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ABKOMMEN - Flugsportzentrum Tirol

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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

8.7 Es wird im Besonderen darauf hingewiesen, dass der Bescheid, der die Landung zur<br />

Startstelle 26 erlaubt, jeweils nur für ein Jahr gültig ist und jederzeit von der TFG oder der<br />

Flugsicherung Innsbruck widerrufen werden kann.<br />

8.8 Die Landezustimmung zur Startstelle 26 wird vom TWR in Abhängigkeit des Verkehrs auf<br />

der Piste und des TWY "Z" erteilt. Für die Hindernisfreihaltung des Landebereiches bei<br />

der Startstelle 26 [u.a. frei von Personen und Fahrzeugen] ist der SL verantwortlich.<br />

8.9 Die Anfrage für die Landeerlaubnis muss nicht unbedingt das Kennzeichen enthalten, es<br />

genügt die Angabe der Type des Segelflugzeuges.<br />

z.B. ".... K13 erbittet Landung zur Startstelle...." .<br />

8.10 Nur nach erhaltener Freigabe vom TWR darf die Landung zur Startstelle 26 erfolgen.<br />

Wenn keine eindeutige Freigabe erhalten wurde bzw. wenn Funkprobleme auftreten, ist<br />

aus Sicherheitsgründen immer im Segelfluglandefeld zu landen.<br />

8.11 Während Windenstarts dürfen keine Landungen zur Startstelle durchgeführt werden.<br />

9. WIRBELSCHLEPPEN<br />

9.1 Hiermit werden die Piloten auf die Gefahren der Luftwirbelschleppen hingewiesen, die bei<br />

Luftfahrzeugen der Kategorie "Medium oder Heavy" nach Start, Landung und Tiefüberflug<br />

über der Piste, auftreten.<br />

Jeder Pilot muss sich im Klaren sein, dass solche Wirbelschleppen auch seitlich der Piste<br />

bis zu 750 m Entfernung erhebliche Turbulenzen verursachen können.<br />

Anmerkung: z. B. Citation 560 od. Dash 8/100 fallen bereits unter die Kategorie "Medium".<br />

9.2 Es wird jedem Segelflugpilot dringend empfohlen,<br />

• bei Windenstarts einen zeitlichen Abstand von mindestens 2 Minuten zu<br />

Pistenstarts bzw. zu Tiefüberflügen einzuhalten, und<br />

• für Landeanflüge den Flugweg so zu wählen, dass ein Kreuzen der<br />

Wirbelschleppen vermieden wird, oder den Anflug so einzuteilen, dass für die<br />

Landung ein zeitlicher Mindestabstand von 2 Minuten zu Starts und 3 Minuten zu<br />

Tiefüberflügen eingehalten wird.<br />

10. BETRIEB IN DEN SEGELFLUGGEBIETEN "A"+"B" UND IM BEREICH "NORDKETTE"<br />

10.1 Generelle Verfahren<br />

10.1.1 Generell wird auf die AIP Österreich Teil AD LOWI verwiesen.<br />

10.1.2 Die Ausdehnung der Segelfluggebiete "A" und "B" ist in der AIP Österreich Teil<br />

AD LOWI auf der "Sichtflugkarte Innsbruck" dargestellt. Das Gebiet "Nordkette" wird nicht<br />

in luftfahrtüblicher Weise verlautbart. Siehe Anhang Karte "Lokale Segelflugregelung<br />

Innsbruck".<br />

10.1.3 Die Segelfluggebiete liegen in der CTR, daher sind - wenn die SFL-Gebiete nicht aktiviert<br />

sind - Einflüge nur mit Zustimmung der FVK-Stelle Innsbruck [über Funk] erlaubt.<br />

10.1.4 Sind die SFL-Bereiche aktiviert, dürfen Segelflüge ohne Funkverbindung zur FVK-Stelle<br />

Innsbruck durchgeführt werden.<br />

Anmerkung: Die Martinswand liegt außerhalb der SFL-Gebiete in der CTR, daher ist dort ein Segelflug nur<br />

mit einer Zustimmung durch den TWR gestattet.<br />

21. Jänner 2006 Seite 12 von 22

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