ABKOMMEN - Flugsportzentrum Tirol
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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
8.7 Es wird im Besonderen darauf hingewiesen, dass der Bescheid, der die Landung zur<br />
Startstelle 26 erlaubt, jeweils nur für ein Jahr gültig ist und jederzeit von der TFG oder der<br />
Flugsicherung Innsbruck widerrufen werden kann.<br />
8.8 Die Landezustimmung zur Startstelle 26 wird vom TWR in Abhängigkeit des Verkehrs auf<br />
der Piste und des TWY "Z" erteilt. Für die Hindernisfreihaltung des Landebereiches bei<br />
der Startstelle 26 [u.a. frei von Personen und Fahrzeugen] ist der SL verantwortlich.<br />
8.9 Die Anfrage für die Landeerlaubnis muss nicht unbedingt das Kennzeichen enthalten, es<br />
genügt die Angabe der Type des Segelflugzeuges.<br />
z.B. ".... K13 erbittet Landung zur Startstelle...." .<br />
8.10 Nur nach erhaltener Freigabe vom TWR darf die Landung zur Startstelle 26 erfolgen.<br />
Wenn keine eindeutige Freigabe erhalten wurde bzw. wenn Funkprobleme auftreten, ist<br />
aus Sicherheitsgründen immer im Segelfluglandefeld zu landen.<br />
8.11 Während Windenstarts dürfen keine Landungen zur Startstelle durchgeführt werden.<br />
9. WIRBELSCHLEPPEN<br />
9.1 Hiermit werden die Piloten auf die Gefahren der Luftwirbelschleppen hingewiesen, die bei<br />
Luftfahrzeugen der Kategorie "Medium oder Heavy" nach Start, Landung und Tiefüberflug<br />
über der Piste, auftreten.<br />
Jeder Pilot muss sich im Klaren sein, dass solche Wirbelschleppen auch seitlich der Piste<br />
bis zu 750 m Entfernung erhebliche Turbulenzen verursachen können.<br />
Anmerkung: z. B. Citation 560 od. Dash 8/100 fallen bereits unter die Kategorie "Medium".<br />
9.2 Es wird jedem Segelflugpilot dringend empfohlen,<br />
• bei Windenstarts einen zeitlichen Abstand von mindestens 2 Minuten zu<br />
Pistenstarts bzw. zu Tiefüberflügen einzuhalten, und<br />
• für Landeanflüge den Flugweg so zu wählen, dass ein Kreuzen der<br />
Wirbelschleppen vermieden wird, oder den Anflug so einzuteilen, dass für die<br />
Landung ein zeitlicher Mindestabstand von 2 Minuten zu Starts und 3 Minuten zu<br />
Tiefüberflügen eingehalten wird.<br />
10. BETRIEB IN DEN SEGELFLUGGEBIETEN "A"+"B" UND IM BEREICH "NORDKETTE"<br />
10.1 Generelle Verfahren<br />
10.1.1 Generell wird auf die AIP Österreich Teil AD LOWI verwiesen.<br />
10.1.2 Die Ausdehnung der Segelfluggebiete "A" und "B" ist in der AIP Österreich Teil<br />
AD LOWI auf der "Sichtflugkarte Innsbruck" dargestellt. Das Gebiet "Nordkette" wird nicht<br />
in luftfahrtüblicher Weise verlautbart. Siehe Anhang Karte "Lokale Segelflugregelung<br />
Innsbruck".<br />
10.1.3 Die Segelfluggebiete liegen in der CTR, daher sind - wenn die SFL-Gebiete nicht aktiviert<br />
sind - Einflüge nur mit Zustimmung der FVK-Stelle Innsbruck [über Funk] erlaubt.<br />
10.1.4 Sind die SFL-Bereiche aktiviert, dürfen Segelflüge ohne Funkverbindung zur FVK-Stelle<br />
Innsbruck durchgeführt werden.<br />
Anmerkung: Die Martinswand liegt außerhalb der SFL-Gebiete in der CTR, daher ist dort ein Segelflug nur<br />
mit einer Zustimmung durch den TWR gestattet.<br />
21. Jänner 2006 Seite 12 von 22