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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf archäologischen Ausgrabungen<br />
durch das Tränken des Profils deutlich größere Mengen Lack<br />
pro Fläche als bei einem gewöhnlichen Anstrich zum Einsatz<br />
kommen.<br />
Sinnvoll ist der Einsatz wasserverdünnbarer Lacke (z. B. Acryl-<br />
Klarlack-Dispersionen), die in der Regel nicht brennbar sind und<br />
geringere Gesundheits- und Umweltgefahren mit sich bringen<br />
als stark lösemittelhaltige Lacke. Bei der Verwendung ist grundsätzlich<br />
für gute Lüftung zu sorgen.<br />
Als persönliche Schutzmaßnahmen sind geeignete Chemikalienschutzhandschuhe<br />
und bei Spritzverfahren zusätzlich Schutzbrille,<br />
Atemschutz und (Einweg-) Chemikalienschutzanzüge zu<br />
tragen. Eine gute und zudem lösemittelfreie Alternative ist die<br />
Verwendung verdünnten Holzleims.<br />
Früher verwendete stark lösemittelhaltige Lacke werden<br />
aufgrund ihrer großen Gesundheitsgefährdung und aus Gründen<br />
des Explosionsschutzes heute nicht mehr eingesetzt.<br />
Da zum Zeitpunkt des Abnehmens die Profile meist noch nicht<br />
vollständig durchgetrocknet sind, ist während des Transports<br />
und bei der Lagerung in Räumen ebenfalls auf ausreichende<br />
Frischluftzufuhr zu achten.<br />
15.3 Kraft- und Schmierstoffe<br />
Zum Betanken und Warten von Maschinen und Aggregaten auf<br />
Grabungen werden Kraft- und Schmierstoffe bereitgestellt. Von<br />
Kraft- und Schmierstoffen (z. B. Benzin) ausgehende Gefahren<br />
sind im wesentlichen Brand- und Explosionsgefahren, Gesundheitsgefährdungen<br />
durch Hautkontakt und durch Einatmen der<br />
Dämpfe sowie Gefährdungen der Umwelt durch Auslaufen und<br />
Verschütten.<br />
Zur Vermeidung von Hautkontakten sind deshalb geeignete<br />
Chemikalienschutzhandschuhe (z. B. aus Nitrilkautschuk) zu<br />
tragen. Beim kurzzeitigen Umfüllen kleiner Schmierstoffmengen<br />
können als Spritzschutz auch Schutzhandschuhe für den Schutz<br />
gegen mechanische Gefährdungen verwendet werden, etwa<br />
Stoffhandschuhe mit Nitrilbeschichtung, Kunststoff- oder Lederbesatz.<br />
Verschmutzte oder kontaminierte Handschuhe müssen<br />
unverzüglich ausgezogen und sachgerecht entsorgt werden.<br />
Beim Umfüllen von Kraftstoffen ist auf ausreichende Lüftung zu<br />
achten. Geeignete Feuerlöscher für die Brandklasse B (Brände<br />
von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen) sind bereitzuhalten.<br />
Zündquellen sind fernzuhalten; als entsprechendes<br />
Risiko müssen auch heiße Oberflächen von Maschinen in<br />
Betracht genommen werden. Bei installierten Tankanlagen<br />
sind Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung zu treffen.<br />
Weiterhin ist zum Schutz vor Spritzern eine Schutzbrille und bei<br />
unzureichender Belüftung ggf. zusätzlich ein Atemschutz zu<br />
tragen. Mit Kraftstoffen verunreinigte Kleidung ist sofort auszuziehen.<br />
Zur sicheren Bereitstellung der Kraftstoffe sind ausschließlich<br />
die Originalgebinde oder zugelassene Kraftstoffkanister nach<br />
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt<br />
(GGVSEB) zu verwenden. Das Eindringen von Kraft- und Schmierstoffen<br />
in Boden, Gewässer und Kanalisation muss vermieden<br />
werden.<br />
15.4 Transport von Gefahrstoffen<br />
Beim Transport von Gefahrstoffen – z. B. Druckgasflaschen mit<br />
brennbaren Gasen und Kanistern mit Otto- oder Dieselkraftstoff<br />
– in Fahrzeugen über öffentliche Straßen sind die Bestimmungen<br />
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt<br />
(GGVSEB) in Verbindung mit dem ADR (Accord européen<br />
relatif au transport international des marchandises Dangereuses<br />
par Route, deutsch: Übereinkommen über die internationale<br />
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) zu beachten.<br />
Für Kleinmengen, die z. B. zur Versorgung der Grabung mit<br />
Druckgasflaschen und Kraftstoffen dienen, gibt es Ausnahmen<br />
vom ADR, jedoch gelten auch für diese fallweise zulässigen, so<br />
genannten Versorgungstransporte zwingend folgende Bedingungen:<br />
• Verwendung finden nur bauartgeprüfte und zugelassene Verpackungen<br />
(UN-Codierung).<br />
• Verpackung muss gekennzeichnet sein (Gefahrzettel, UN-<br />
Nummer).<br />
• Gebinde weist Stoffname und Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung<br />
aus.<br />
• Verschlüsse sind original, unbeschädigt und dicht.<br />
• Gebinde sind unbeschädigt und dicht.<br />
• Beschädigte Gefahrgüter dürfen nicht verladen werden.<br />
• Gefahrstoffe dürfen nicht außen anhaften.<br />
• Ladung ist mit Zurrgurten, Transport in Kisten und ohne Verformung<br />
der Gefahrgüter zu transportieren.<br />
• Zerbrechliche Gebinde sind ggf. zu polstern.<br />
• Gefahrgüter müssen so gesichert sein, dass sie ihre Lage<br />
während der Beförderung nicht oder nur geringfügig verändern<br />
können.<br />
• Verschlusskappen und Ventilmuttern von Gasflaschen werden<br />
aufgesetzt und festgeschraubt (Ausnahme: Ventil mit<br />
Flaschenkragen).<br />
• Kleine Gasflaschen ohne herstellerseitigen Ventilkappenschutz<br />
sind in Flaschenkoffern zu befördern.<br />
• Das Rauchen ist bei Ladearbeiten, in der Nähe des Fahrzeuges<br />
sowie im Fahrzeug verboten.<br />
• Mindestens ein Zwei-Kilogramm-ABC-Feuerlöscher muss<br />
leicht erreichbar mitgeführt werden (der Feuerlöscher ist alle<br />
zwei Jahre zu überprüfen).<br />
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