstellen) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren<br />

übertrifft, handelt es sich um ein grösseres Unternehmen.<br />

Diese haben im allgemeinen zusätzliche<br />

Angaben im Anhang zu machen: Langfristige<br />

verzinsliche Verbindlichkeiten sind nach Fälligkeiten<br />

offen zu legen und das Honorar der Revisionsstelle<br />

soll das Entgelt für die eigentliche Revision sowie<br />

andere Dienstleistungen umfassen. Der Brandversicherungswert<br />

ist nicht mehr aufzuführen.<br />

Als Teil der Jahresrechnung ist eine Geldflussrechnung<br />

mit dem Fonds «(netto) flüssige Mittel» zu<br />

erstellen, gegliedert nach Geschäfts-, Investitionsund<br />

Finanzierungstätigkeit.<br />

Zudem haben sie einen Lagebericht zu erstellen,<br />

der aber nicht Gegenstand der ordentlichen Revision<br />

ist. Anzumerken ist, dass im Lagebericht Angaben<br />

zur Durchführung einer Risikobeurteilung zu<br />

machen sind.<br />

Abschluss nach anerkanntem Standard zur<br />

Rechnungslegung<br />

Erstmals Eingang ins Gesetz gefunden hat das<br />

Konzept von anerkannten Standards zur Rechnungslegung,<br />

wobei insbesondere Swiss GAAP FER<br />

für das Sozial- und Gesundheitswesen von Bedeutung<br />

ist (siehe Artikel S. 10).<br />

Ein solcher Abschluss ist «zusätzlich» zum Abschluss<br />

nach den allgemeinen Bestimmungen von<br />

Publikumsgesellschaften, von Genossenschaften<br />

mit mehr als 2’000 Genossenschaftern und von ordentlich<br />

zu prüfenden Stiftungen zu erstellen. Da<br />

es sich um einen zusätzlichen Abschluss handelt,<br />

muss er von der Generalversammlung beziehungsweise<br />

dem Stiftungsrat nicht genehmigt, sondern<br />

nur zur Kenntnis genommen werden. Falls eine<br />

Konzernrechnung nach anerkanntem Standard zur<br />

Rechnungslegung erstellt wird, entfällt die Pflicht<br />

des zusätzlichen Abschlusses.<br />

Konzernrechnung<br />

Neu sind alle Obergesellschaften in Form juristischer<br />

Personen konsolidierungspflichtig. Zusätzlich<br />

betrifft dies neu Genossenschaften, Vereine und<br />

Stiftungen (wobei letztere eine «Delegationsmöglichkeit»<br />

besitzen). Bei der Konsolidierungspflicht<br />

ist neu, dass nicht mehr die tatsächliche Ausübung<br />

der Kontrolle (Kontrollprinzip), sondern die Möglichkeit,<br />

die Kontrolle auszuüben (Leitungsprinzip),<br />

über den Einbezug in die Konzernrechnung entscheidet.<br />

Die Möglichkeiten der Befreiung von der<br />

Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung<br />

bestehen weiterhin. Die verbreitete Buchwertkonsolidierung<br />

ist weiterhin zulässig. Eine Konzernrechnung,<br />

die in Übereinstimmung mit einem anerkannten<br />

Standard zur Rechnungslegung erstellt<br />

ist, wird nur von Publikumsgesellschaften, von<br />

Grossgenossenschaften und von ordentlich zu<br />

prüfenden Stiftungen verlangt.<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften<br />

zur Rechnungslegung kann auf die Angabe der<br />

Vorjahreszahlen und -informationen verzichtet<br />

werden. Werden die Vorjahresinformationen angegeben,<br />

kann auf die Stetigkeit der Darstellung<br />

und Gliederung verzichtet werden, wobei darauf<br />

im Anhang hinzuweisen ist.<br />

Dr. oec. publ.<br />

Patrick R. Eberle ist<br />

Finanzexperte und<br />

Geschäftsführer der<br />

Finanzberatungsfirma<br />

Eberle&Partner<br />

in Zürich.<br />

<strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014<br />

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