PUBLIC PRIVATE CONCEPTS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Das KVG sieht keine umfassenden Bestimmungen<br />
zur Rechnungslegung für die Spitäler und Pflegeheime<br />
vor. Es verlangt aber, dass nach einheitlicher<br />
Methode insbesondere eine Kostenrechnung geführt<br />
wird (Art. 49 Abs. 8 KVG). Der Rahmen für<br />
diese Kostenrechnung wurde in der Verordnung<br />
über die Kostenermittlung in Spitälern und Pflegeheimen<br />
(VKL) definiert. Das Hauptziel besteht in<br />
der Sicherstellung einer transparenten Kostenermittlung<br />
für die KVG-Leistung, was für die Frage<br />
der Höhe der Vergütungen von grosser Relevanz ist.<br />
«Das Hauptziel besteht in der Sicherstellung<br />
einer transparenten Kostenermittlung<br />
für die KVG-Leistung.»<br />
Die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen<br />
(ISVE) sieht ebenfalls keine umfassenden<br />
Bestimmungen zur Rechnungslegung für Soziale<br />
Einrichtungen vor. In den Art. 19 ff. der Vereinbarung<br />
werden aber einzelne Aspekte zur Kostenübernahmegarantie<br />
und Leistungsabgeltung genauer<br />
definiert. Diese Vorgaben lassen sich in<br />
Übereinstimmung mit dem neuen Rechnungslegungsrecht<br />
bringen. Vielleicht muss aber der Vorstand<br />
die in Art. 21 Abs. 3 erwähnte Richtlinie<br />
punktuell anpassen. Dies kann ich nicht beurteilen.<br />
Welche Vor- und Nachteile haben die neuen Bestimmungen<br />
zur Rechnungslegung für die Sozialen<br />
Institutionen?<br />
Als Ausgangslage möchte ich Sie auf die Botschaft<br />
vom 21. Dezember 2007 verweisen (Ziffer 1.3.5).<br />
Dort sind die grossen Linien des neuen Rechnungslegungsrechts<br />
gut erkennbar. Abgesehen vom Bereich<br />
der Konzernrechnung (Ziffer 1.3.5.8.) kam es<br />
im Parlament zu keinen deutlichen Änderungen.<br />
Das neue Rechnungslegungsrecht ist rechtsformneutral<br />
und sieht moderne und schlanke Gliederungs-<br />
und Bewertungsvorschriften vor. Es differenziert<br />
nach der Unternehmensgrösse, z.B.<br />
müssen nur Stiftungen, die der Pflicht zur ordentlichen<br />
Revision unterliegen, zwingend einen Abschluss<br />
nach anerkanntem Standard erstellen (Art.<br />
962 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die neuen Vorschriften werden<br />
deshalb zu Recht als KMU-freundlich bewertet.<br />
Dies war dem Parlament ein grosses Anliegen.<br />
Da das neue Rechnungslegungsrecht erst ab dem<br />
Geschäftsjahr 2015 zwingend anzuwenden ist<br />
(Art. 2 der Übergangsbestimmungen), wird sich<br />
erst in einigen Jahren zeigen, ob das neue Rechnungslegungsrecht<br />
grössere Nachteile enthält.<br />
Die bisherigen Reaktionen sind positiv ausgefallen.<br />
Es ist weiterhin möglich, willkürlich stille Reserven<br />
zu bilden. Dies beeinträchtigt die Vergleichbarkeit<br />
Dr. med. Ignazio<br />
Cassis ist Präsident<br />
von Curaviva<br />
Schweiz und Tessiner<br />
Nationalrat.<br />
><br />
<strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014<br />
5