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<strong><strong>AG</strong>RAVIS</strong> <strong>Raiffeisen</strong> <strong>AG</strong> . Geschäftsbericht 2011 . Konzernabschluss<br />
StEuER- und SonStIGE RÜcKStEllunGEn<br />
Sonstige und Steuerrückstellungen werden in Höhe ihres nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages<br />
angesetzt. Sie berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten.<br />
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten<br />
fristenadäquaten Zinssätzen abgezinst.<br />
Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung von Rückstellungen werden jeweils gesondert unter den Posten „sonstige<br />
Zinsen und ähnliche Erträge“ bzw. „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ ausgewiesen.<br />
VERbIndlIchKEItEn<br />
Verbindlichkeiten werden grundsätzlich mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. Bei den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und<br />
Leistungen bestehen die üblichen Eigentumsvorbehalte der Warenlieferanten.<br />
WähRunGSumREchnunGEn<br />
Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung, deren Restlaufzeit nicht mehr als ein Jahr beträgt, werden mit dem<br />
Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet. Das Anschaffungskostenprinzip gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und das<br />
Imparitätsprinzip nach § 252 Abs. 1 nr. 4 Halbsatz 2 HGB kommen dabei gemäß § 256a HGB nicht zur Anwendung.<br />
Soweit zur Sicherung gegen Wechselkursrisiken für bereits bilanzwirksame Fremdwährungspositionen oder schwebende<br />
Beschaffungs- oder Absatzgeschäfte im Einzelfall Devisentermingeschäfte abgeschlossen wurden, sind diese in Anwendung des<br />
§ 254 HGB durchgängig mit den jeweiligen Grundgeschäften zusammengefasst. Entsprechend erfolgt die Bewertung der jeweiligen<br />
Forderungs- und Verbindlichkeitspositionen bzw. die Ermittlung eines sich aus schwebenden Geschäften gegebenenfalls<br />
ergebenden Kontraktrisikos unmittelbar unter Verwendung des jeweiligen Sicherungskurses.<br />
Alle übrigen Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten werden mit ihrem Umrechnungskurs bei Rechnungslegung oder<br />
dem niedrigeren bzw. höheren Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet.<br />
Gewinn und Verluste aus der Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in lokale Währung werden erfolgswirksam erfasst<br />
und in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. sonstigen betrieblichen Aufwendungen<br />
ausgewiesen.<br />
hAftunGSVERhältnISSE und SonStIGE fInAnzIEllE VERPflIchtunGEn<br />
Die Angaben sind jeweils auf nominaler Basis ermittelt.<br />
dERIVAtIVE fInAnzInStRumEntE<br />
Derivative Finzanzinstrumente werden einzeln mit dem Marktwert am Bilanzstichtag bewertet. Soweit die Voraussetzungen<br />
zur Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB erfüllt sind und eine bilanzielle Zuordnung (Designation) von Sicherungsinstrumenten<br />
vorgenommen und dokumentiert wurde, sind die Sicherungs- und Grundgeschäfte zu Bewertungseinheiten<br />
zusammengefasst.<br />
Soweit diese Kriterien nicht erfüllt sind, erfolgt der Ansatz zum niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten des Derivats (soweit<br />
vorhanden) und Marktwert zum Bilanzstichtag. D. h. nicht in Bewertungseinheiten einbezogene derivative Finanzinstrumente<br />
mit negativen Marktwerten werden durch den Ansatz von Drohverlustrückstellungen abgebildet, während derartige Geschäfte<br />
mit positiven Marktwerten grundsätzlich keinen Ansatz in der Bilanz finden.