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PUBLIC PRIVATE CONCEPTS

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Das KVG sieht keine umfassenden Bestimmungen<br />

zur Rechnungslegung für die Spitäler und Pflegeheime<br />

vor. Es verlangt aber, dass nach einheitlicher<br />

Methode insbesondere eine Kostenrechnung geführt<br />

wird (Art. 49 Abs. 8 KVG). Der Rahmen für<br />

diese Kostenrechnung wurde in der Verordnung<br />

über die Kostenermittlung in Spitälern und Pflegeheimen<br />

(VKL) definiert. Das Hauptziel besteht in<br />

der Sicherstellung einer transparenten Kostenermittlung<br />

für die KVG-Leistung, was für die Frage<br />

der Höhe der Vergütungen von grosser Relevanz ist.<br />

«Das Hauptziel besteht in der Sicherstellung<br />

einer transparenten Kostenermittlung<br />

für die KVG-Leistung.»<br />

Die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen<br />

(ISVE) sieht ebenfalls keine umfassenden<br />

Bestimmungen zur Rechnungslegung für Soziale<br />

Einrichtungen vor. In den Art. 19 ff. der Vereinbarung<br />

werden aber einzelne Aspekte zur Kostenübernahmegarantie<br />

und Leistungsabgeltung genauer<br />

definiert. Diese Vorgaben lassen sich in<br />

Übereinstimmung mit dem neuen Rechnungslegungsrecht<br />

bringen. Vielleicht muss aber der Vorstand<br />

die in Art. 21 Abs. 3 erwähnte Richtlinie<br />

punktuell anpassen. Dies kann ich nicht beurteilen.<br />

Welche Vor- und Nachteile haben die neuen Bestimmungen<br />

zur Rechnungslegung für die Sozialen<br />

Institutionen?<br />

Als Ausgangslage möchte ich Sie auf die Botschaft<br />

vom 21. Dezember 2007 verweisen (Ziffer 1.3.5).<br />

Dort sind die grossen Linien des neuen Rechnungslegungsrechts<br />

gut erkennbar. Abgesehen vom Bereich<br />

der Konzernrechnung (Ziffer 1.3.5.8.) kam es<br />

im Parlament zu keinen deutlichen Änderungen.<br />

Das neue Rechnungslegungsrecht ist rechtsformneutral<br />

und sieht moderne und schlanke Gliederungs-<br />

und Bewertungsvorschriften vor. Es differenziert<br />

nach der Unternehmensgrösse, z.B.<br />

müssen nur Stiftungen, die der Pflicht zur ordentlichen<br />

Revision unterliegen, zwingend einen Abschluss<br />

nach anerkanntem Standard erstellen (Art.<br />

962 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die neuen Vorschriften werden<br />

deshalb zu Recht als KMU-freundlich bewertet.<br />

Dies war dem Parlament ein grosses Anliegen.<br />

Da das neue Rechnungslegungsrecht erst ab dem<br />

Geschäftsjahr 2015 zwingend anzuwenden ist<br />

(Art. 2 der Übergangsbestimmungen), wird sich<br />

erst in einigen Jahren zeigen, ob das neue Rechnungslegungsrecht<br />

grössere Nachteile enthält.<br />

Die bisherigen Reaktionen sind positiv ausgefallen.<br />

Es ist weiterhin möglich, willkürlich stille Reserven<br />

zu bilden. Dies beeinträchtigt die Vergleichbarkeit<br />

Dr. med. Ignazio<br />

Cassis ist Präsident<br />

von Curaviva<br />

Schweiz und Tessiner<br />

Nationalrat.<br />

><br />

<strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014<br />

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