22.05.2015 Aufrufe

PUBLIC PRIVATE CONCEPTS

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

FOCUS<br />

INTERVIEW MIT IGNAZIO CASSIS, PRÄSIDENT CURAVIVA SCHWEIZ UND NATIONALRAT<br />

«Die neuen Vorschriften werden zu Recht<br />

als KMU-freundlich bewertet»<br />

Curaviva-Präsident Ignazio Cassis beurteilt das neue Rechnungslegungsrecht für Soziale Institutionen<br />

und Verbände positiv, da es mehr Transparenz und somit mehr Vertrauen schaffe. Das neue<br />

Rechnungslegungsrecht ist rechtsformneutral, stellt also nur auf die Grösse eines Unternehmens<br />

ab, und schafft daher Vergleichbarkeit zwischen ähnlichen Institutionen mit unterschiedlicher<br />

Rechtsform.<br />

> Interview: Stefan Sutter und Bernhard Schneider<br />

Der erläuternde Bericht des Bundes zur neuen<br />

Rechnungslegung setzt sich mit den Auswirkungen<br />

der neuen Rechnungslegung auf Bund, Kantone,<br />

Gemeinden und die Wirtschaft auseinander, nicht<br />

aber auf die Sozialen Institutionen, obwohl diese<br />

infolge der rechtsformneutralen Ausgestaltung der<br />

Vorschriften ebenfalls betroffen sind. Sind die Sozialen<br />

Institutionen im politischen Prozess vergessen<br />

gegangen?<br />

Ignazio Cassis: Die Sozialen Institutionen sind<br />

nicht vergessen worden. Das Ziel des Bundesrats<br />

war es aber, wie er formuliert, eine «einheitliche<br />

Regelung für alle Rechtsformen des Privatrechts im<br />

OR» zu schaffen (Botschaft vom 21. Dezember 2007,<br />

Ziffer 1.3.5.1). Es ging nie darum, alle spezialrechtlichen<br />

Bestimmungen zum Rechnungslegungsrecht<br />

zu überarbeiten. Jedoch ging es darum, eine<br />

Grundlage zu schaffen, auf der die spezialrechtlichen<br />

Bestimmungen aufbauen bzw. auf die sie<br />

verweisen können. Im Parlament und in den<br />

Rechtskommissionen war man sich einig, dass<br />

weiterhin spezialrechtliche Bestimmungen zulässig<br />

sein werden.<br />

«Es ging darum, eine Grundlage zu<br />

schaffen, auf der die spezialrechtlichen<br />

Bestimmungen aufbauen.»<br />

Seit der Verabschiedung des neuen Rechnungslegungsrechts<br />

durch das Parlament werden immer<br />

wieder im Rahmen von Revisionen die Bestimmungen<br />

zum Rechnungslegungsrecht in Verordnungen<br />

angepasst. Dies ist jedoch primär eine Aufgabe der<br />

entsprechenden Fachämter, beispielsweise im Departement<br />

für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />

(UVEK) oder im Eidgenössischen Departement<br />

des Innern (EDI). Diese Auf gabe hätte<br />

– allein schon aufgrund des Umfangs oder des<br />

notwendigen, sehr spezifischen Fachwissens –<br />

nicht im Rahmen des Rechnungslegungsrechts<br />

des Obligationenrechts geschehen können. Auch<br />

in der Wirtschaft und in den Kantonen werden die<br />

notwendigen Anpassungen Schritt für Schritt vorgenommen.<br />

Ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz, Florian<br />

Zihler, hat in einem Vortrag ein für mich sehr treffende<br />

Bild gebraucht: er hat das neue Rechnungslegungsrecht<br />

mit einem Basislager in den Bergen<br />

verglichen. Man hat eine saubere und sichere Ausgangslage<br />

– das neue Rechnungslegungsrecht –,<br />

von dem aus nun die verschiedenen Bergspitzen,<br />

d.h. die verschiedenen Bereiche der Rechnungslegung<br />

(Energie, Soziales, Landwirtschaft, Gesundheit,<br />

Versicherungen, Banken etc.), erreicht bzw.<br />

reguliert werden können.<br />

Es lassen sich zudem nun präzisere Lösungen finden,<br />

da die Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts<br />

definitiv sind und damit auch<br />

Rechtssicherheit besteht.<br />

Dennoch besteht bei den Sozialen Institutionen<br />

eine Besonderheit: Sie werden entweder nach den<br />

Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes<br />

(KVG) oder der Interkantonalen Vereinbarung für<br />

Soziale Einrichtungen (IVSE) finanziert. Hätte man<br />

diesbezüglich nicht gleichzeitig für einheitliche<br />

Bestimmungen sorgen müssen?<br />

Das KVG kennt Spitäler und Pflegeheime als Leistungserbringer.<br />

Diese sind zugelassen, wenn sie<br />

insbesondere im Rahmen einer kantonalen Planung<br />

auf die Spital- bzw. Pflegeheimliste kommen.<br />

4 <strong>PUBLIC</strong> <strong>PRIVATE</strong> <strong>CONCEPTS</strong> I Mai 2014

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!