05.06.2015 Aufrufe

Download

Download

Download

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf archäologischen Ausgrabungen<br />

7 Einrichtung der Grabungsstelle<br />

Bei der Einrichtung der Grabungsstelle sind die Absicherung der<br />

Grabungsstelle nach innen und außen, die Anlage geeigneter<br />

Lagerplätze, Verkehrs- und Transportbereiche sowie die Bereitstellung<br />

geeigneter Tagesunterkünfte und sanitärer Einrichtungen<br />

zu beachten.<br />

7.1 Absicherung der Grabungsstelle<br />

Sicherungsmaßnahmen an Grabungsstellen dienen dem Schutz<br />

der Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen im die Grabung<br />

umgebenden Straßenverkehrsbereich und dem Schutz der<br />

Beschäftigten innerhalb des Grabungsbereiches. Die Pflicht zur<br />

Absicherung von Grabungsstellen ergibt sich aus der von der<br />

Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht,<br />

die besagt, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich<br />

eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt,<br />

verpflichtet ist, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen,<br />

die zur Abwehr der daraus Dritten erwachsenden Gefahren<br />

notwendig sind. Grundlage für die Rechtsprechung sind die<br />

§§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); diese zeigen gleichfalls<br />

die Rechtsfolgen im Falle einer schuldhaften Verletzung der<br />

Verkehrssicherungspflicht auf.<br />

Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht<br />

umfasst auch die regelmäßige Kontrolle der Absicherungsmaßnahmen.<br />

Dies gilt auch außerhalb der regulären<br />

Arbeitszeit, etwa am Wochenende oder an Feiertagen. Feste<br />

zeitliche Vorgaben für die Kontrollen bestehen jedoch nicht.<br />

Insbesondere bei besonderen Ereignissen wie Sturm und<br />

Unwetter empfiehlt sich jedoch eine sofortige Kontrolle der<br />

Absicherungsmaßnahmen.<br />

Absperrungen sind mindestens ein Meter hoch und ausreichend<br />

standsicher zu platzieren. Als besondere Warneinrichtung für<br />

Blinde müssen bei Absperrungen auf oder neben Geh- und<br />

Notwegen sowie in Fußgängerbereichen oder -zonen unter<br />

Absperrschranken zusätzliche Tastleisten angebracht werden.<br />

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist bei<br />

möglichen Absturztiefen von bis zu 0,60 m die zusätzliche<br />

Absicherung der Grabungsstelle im Bereich von oder neben<br />

Geh- und Radwegen mit mobilen Absturzsicherungen, ab einer<br />

möglichen Absturztiefe von 1,25 m mit festem Verbau oder<br />

Bauzäunen notwendig.<br />

Die Verkehrssicherungspflicht besteht sowohl für den<br />

Grabungsbereich selbst als auch für die von der Grabungsstelle<br />

betroffenen Verkehrsbereiche; dazu zählen Straßen, Rad- und<br />

Fußwege, Fahrbahnböschungen und Gräben, der Allgemeinheit<br />

zur Benutzung offenstehende Parkplätze, Ladestraßen sowie<br />

Forst- und Wanderwege. Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch,<br />

wenn sich die Grabungsstelle auf den Verkehr außerhalb des<br />

eigentlichen Grabungsbereiches auswirkt – z. B. durch Lagern<br />

von Materialien und Bereitstellen von Erdbaumaschinen.<br />

Sicherung im öffentlichen Verkehrsbereich<br />

Eingriffe in den öffentlichen Verkehrsbereich bedürfen einer<br />

verkehrsrechtlichen Anordnung, die bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde<br />

einzuholen ist. Diese Behörde legt die<br />

erforderlichen Maßnahmen für die Beschilderung und Absperrung<br />

einer Grabungsstelle im Verkehrsbereich fest. Inhalte<br />

einer verkehrsrechtlichen Anordnung sind z. B. Festlegungen<br />

zur Absperrung und zur Kennzeichnung der Grabungsstelle<br />

sowie (z. B. in Form von Baustellenampeln) Anforderungen zur<br />

ggf. notwendigen Verkehrsbeschränkung, Verkehrsleitung oder<br />

Verkehrsregelung.<br />

Die verkehrsrechtliche Anordnung bezieht sich nur auf die<br />

verkehrsrechtliche Sicherung der Grabungsstelle gegenüber<br />

dem öffentlichen Verkehr. Die ggf. notwendige zusätzliche<br />

technische Sicherung der Grabungsstelle (z. B. zum Schutz vor<br />

unbefugtem Betreten) obliegt dem Unternehmer.<br />

Abbildung 17: Mobile Absturzsicherung zur Absicherung im öffentlichen<br />

Verkehrsbereich<br />

Weitere Informationen zur Sicherung im öffentlichen Straßenverkehr<br />

finden Sie in der Straßenverkehrsordnung (StVO), den Richtlinien<br />

für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und den<br />

Zusätzliche[n] Technische[n] Vertragsbedingungen und Richtlinien für<br />

Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA).<br />

22

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!