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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf archäologischen Ausgrabungen<br />
7 Einrichtung der Grabungsstelle<br />
Bei der Einrichtung der Grabungsstelle sind die Absicherung der<br />
Grabungsstelle nach innen und außen, die Anlage geeigneter<br />
Lagerplätze, Verkehrs- und Transportbereiche sowie die Bereitstellung<br />
geeigneter Tagesunterkünfte und sanitärer Einrichtungen<br />
zu beachten.<br />
7.1 Absicherung der Grabungsstelle<br />
Sicherungsmaßnahmen an Grabungsstellen dienen dem Schutz<br />
der Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen im die Grabung<br />
umgebenden Straßenverkehrsbereich und dem Schutz der<br />
Beschäftigten innerhalb des Grabungsbereiches. Die Pflicht zur<br />
Absicherung von Grabungsstellen ergibt sich aus der von der<br />
Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht,<br />
die besagt, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich<br />
eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt,<br />
verpflichtet ist, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen,<br />
die zur Abwehr der daraus Dritten erwachsenden Gefahren<br />
notwendig sind. Grundlage für die Rechtsprechung sind die<br />
§§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); diese zeigen gleichfalls<br />
die Rechtsfolgen im Falle einer schuldhaften Verletzung der<br />
Verkehrssicherungspflicht auf.<br />
Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht<br />
umfasst auch die regelmäßige Kontrolle der Absicherungsmaßnahmen.<br />
Dies gilt auch außerhalb der regulären<br />
Arbeitszeit, etwa am Wochenende oder an Feiertagen. Feste<br />
zeitliche Vorgaben für die Kontrollen bestehen jedoch nicht.<br />
Insbesondere bei besonderen Ereignissen wie Sturm und<br />
Unwetter empfiehlt sich jedoch eine sofortige Kontrolle der<br />
Absicherungsmaßnahmen.<br />
Absperrungen sind mindestens ein Meter hoch und ausreichend<br />
standsicher zu platzieren. Als besondere Warneinrichtung für<br />
Blinde müssen bei Absperrungen auf oder neben Geh- und<br />
Notwegen sowie in Fußgängerbereichen oder -zonen unter<br />
Absperrschranken zusätzliche Tastleisten angebracht werden.<br />
Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist bei<br />
möglichen Absturztiefen von bis zu 0,60 m die zusätzliche<br />
Absicherung der Grabungsstelle im Bereich von oder neben<br />
Geh- und Radwegen mit mobilen Absturzsicherungen, ab einer<br />
möglichen Absturztiefe von 1,25 m mit festem Verbau oder<br />
Bauzäunen notwendig.<br />
Die Verkehrssicherungspflicht besteht sowohl für den<br />
Grabungsbereich selbst als auch für die von der Grabungsstelle<br />
betroffenen Verkehrsbereiche; dazu zählen Straßen, Rad- und<br />
Fußwege, Fahrbahnböschungen und Gräben, der Allgemeinheit<br />
zur Benutzung offenstehende Parkplätze, Ladestraßen sowie<br />
Forst- und Wanderwege. Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch,<br />
wenn sich die Grabungsstelle auf den Verkehr außerhalb des<br />
eigentlichen Grabungsbereiches auswirkt – z. B. durch Lagern<br />
von Materialien und Bereitstellen von Erdbaumaschinen.<br />
Sicherung im öffentlichen Verkehrsbereich<br />
Eingriffe in den öffentlichen Verkehrsbereich bedürfen einer<br />
verkehrsrechtlichen Anordnung, die bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde<br />
einzuholen ist. Diese Behörde legt die<br />
erforderlichen Maßnahmen für die Beschilderung und Absperrung<br />
einer Grabungsstelle im Verkehrsbereich fest. Inhalte<br />
einer verkehrsrechtlichen Anordnung sind z. B. Festlegungen<br />
zur Absperrung und zur Kennzeichnung der Grabungsstelle<br />
sowie (z. B. in Form von Baustellenampeln) Anforderungen zur<br />
ggf. notwendigen Verkehrsbeschränkung, Verkehrsleitung oder<br />
Verkehrsregelung.<br />
Die verkehrsrechtliche Anordnung bezieht sich nur auf die<br />
verkehrsrechtliche Sicherung der Grabungsstelle gegenüber<br />
dem öffentlichen Verkehr. Die ggf. notwendige zusätzliche<br />
technische Sicherung der Grabungsstelle (z. B. zum Schutz vor<br />
unbefugtem Betreten) obliegt dem Unternehmer.<br />
Abbildung 17: Mobile Absturzsicherung zur Absicherung im öffentlichen<br />
Verkehrsbereich<br />
Weitere Informationen zur Sicherung im öffentlichen Straßenverkehr<br />
finden Sie in der Straßenverkehrsordnung (StVO), den Richtlinien<br />
für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und den<br />
Zusätzliche[n] Technische[n] Vertragsbedingungen und Richtlinien für<br />
Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA).<br />
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