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ABKOMMEN - Flugsportzentrum Tirol

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Segelflugbetrieb<br />

Innsbruck<br />

<strong>ABKOMMEN</strong><br />

Version 2.0<br />

zwischen<br />

AUSTRO CONTROL GmbH<br />

FLUGVERKEHRSKONTROLLSTELLE<br />

INNSBRUCK,<br />

der<br />

TIROLER<br />

FLUGHAFENBETRIEBSGESELLSCHAFT,<br />

und den ansässigen<br />

SEGELFLIEGERVEREINEN AM<br />

FLUGHAFEN INNSBRUCK<br />

21. Jänner 2006


INHALSTVERZEICHNIS SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

1. Einleitung<br />

2. Segelflugleiter [vormals Startleiter]<br />

2.1 Voraussetzungen und Bedingungen<br />

2.2 Operative Aufgaben des Segelflugleiters<br />

2.3 Segelflugleiterregelung für Streckenflüge<br />

3. Wetterbedingungen für den lokalen Segelflugbetrieb<br />

4. Voraussetzungen für die An- und Abmeldung des Segelflugbetriebes<br />

5. Windenbetrieb<br />

5.1 Windenstandort - Sicherheitsstreifen<br />

5.2 Windenschleppbetrieb<br />

5.3 Seillängen - Seitenwind - Seilprüfung<br />

5.4 Seilrissübungen - Seilrisse - Notlandungen<br />

6. Segelfluglandungen und Platzrundenbetrieb<br />

7. Segelfluglandungen bei nicht angemeldetem Platzsegelflugbetrieb<br />

8. Landung zur Startstelle 26 für Grundschulungen<br />

9 Wirbelschleppen<br />

10. Betrieb in den Segelfuggebieten "A" + "B" und im Bereich "Nordkette"<br />

10.1 Generelle Verfahren<br />

10.2 Segelfluggebiet "A"<br />

10.3 Segelfluggebiet "B"<br />

10.4 Segelflugbereich "Nordkette"<br />

11. Talquerungen von oder zu den Segelfluggebieten<br />

12. Flugzeug - Schleppstart [F-Schlepp]<br />

12.1 Startverfahren für F-Schlepp<br />

12.2 Flugrouten der Segelschleppzüge<br />

12.3 Anflugverfahren für Schleppmaschinen<br />

12.4 Aufsetz- und Durchstartübungen von F-Schlepps<br />

13. Hilfsmotorstarts<br />

14. Segelkunstflüge<br />

15. Höhensegelflüge<br />

16. Bannerschleppbetrieb<br />

17. Fallschirmsprungbetrieb am Segelfluggelände<br />

18. Aufgaben des Flugplatzbetriebsleiters<br />

19. Landwirtschaftliche Arbeiten am Segelfluggelände<br />

20. Betriebsordnung am Segelfluggelände<br />

21. Schlussbestimmungen<br />

ANHÄNGE<br />

Liste Segelflugleiter [Kenntnisnahme des Segelflugabkommen Version 2.0 ]<br />

Karte Lokale Segelflugregelung Innsbruck [21.1.06]<br />

Karte Platzrundenverkehr Innsbruck [21.1.06]<br />

Karte Flughafen Innsbruck - Lageplan [21.1.06]<br />

Karte Arbeitseinschränkungen bei Windenbetrieb [21.1.06]<br />

Karte Luftraumstruktur Alpenraum [21.1.06]<br />

21. Jänner 2006 Seite 2 von 22


ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

ACG<br />

Austro Control GmbH<br />

AD<br />

Aerodrome<br />

AIP<br />

Luftfahrthandbuch [Aeronautical Information Publication]<br />

APP<br />

Anflugkontrollstelle [Approach]<br />

ATIS<br />

Automatischer Flughafenrundspruch [Automatic Terminal Information Service]<br />

CTR<br />

Kontrollzone [Control zone]<br />

ESL<br />

Einsatzleiter<br />

F-Schlepp Flugzeugschlepp<br />

FBL<br />

Flugplatzbetriebsleiter<br />

FT<br />

Fuss [Feet]<br />

FVK<br />

Flugverkehrskontrolle /Flugverkehrskontroll - ……...<br />

/Gnd<br />

über Grund<br />

HM<br />

Hilfsmotor<br />

IMC<br />

Instrumentenflug-Wetterbedingungen [Instrument Meteorological Conditions]<br />

LFG<br />

Luftfahrtgesetz<br />

LFZ<br />

Luftfahrzeug / Luftfahrzeuge<br />

LOWI ICAO-Code für Flughafen Innsbruck<br />

LVR<br />

Luftverkehrsregeln<br />

LVE<br />

Durchführungserlass zu den Luftverkehrsvorschriften<br />

MSL<br />

Höhe über mittlerem Meeresspiegel [Mean Sea Level]<br />

OZB<br />

Oberste Zivilluftfahrtbehörde<br />

SFL<br />

Segelflug/Segelflieger<br />

SL<br />

Segelflugleiter<br />

SRA´s Bereiche mit Sonderregelung [LR "D"] [Special Rules Area]<br />

TFG<br />

<strong>Tirol</strong>er Flughafenbetriebsgesellschaft<br />

TWR<br />

Flugverkehrskontrollstelle Turm [Tower]<br />

TWY<br />

Rollweg [Taxiway]<br />

VMC<br />

Sichtflugwetterbedingungen [Visual Meteorological Conditions]<br />

ZFBO Zivilflugplatz-Betriebsordnung<br />

ZFV<br />

Zivilflugplatz-Verordnung<br />

21. Jänner 2006 Seite 3 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

1. EINLEITUNG<br />

1.1 Dieses aufgetragene Verfahren dient primär der sicheren Abwicklung des Flugbetriebes<br />

am Flughafen Innsbruck während gleichzeitigem Segelflugbetrieb am Segelfluggelände<br />

im Verantwortungsbereich der <strong>Tirol</strong>er FlughafenbetriebsgmbH und regelt die Nutzung der<br />

in der Kontrollzone liegenden Segelfluggebiete "A" und "B" im Zuständigkeitsbereich der<br />

Flugsicherung Innsbruck.<br />

Anmerkung: Der Betrieb in den SRA`s bleibt hier unberührt und ist nach den allgemein<br />

gültigen Verfahren und Luftfahrtrechtsvorschriften durchzuführen.<br />

1.2 Dieses Abkommen kann jederzeit, insbesondere aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt,<br />

in gegenseitiger Absprache geändert werden.<br />

1.3 Von den Vereinen ist der Inhalt dieses Abkommens allen am Innsbrucker Segelflugbetrieb<br />

teilnehmenden Personen - soweit sie davon betroffen sind - bekannt zu machen.<br />

1.4 Ungeachtet der in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen wird darauf<br />

hingewiesen, dass darüberhinaus die einschlägigen Rechtsvorschriften - insbesondere<br />

LFG, LVR, LVE, ZFV, ZFBO, Erlässe jeweils i.d.g.F., sowie Regelungen in der AIP<br />

Österreich und in Notams - einzuhalten sind.<br />

1.5 Die Zustimmung zum Segelflugbetrieb ist zu geben, soweit Regelungen in diesem<br />

Abkommen dies nicht anders vorsehen.<br />

1.6 Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt behält sich die Flugverkehrskontrollstelle [FVK-<br />

Stelle] Innsbruck das Recht vor, den Startbetrieb jederzeit einzustellen.<br />

1.7 Der FVK-Stelle Innsbruck obliegt die Überwachung der Einhaltung dieses Abkommens<br />

und der geltenden luftfahrtrechtlichen Bestimmungen.<br />

1.8 Den Anweisungen der Flugsicherungsstelle Innsbruck ist Folge zu leisten.<br />

1.9 Jedes Vereinsmitglied der ortsansässigen Segelflugvereine ist der FVK-Stelle Innsbruck<br />

und dem Flugplatzbetriebsleiter [FBL] auskunftpflichtig.<br />

1.10 Die FVK-Stelle Innsbruck hat bei Vorkommnissen - und bei Verstößen im Besonderen -<br />

Meldepflicht gemäß ihrer geltenden Vorschriften.<br />

1.11 Der Segelflugstartbetrieb wird gleichberechtigt zu Starts auf der Piste in die<br />

Abflugsequenz eingereiht.<br />

21. Jänner 2006 Seite 4 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

2. SEGELFLUGLEITER [vormals Startleiter]<br />

2.1 Voraussetzungen und Bedingungen<br />

2.1.1 Der Segelflugleiter [SL] fungiert während seiner Tätigkeit auf dem Segelfluggelände als<br />

Beauftragter des FBL und der FVK-Stelle Innsbruck.<br />

2.1.2 Der Segelflugleiter ist eine von den ortsansässigen Segelflugvereinen beauftragte Person,<br />

die für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt wird.<br />

2.1.3 Für den gesamten Betrieb kann nur ein Segelflugleiter namhaft gemacht werden.<br />

In Ausnahmefällen wird die Funktion des Segelflugleiters vom Flugplatzbetriebsleiter<br />

[FBL] kurzzeitig übernommen.<br />

Siehe Punkt 7. [SFL-Landungen bei nicht angemeldetem Platzsegelflugbetrieb].<br />

2.1.4 Für die Startarten, Windenstart, F-Schlepp, ist ein Segelflugleiter notwendig ist.<br />

Regelung für Streckenflüge aus Hilfsmotorstarts siehe Punkt 2.3 [Segelflugleiterregelung<br />

für Streckenflüge].<br />

2.1.5 Als Segelflugleiter dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche mit den örtlichen<br />

Gegebenheiten vertraut sind und die<br />

• ihre Kenntnis vom Inhalt dieses Abkommens [sowie allfällige Änderungen] auf der<br />

Liste - Segelflugleiter mit ihrer Unterschrift bestätigt haben, sowie<br />

• die 1xjährlich stattfindende SL-Schulung besucht und dies auf der<br />

Anwesenheitsliste dokumentiert haben.<br />

2.1.6 Die Anwesenheitsliste der Segelfugleiterschulung und eventuelle Ergänzungen zur Liste<br />

der Segelflugleiter sind jährlich vor Saisonbeginn von den jeweiligen Vereinen der TFG<br />

[FBL] und der FVK-Stelle Innsbruck zu übermitteln.<br />

2.1.7 Um den Überblick am Tagesgeschehen zu behalten ist ein häufiger SL-Wechsel zu<br />

vermeiden. Daher soll der SL am jeweiligen Tag seine Tätigkeit möglichst über einen<br />

langen Zeitraum ausüben.<br />

2.1.8 Der Windenfahrer kann auch gleichzeitig die Funktion des SL übernehmen.<br />

21. Jänner 2006 Seite 5 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

2.2 Operative Aufgaben des Segelflugleiters<br />

2.2.1 Der Segelflugleiter hat persönlich die Aufnahme und Beendigung seiner Tätigkeit beim<br />

FBL und in weiterer Folge beim TWR zu melden. Gleichzeitig ist bei Windebetrieb dem<br />

FBL und dem TWR der Windenstandort [Schlepprichtung] bekannt zu geben, sowie der<br />

Wechsel desselben.<br />

Beabsichtigte Landungen zur Startstelle 26 sind ebenfalls dem FBL und TWR bekannt zu<br />

geben.<br />

2.2.2 Der Segelflugleiter hat für einen sicheren und geregelten Ablauf des Segelflugbetriebes<br />

am Platz sowie im Segelfluggebiet "A" zu sorgen.<br />

2.2.3 Der Segelflugleiter muss von der Flugplatzbetriebsleitung und vom TWR über Funk<br />

[123,400 MHz] oder telefonisch [TFG 770 bzw. Windentelefon] erreichbar sein.<br />

2.2.4 Der Segelflugleiter ist gegenüber den Flugverkehrsleitern und dem Flugplatzbetriebsleiter<br />

weisungsgebunden und gegenüber allen am Segelflugbetrieb teilnehmenden Personen<br />

weisungsberechtigt.<br />

2.2.5 Den Anweisungen des TWR hat der Segelflugleiter unverzüglich nachzukommen. Er hat<br />

dafür zu sorgen, dass alle am Segelflugbetrieb teilnehmenden Personen die<br />

festgeschriebenen Verfahren einhalten.<br />

2.2.6 Der Segelflugleiter hat sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Bewegungsflächen im<br />

Segelfluggelände zu überzeugen. Sofern nicht eine Überprüfung vom FBL schon gemacht<br />

wurde, kann er - mit dessen Zustimmung - die Überprüfung selbst vornehmen.<br />

2.2.7 Der Segelflugleiter hat während der Windenstarts für die Freihaltung des Winden-<br />

Schutzbereiches [80m nördlich und südlich der Windenschleppstrecke] zu sorgen. Siehe<br />

Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".<br />

2.2.8 Der Segelflugleiter hat für anfliegende Segelflugzeuge für die Freihaltung der<br />

Segelfluglandeflächen [auch Startstelle 26] zu sorgen und ist für den raschen Abtransport<br />

der Segelflugzeuge verantwortlich.<br />

2.2.9 Der SL informiert den Segelflugverkehr im Platzbereich über beobachteten anderen<br />

Verkehr [z.B. Hängegleiter, Schleppmaschinen, Hubschrauber, etc.].<br />

2.2.10 Bei Banneraufbau, -aufnahme bzw. -abwurf am SFL - Gelände hat der SL dafür zu<br />

sorgen, dass während dieser Zeit kein Windenbetrieb stattfindet und keine Segelflieger<br />

anfliegen bzw. landen. Siehe Punkt 16. [Bannerschleppbetrieb].<br />

2.2.11 Werden im Segelfluggelände bzw. im nördlich angrenzenden Segelflugbereich<br />

Fallschirmspringer abgesetzt, muss der SL den Segelflugstartbetrieb zwischenzeitlich<br />

einstellen und die Segelflieger - sowohl in der Luft als auch am Boden - vom<br />

Fallschirmsprungbereich weiträumig absondern bzw. entfernen.<br />

Siehe Punkt 17. [Fallschirmsprungbetrieb am Segelfluggelände].<br />

2.2.12 Der SL unterstützt die FVK-Stelle Innsbruck und den FBL bei der Ahndung von Verstößen<br />

gegen die aufgetragenen Verfahren.<br />

2.2.13 Grobe Verstöße sind auch an die Vereinsführungen der jeweiligen Piloten zu melden.<br />

Solche Verstöße sind z.B. Nichteinhaltung der Segelflug-Platzrunde, Ausflug aus den<br />

Segelfluggebieten in die CTR ohne Zustimmung vom TWR, nicht genehmigte Kunstflüge,<br />

etc.<br />

21. Jänner 2006 Seite 6 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

2.3 Segelflugleiterregelung für Streckenflüge<br />

2.3.1 Auch wenn ausschließlich nur Streckensegelflüge geplant sind, muss ein SL gemeldet<br />

sein.<br />

Ausnahme: Einzelne HM-Starts, für die eine Rücklandung auf der Betriebspiste möglich<br />

ist, wenn sie mit eigener [Motor-] Kraft die Piste nach der Landung verlassen können.<br />

2.3.2 Nach dem letzten Streckenflugstart kann sich der SL abmelden, wenn sichergestellt ist,<br />

dass vom Streckenflieger keine baldige Rücklandung zu erwarten ist.<br />

2.3.3 Später rückkehrende Segelflieger haben die unter Punkt 7. beschriebenen Verfahren<br />

unbedingt einzuhalten.<br />

3. WETTERBEDINGUNGEN FÜR DEN LOKALEN SEGELFLUGBETRIEB<br />

3.1 Der Segelflugbetrieb ist nur nach den Sichtflugregeln und bei VMC - mindestens 5 KM<br />

Bodensicht [sowie Flugsicht] und/oder Hauptwolkenuntergrenze 1500 FT - erlaubt.<br />

3.2 Einschränkung für den Segelflug-Platzverkehr bei Instrumentenanflügen zur Piste 26:<br />

Bei Instrumentenanflügen zur Piste 26, unter Wetterbedingungen bei denen ein<br />

Fehlanflug nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen im Platzrundenbereich und im<br />

Segelfluggebiet "A" keine Segelflüge stattfinden, auch dann nicht, wenn laut gemeldetem<br />

Wetterbericht VMC-Bedingungen gegeben sind.<br />

Der Betrieb wird vom TWR rechtzeitig eingestellt bis:<br />

• entweder eine Landung des Instrumentenflugverkehrs erfolgt ist, oder<br />

• bis sichergestellt ist, dass der weitere Flugweg des Instrumenten-Fehlanfluges das<br />

SFL-Gebiet "A" nicht mehr berührt.<br />

4. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AN- UND ABMELDUNG DES<br />

SEGELFLUGBETRIEBES<br />

4.1 Die Voraussetzungen für die Aufnahme des Segelflugbetriebes sind:<br />

• die Einsatzbereitschaft des Flughafens<br />

• die Benutzbarkeit der benötigten Flächen am Segelfluggelände<br />

• ein Segelflugleiter muss angemeldet und vor Ort sein<br />

• die Wetterbedingungen am Platz müssen entsprechen<br />

• die Zustimmung *] vom FBL und der Flugsicherungsstelle Innsbruck<br />

*] Anmerkung: Finden Frühschulungen vor Dienstbeginn der Flugsicherung statt, muss der TWR bei<br />

Dienstbeginn vom FBL/ESL über die Frühschulung informiert werden.<br />

Die Zustimmung und Ampelprobe ist durch den SL und Windenfahrer beim TWR einzuholen.<br />

4.2 Der SL darf seine Tätigkeit nicht beenden solange sich Segelflugzeuge, von denen<br />

bekannt ist, dass sie in Innsbruck landen möchten, noch in der Luft befinden.<br />

Ausnahme davon - siehe Punkt 2.3 [Segelflugleiterregelung für Streckenflüge].<br />

21. Jänner 2006 Seite 7 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

5. WINDENBETRIEB<br />

5.1 Windenstandort - Sicherheitsstreifen<br />

5.1.1 Ist Windenbetrieb vorgesehen, muss für das Betreten des Sicherheitsstreifens die<br />

Zustimmung vom TWR eingeholt werden.<br />

Anmerkung: Der Sicherheitsstreifen der Instrumentenpiste reicht bis 150M nördlich der<br />

Pistenmittellinie. Siehe Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".<br />

5.1.2 Der Sicherheitsstreifen von 75M nördlich der Pistenmittellinie bis hin zur Piste darf auf<br />

keinen Fall betreten werden.<br />

5.1.3 Die Windenstandorte befinden sich im Sicherheitsstreifen 100 bzw.110 Meter nördlich<br />

der Pistenmittellinie.<br />

Windenstandortbezeichnungen: "WEST", "FÖHN", "OST".<br />

Siehe Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".<br />

5.1.4 Das Aufstellen der Winde[n] und der Windenstandort, ist vorher dem FBL und dem TWR<br />

zu melden.<br />

Das Entfernen der Winden ist dem TWR zu melden, sofern dies nicht von ihm angeordnet<br />

wurde.<br />

Anmerkung: Durch Aus- und Anstecken kann es am TWR zu einem Anzeigefehler der Windenampel<br />

kommen. Dieser Fehler ist vom TWR mit RESET zu beheben.<br />

5.1.5 Der Wechsel des Windenstandortes wird vom TWR dem FBL gemeldet.<br />

Anmerkung: Wegen eventueller landwirtschaftlicher Arbeiten.<br />

5.1.6 Die Winde[n] darf/dürfen unter folgenden Umständen nicht aufgestellt werden bzw. der<br />

Sicherheitsstreifen muss geräumt werden:<br />

• bei IMC [Bodensicht unter 5 KM und/oder Hauptwolkenuntergrenze unter 1500 FT]<br />

• bei Landungen von LFZ mit gemeldeten Schwierigkeiten<br />

• wenn Fluggesellschaften nach einem "Balked Landing Procedure" die<br />

Sicherheitslandungen in Innsbruck planen<br />

• bei Starts und Landungen von Luftfahrzeugen der Kategorie "D" und "E" nach<br />

Annex 14 [z. B.: B757, B767, A310, A330]<br />

Ausnahme:<br />

Sind die Winde[n] am Standort West aufgestellt und LFZ-Starts erfolgen von der<br />

Piste 08 kann/können die Winde[n] im Sicherheitsstreifen verbleiben.<br />

Segelflugzeuge, Personen, Fahrzeuge und sonstige Hindernisse sind in jedem<br />

Fall aus dem Sicherheitsstreifen zu entfernen.<br />

5.1.7 Eine notwendige Räumung des Sicherheitsstreifens wird vom TWR veranlasst.<br />

5.1.8 Bei vorhersehbaren langen Betriebspausen [mehr als 1 Stunde] soll[en] die Winde[n] aus<br />

dem Sicherheitsstreifen entfernt werden.<br />

5.1.9 Im Sicherheitsstreifen dürfen sich maximal 2 Winden und 4 Segelflugzeuge [incl. Piloten<br />

und Hilfspersonal] nicht näher als 75M zur Pistenmittellinie aufhalten.<br />

Alle anderen Segelflugzeuge und Schleppfahrzeuge müssen nördlich des<br />

Sicherheitsstreifens [150M] abgestellt werden.<br />

21. Jänner 2006 Seite 8 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

5.2 Windenschleppbetrieb<br />

5.2.1 Die Winde[n] muss [müssen] den bescheidmäßigen Vorschreibungen der OZB<br />

entsprechen. Während des Windenstarts muss ein gelbes Drehlicht eingeschaltet sein.<br />

5.2.2 Zwischen TWR und Winde[n] muss eine funktionstüchtige Ampel- und Telefonverbindung<br />

bestehen.<br />

5.2.3 Vor Beginn des Windenschleppbetriebes sind die Anlagen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu<br />

überprüfen. Bei jeder Änderung der Windenkonstellation muss eine Ampelprobe<br />

durchgeführt werden, z. B. wenn eine 2. Winde hinzu- oder wegkommt.<br />

5.2.4 Eine gewünschte Freigabe für einen Windenstart wird vom Windenfahrer mit einem<br />

einmaligen kräftigen Anläuten, eine gewünschte Sprechverbindung durch 2-maliges<br />

Anläuten, beantragt.<br />

5.2.5 Standardanzeige der Windenampel ist ROT, d.h. es darf nicht geschleppt werden. Die<br />

Freigabe zum Windenschlepp wird vom TWR - durch Umschalten der Ampel auf GRÜN -<br />

gegeben.<br />

5.2.6 Windenstartfreigaben werden vom TWR - in Abhängigkeit des Verkehrs welcher auf der<br />

TWR Frequenz unter dessen Kontrollverantwortlichkeit steht - gegeben.<br />

Dieser Verkehr kann sein,<br />

• Starts, Landungen, Tiefüberflüge von Luftfahrzeugen,<br />

• Verkehr über der Windenschleppstrecke der im Funkkontakt zum TWR steht [z.B.:<br />

Hubschrauberflüge, Bannerschlepp, SFL-Kunstflug, etc.],<br />

• rollende LFZ, Fahrzeuge und Personen auf der Piste<br />

• LFZ, Fahrzeuge und Personen am Rollweg "Z".<br />

5.2.7 Der Windenfahrer hat selbsttätig darauf zu achten, dass unter den Umständen - wie<br />

nachstehend angeführt - keinesfalls Windenstarts durchgeführt werden:<br />

Wenn die Ampel auf ROT steht.<br />

Anmerkung: Schaltet nach Beginn des Schleppvorgangs die Ampel auf rot, darf der<br />

Schleppvorgang nicht abgebrochen werden.<br />

Wenn die Windenampel oder die Telefonverbindung nicht funktioniert<br />

Wenn Segelflugzeuge landen; dies gilt sowohl für das Landefeld als auch für die<br />

Startstelle 26<br />

Wenn sich im Windenschutzbereich Personen und Sachen befinden.<br />

Anmerkung: Der Windenschutzbereich erstreckt sich bis 20M nördlich des sog. Ausziehweges und<br />

südlich bis in die Piste. Siehe Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".<br />

Bei unzulässigen Wetterbedingungen [zu starker Seitenwind, Wolken, Sicht, ]<br />

Wenn trotz grüner Ampel [Ampelfehler] Verkehr auf der Piste oder im kurzen<br />

Endanflug beobachtet wird. [Unter Verkehr sind Luftfahrzeuge, Personen oder Fahrzeuge zu<br />

verstehen].<br />

Während Banneraufbau, -aufnahme bzw. -abwurf nördlich der Piste.<br />

Bei Segelkunstflug über der Piste oder nördlich davon.<br />

Wenn Flugverkehr im oder über dem Schleppbereich beobachtet wird.<br />

Wenn am Segelfluggelände oder im angrenzenden Bereich Fallschirmspringer<br />

abgesetzt werden.<br />

Wenn sich Bauern in jenen definierten Bereichen aufhalten, die im Anhang - Karte<br />

"Arbeitseinschränkungen bei Windenbetrieb" - dargestellt.<br />

Anmerkung: Theoretisch sollten sich in diesen Bereichen keine Bauern aufhalten, außer der FBL hat mit dem SL<br />

ausnahmsweise eine andere Abmachung getroffen<br />

21. Jänner 2006 Seite 9 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

5.2.8 Sollte die Ampelverbindung während des Windenbetriebes defekt werden, kann die<br />

Startfreigabe ausnahmsweise über die Segelflugfrequenz 123.400MHz erteilt werden,<br />

wenn eine sofortige Reparatur nicht möglich ist. Dies gilt nur für den Tag, an dem der<br />

Defekt aufgetreten ist.<br />

Für eine neuerliche Windenanmeldung, muss die Ampelanlage funktionstüchtig sein.<br />

5.3 Seillängen - Seitenwind - Seilprüfung<br />

5.3.1 Die Länge des ausgelegten Schleppseiles darf maximal 1.100 Meter betragen.<br />

5.3.2 Bei einer Seitenwindkomponente von 6 Knoten oder mehr ist das Schleppseil auf 900<br />

Meter zu verkürzen. Ist die Winde im Osten aufgestellt, muss der östliche Standort zur<br />

FÖHN-Position verlegt werden.<br />

5.3.3 Beträgt die Seitenwindkomponente mehr als 22 Knoten, ist der Windenbetrieb<br />

einzustellen.<br />

5.3.4 Als Kriterium für die Seitenwindkomponente sind die Werte des Windmessers West<br />

heranzuziehen.<br />

5.3.5 Werden obige Werte erreicht bzw. überschritten, wird der Windenfahrer vom TWR<br />

informiert.<br />

5.3.6 Die OZB schreibt regelmäßige Seilprüfungen vor. Diese werden auf der<br />

Windenschleppstrecke mit vollständig ausgezogenem Seil durchgeführt.<br />

5.4 Seilrissübungen - Seilrisse - Notlandungen<br />

5.4.1 Seilrissübungen müssen vor dem jeweiligen Windenschlepp an den TWR gemeldet<br />

werden.<br />

5.4.2 Fällt nach einem Seilriss der abgerissene Teil des Seiles näher als 75M zur Piste oder auf<br />

die Piste, ist der TWR umgehend zu informieren und eine Zustimmung zum Betreten des<br />

75M Sicherheitsstreifens bzw. der Piste einzuholen.<br />

5.4.3 Grundsätzlich sind Notlandungen nach einem Seilriss bzw. Notlandeübungen in den<br />

nördlichen Sicherheitsstreifen nördl. 75M zur Pistenmittellinie bzw. in das Landefeld<br />

vorgesehen.<br />

Folgende Notlandeverfahren sind geplant und werden so geübt:<br />

• Bei Seilrissen in geringer Flughöhe ist die Notlandung geradeaus in<br />

Schlepprichtung im Sicherheitsstreifen geplant.<br />

Der dabei erforderliche Landebereich kann sich bis über die Schleppwinde hinaus<br />

erstrecken [z.B. östl. TWY "Z“ !].<br />

• Notlandungen bei Seilrissen in mittelgroßer Flughöhe sind - mit einer Kurve um die<br />

Winde ins Landefeld vorgesehen.<br />

Ein Überfliegen der Piste ist zu vermeiden!<br />

• Notlandungen aus großer Höhe sind gegen den Wind ins Landefeld vorgesehen.<br />

Ein Überfliegen der Piste ist zu vermeiden!<br />

21. Jänner 2006 Seite 10 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

6. SEGELFLUGLANDUNGEN UND PLATZRUNDENBETRIEB<br />

6.1 Bei Landungen von Segelflugzeugen muss die Segelflugplatzrunde zum Schutz des auf<br />

der Piste abgewickelten Flugverkehrs genau eingehalten werden.<br />

Siehe Anhang Karte "Platzrundenverkehr Innsbruck".<br />

6.2 Der Segelflugpilot ist für die Einhaltung der Segelflugplatzrunde sowie für die Landung in<br />

das Segelfluglandefeld verantwortlich.<br />

6.3 Der Segelflugpilot hat im Besonderen auf die Position des Queranfluges und auf die<br />

Position zum Eindrehen in den Endanflug zu achten.<br />

• Queranflug Landerichtung 26 - nicht östlicher als querab Rollweg "B"<br />

• Queranflug Landerichtung 08 - östlich der Brücke über Bundesstraße beim Gasth.<br />

Kranebitterhof<br />

• Der Beginn des Endanfluges ist als Schräganflug aus dem Queranflug<br />

durchzuführen<br />

6.4 Anflüge aus dem Segelfluggebiet "A" kommend haben aus der im Anhang<br />

vorgeschriebenen Platzrunde zu erfolgen. Längere Endanflüge sind zu vermeiden!<br />

7. SEGELFLUGLANDUNGEN BEI NICHT ANGEMELDETEM<br />

PLATZSEGELFLUGBETRIEB<br />

7.1 Ist kein SL angemeldet, ist auch das Segelfluggebiet "A" nicht aktiviert.<br />

7.2 Vor der beabsichtigten Landung im Segelfluglandefeld muss rechtzeitig vor Einflug ins<br />

Gebiet "A" Kontakt mit dem TWR auf 120.100 MHz aufgenommen werden.<br />

7.3 TWR informiert den Flugplatzbetriebsleiter über die beabsichtigte Landung.<br />

7.4 Der FBL hat in diesem Fall die Benutzbarkeit und Hindernisfreiheit im Segelfluglandefeld<br />

vor Ort zu kontrollieren und sicher zu stellen.<br />

8. LANDUNG ZUR STARTSTELLE 26 FÜR GRUNDSCHULUNG<br />

8.1 Erlaubt sind nur Landungen von Grundschulungsflügen aus Windenstarts und nur mit<br />

Fluglehrer an Bord.<br />

8.2 Landerichtung ist ausschließlich 26. Es darf nur nördlich eines Sicherheitsabstandes von<br />

mindestens 75M zur Pistenmittellinie gelandet werden.<br />

8.3 Die Windenstartstelle darf sich nicht östlicher als querab vom Hangar 5 befinden.<br />

8.4 Eine Freigabe für die Landung zur Startstelle 26 ist - rechtzeitig vor dem Verlassen der<br />

Position über der Technik - beim TWR auf 120.100 einzuholen.<br />

8.5 Ausschließlich für Landungen zur Startstelle 26, darf der Queranflug nach Osten bis zur<br />

Schwelle 26 verlegt werden. Wird die Landung in das Landefeld angewiesen ist der<br />

Queranflug nicht östlicher als querab Rollweg "B" zu fliegen. Siehe Anhang Karte<br />

"Platzrundenverkehr Innsbruck".<br />

8.6 Der Pilot muss bis zur Landung auf der Turmfrequenz verbleiben. Das Verlassen der<br />

Frequenz kann nach der Landung ohne Freigabe vom Turm erfolgen.<br />

21. Jänner 2006 Seite 11 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

8.7 Es wird im Besonderen darauf hingewiesen, dass der Bescheid, der die Landung zur<br />

Startstelle 26 erlaubt, jeweils nur für ein Jahr gültig ist und jederzeit von der TFG oder der<br />

Flugsicherung Innsbruck widerrufen werden kann.<br />

8.8 Die Landezustimmung zur Startstelle 26 wird vom TWR in Abhängigkeit des Verkehrs auf<br />

der Piste und des TWY "Z" erteilt. Für die Hindernisfreihaltung des Landebereiches bei<br />

der Startstelle 26 [u.a. frei von Personen und Fahrzeugen] ist der SL verantwortlich.<br />

8.9 Die Anfrage für die Landeerlaubnis muss nicht unbedingt das Kennzeichen enthalten, es<br />

genügt die Angabe der Type des Segelflugzeuges.<br />

z.B. ".... K13 erbittet Landung zur Startstelle...." .<br />

8.10 Nur nach erhaltener Freigabe vom TWR darf die Landung zur Startstelle 26 erfolgen.<br />

Wenn keine eindeutige Freigabe erhalten wurde bzw. wenn Funkprobleme auftreten, ist<br />

aus Sicherheitsgründen immer im Segelfluglandefeld zu landen.<br />

8.11 Während Windenstarts dürfen keine Landungen zur Startstelle durchgeführt werden.<br />

9. WIRBELSCHLEPPEN<br />

9.1 Hiermit werden die Piloten auf die Gefahren der Luftwirbelschleppen hingewiesen, die bei<br />

Luftfahrzeugen der Kategorie "Medium oder Heavy" nach Start, Landung und Tiefüberflug<br />

über der Piste, auftreten.<br />

Jeder Pilot muss sich im Klaren sein, dass solche Wirbelschleppen auch seitlich der Piste<br />

bis zu 750 m Entfernung erhebliche Turbulenzen verursachen können.<br />

Anmerkung: z. B. Citation 560 od. Dash 8/100 fallen bereits unter die Kategorie "Medium".<br />

9.2 Es wird jedem Segelflugpilot dringend empfohlen,<br />

• bei Windenstarts einen zeitlichen Abstand von mindestens 2 Minuten zu<br />

Pistenstarts bzw. zu Tiefüberflügen einzuhalten, und<br />

• für Landeanflüge den Flugweg so zu wählen, dass ein Kreuzen der<br />

Wirbelschleppen vermieden wird, oder den Anflug so einzuteilen, dass für die<br />

Landung ein zeitlicher Mindestabstand von 2 Minuten zu Starts und 3 Minuten zu<br />

Tiefüberflügen eingehalten wird.<br />

10. BETRIEB IN DEN SEGELFLUGGEBIETEN "A"+"B" UND IM BEREICH "NORDKETTE"<br />

10.1 Generelle Verfahren<br />

10.1.1 Generell wird auf die AIP Österreich Teil AD LOWI verwiesen.<br />

10.1.2 Die Ausdehnung der Segelfluggebiete "A" und "B" ist in der AIP Österreich Teil<br />

AD LOWI auf der "Sichtflugkarte Innsbruck" dargestellt. Das Gebiet "Nordkette" wird nicht<br />

in luftfahrtüblicher Weise verlautbart. Siehe Anhang Karte "Lokale Segelflugregelung<br />

Innsbruck".<br />

10.1.3 Die Segelfluggebiete liegen in der CTR, daher sind - wenn die SFL-Gebiete nicht aktiviert<br />

sind - Einflüge nur mit Zustimmung der FVK-Stelle Innsbruck [über Funk] erlaubt.<br />

10.1.4 Sind die SFL-Bereiche aktiviert, dürfen Segelflüge ohne Funkverbindung zur FVK-Stelle<br />

Innsbruck durchgeführt werden.<br />

Anmerkung: Die Martinswand liegt außerhalb der SFL-Gebiete in der CTR, daher ist dort ein Segelflug nur<br />

mit einer Zustimmung durch den TWR gestattet.<br />

21. Jänner 2006 Seite 12 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

10.1.5 Die Aktivierung wird über ATIS [Frq. 126,025 MHz] ausgestrahlt. Die ATIS ist auch unter<br />

der Telefonnummer 051703-4631 österreichweit abhörbar.<br />

10.1.6 Die Aktivierung bleibt solange bestehen,<br />

• bis bei angemeldetem Platzsegelflug-Betrieb der SL den Betrieb abmeldet,<br />

• bis aus Wettergründen kein Betrieb mehr zu erwarten ist,<br />

• jedoch längstens bis ECET.<br />

10.1.7 Sollte nach Deaktivierung noch jemand in die Segelfluggebiete einfliegen wollen, muss<br />

zuvor eine Zustimmung vom TWR eingeholt werden.<br />

10.1.8 In den Segelfluggebieten ist jederzeit mit anderen Luftraumnutzern zu rechnen<br />

(Durchflüge, Ambulanz-, Rettungs-, Einsatzflüge, Hänge- und Paragleiterverkehr, usw.).<br />

10.1.9 Die Flugverkehrskontrollstelle weist ausdrücklich darauf hin, dass der Segelflugverkehr<br />

und die F-Schleppmaschinen innerhalb der aktivierten Segelflugbereiche keine<br />

individuellen Verkehrsinformationen über anderen Segelflugverkehr sowie über anderen<br />

Flugverkehr erhalten.<br />

10.1.10 Die FVK-Stelle Innsbruck erteilt Sichtflügen, die durch diese Gebiete freigegeben werden,<br />

eine "Allgemeine Verkehrsinformation" über den Segelflugbetrieb.<br />

10.1.11 Segelflugzeuge, die aufgrund von mangelndem Auftrieb ["absaufen"] für Außenlandungen<br />

im Inntal die Segelfluggebiete verlassen und in die CTR einfliegen, müssen dies vorher<br />

unbedingt beim TWR melden. Dies gilt auch dann, wenn nur in geringer Höhe über Grund<br />

geflogen wird.<br />

10.1.12 Unabhängig von der Aktivierung ist im SFL-Gebiet "A" und im Hängegleiter Gebiet<br />

"Nordkette" bis auf Widerruf die Zustimmung für Hänge- und Paragleiterflüge erteilt. Das<br />

Segelfluggebiet "A darf jedoch nur von Hängegleiterpiloten des "Drachenfliegerclubs<br />

Innsbruck" und des "Drachenfliegerclubs Nordkette" zwecks Anflug zur Landung bei der<br />

"Technik" beflogen werden.<br />

10.2 Segelfluggebiet "A"<br />

10.2.1 Die Benutzung des Gebietes "A" ist nur für Starts und Landungen am Segelfluggelände<br />

Innsbruck vorgesehen.<br />

10.2.2 Das Gebiet "A" ist durch zwei eingeschränkte Bereiche verkleinert. Die Ausdehnung<br />

dieser Bereiche ist im Anhang Karte "Lokale Segelflugregelung Innsbruck" - einzusehen.<br />

10.2.3 Die eingeschränkten Bereiche dürfen nicht ohne gesonderte Zustimmung vom Turm<br />

beflogen werden, auch wenn das Gebiet "A" aktiviert ist. Ein Befliegen soll weitgehend<br />

vermieden werden.<br />

10.2.4 Mit der Anmeldung des SFL-Betriebes durch den SL beim TWR, wird das Gebiet "A"<br />

automatisch aktiviert.<br />

10.2.5 Meldet der SL seine Tätigkeit ab, wird das Gebiet "A" automatisch geschlossen.<br />

10.2.6 Außerhalb der Betriebszeiten der Flugsicherung Innsbruck [bei Frühschulung], darf im<br />

Segelfluggebiet "A" geflogen werden, wenn der FBL der Aufnahme des<br />

Windenstartbetriebes zugestimmt hat.<br />

21. Jänner 2006 Seite 13 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

10.3 Segelfluggebiet "B"<br />

10.3.1 Die Aktivierung des Gebietes "B" ist gesondert zu beantragen und wird bei Bedarf vom<br />

TWR aktiviert, vorausgesetzt die Wetterbedingungen lassen ein Befliegen möglich<br />

erscheinen.<br />

10.3.2 Die Aktivierung kann bei der SFL-Betriebsanmeldung durch den SL beantragt werden,<br />

sofern zu diesem Zeitpunkt ein Einflug durch mehrere Segelflieger vorgesehen ist.<br />

10.3.3 Sind nur wenige Flüge im Gebiet "B" vorgesehen, behält sich die FVK-Stelle Innsbruck<br />

vor, jeden Segelflieger über die Kontrollfrequenz individuell zu behandeln.<br />

10.3.4 Sollte die Zahl der Einflüge ein gewisses Maß übersteigen wird das Gebiet "B" über ATIS<br />

von der FVK-Stelle Innsbruck aktiviert.<br />

10.4 Segelflugbereich "Nordkette"<br />

10.4.1 Der Segelflugbereich "Nordkette" ist nur für lokale Segelflüge vorgesehen.<br />

10.4.2 Die Ausdehnung des Segelflugbereiches "Nordkette" erstreckt sich vom Zirlerberg<br />

[Linserkurve] bis zum Bettelwurf. Die Nordsüd Ausdehnung ist der Karte "Lokale<br />

Segelflugregelung Innsbruck" im Anhang zu entnehmen.<br />

Die maximal erlaubte Flughöhe in diesem Bereich ist 8000 FT MSL.<br />

10.4.3 Dieser Bereich wird immer gleichzeitig mit dem Gebiet "A" aktiviert bzw. deaktiviert.<br />

Die Aktivierung des Gebietes "Nordkette" wird nicht extra über ATIS abgestrahlt.<br />

10.4.4 Bei aktiviertem Gebiet "A" kann der Bereich "Nordkette" - ohne Funkkontakt zum TWR -<br />

beflogen werden.<br />

10.4.5 Der Segelflugbereich "Nordkette" deckt sich östlich vom Flugplatz mit dem gleichnamigen<br />

errichteten Hänge- und Paragleiterbereich.<br />

10.4.6 Wird beabsichtigt über den Bereich "Nordkette" hinaus zu fliegen, muss für das SFL-<br />

Gebiet "B" entweder eine individuelle Zustimmung eingeholt werden oder die Aktivierung<br />

beantragt werden. Siehe oben Pkt. 10.3.<br />

11. TALQUERUNGEN VON ODER ZU DEN SEGELFLUGGEBIETEN<br />

11.1 Talquerungen von und zu den Segelfluggebieten sind nur mit Genehmigung der FVK-<br />

Stelle Innsbruck zulässig.<br />

11.2 Das Ansuchen um eine Freigabe muss Position, Flughöhe in Fuß QNH [MSL] und<br />

gewünschten Flugweg enthalten.<br />

11.3 Das Queren hat, wenn nicht anders angewiesen, auf dem kürzesten Weg zu erfolgen. Ein<br />

Kreisen zum Höhengewinn ist nur mit einer zusätzlichen Freigabe von der FVK-Stelle<br />

Innsbruck möglich.<br />

11.4 Vom Piloten ist nach einer genehmigten Talquerung unaufgefordert der Ausflug aus der<br />

Kontrollzone/SRA bzw. der Einflug ins Segelfluggebiet zu melden.<br />

11.5 Einzelne Querungen von der Reither Spitze zur Hohen Munde [und vice versa] sollen,<br />

obwohl außerhalb der CTR, der FVK-Stelle Innsbruck gemeldet werden.<br />

An Tagen mit bekannt vermehrtem Streckenflugverkehr ist dies nicht notwendig.<br />

21. Jänner 2006 Seite 14 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

12. FLUGZEUG - SCHLEPPSTART [F-SCHLEPP]<br />

12.1 Startverfahren für F-Schlepp<br />

12.1.1 Durch für den F-Schlepp vorbereitete Segelflugzeuge dürfen andere Motorflugzeuge auf<br />

den Abstellflächen nicht behindert werden.<br />

12.1.2 Die Warteposition auf der Nordseite ist so zu wählen, dass der Rollweg [TWY] "Z"<br />

inklusive Einmündung zur nördlichen Abstellfläche ungehindert benutzt werden kann.<br />

12.1.3 Das Schleppflugzeug darf in keinem Fall die befestigten Bewegungsflächen verlassen.<br />

12.1.4 Um eine rasche Abwicklung des F-Schlepps zu gewährleisten, ist das Hilfspersonal<br />

entsprechend einzuschulen.<br />

12.1.5 Nach erfolgtem Abflug hat das für den Schleppzug erforderliche Hilfspersonal die Piste<br />

und den Sicherheitsstreifen sofort und mit höchster Eile zu verlassen.<br />

12.1.6 Starts von Piste 08 erfolgen von der Einmündung TWY "Y".<br />

12.1.7 TWY "Y" benutzende Schleppflugzeuge sind, unter Einhaltungen der im Bescheid<br />

festgelegten Auflagen, nördlich des markierten Rollhaltes zwecks Vorbereitung des<br />

Schleppzuges abzustellen. Es dürfen maximal 2 Schleppflugzeuge abgestellt werden.<br />

12.1.8 Falls beabsichtigt wird mit dem Schleppflugzeug vom TWY "Z" auf der Piste<br />

zurückzurollen und gleichzeitig das Segelflugzeug über TWY "Y" in die Piste zu ziehen,<br />

muss dies vorher mit dem TWR abgesprochen werden.<br />

12.1.9 Nach dem Abflug ist in die Rechtsplatzrunde Piste 08 und erst nach erhaltener Freigabe<br />

durch den TWR nach Norden zu queren und in das Segelfluggebiet einzufliegen.<br />

Siehe Anhang Karte "Platzrundenverkehr Innsbruck".<br />

12.1.10 Der Start auf Piste 26 erfolgt vom TWY "Z" Richtung Westen. Nach Erreichen der<br />

Sicherheitshöhe ist mit einer Rechtskurve via Martinswand in das Segelfluggebiet<br />

einzufliegen. Die Rechtskurve ist frühestens über dem Inn auszuführen.<br />

12.2 Flugrouten der Segelschleppzüge<br />

12.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass das Einholen und Zurücklesen einer Streckenfreigabe<br />

unbedingt erforderlich ist und diese Strecke auch gemäß Freigabe abzufliegen ist.<br />

12.2.2 Eine beabsichtigte Änderung der freigegebenen Strecke muss dem TWR mitgeteilt und<br />

dessen Zustimmung abgewartet werden.<br />

12.2.3 Schleppziele außerhalb des Segelfluggebietes sind mit dem TWR beim Erstanruf bzw. bei<br />

der Flugplanabgabe zu koordinieren.<br />

12.2.4 Steigflüge nach Westen erfolgen üblicherweise via Martinswand nach Zirl, Mösern oder -<br />

bei ausreichender Höhe - über das Seefelder Plateau.<br />

12.2.5 Ein Überfliegen des Krankenhausareals Hochzirl soll aus Lärmgründen vermieden<br />

werden.<br />

21. Jänner 2006 Seite 15 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

12.2.6 Wenn als Schleppgebiet das Segelfluggebiet nördlich der Stadt Innsbruck vorgesehen ist,<br />

muss aus Gründen der Lärmminderung der Steigflug vorerst Richtung Westen erfolgen.<br />

Erst wenn sichergestellt ist, dass der Bereich der Stadt in 4000 FT MSL oder höher<br />

überflogen wird, darf Richtung Osten geflogen werden.<br />

Für die Umkehrkurve westlich des Platzes muss beim TWR eine Freigabe eingeholt<br />

werden.<br />

12.3 Anflugverfahren für Schleppmaschinen<br />

12.3.1 Die Schlepppiloten haben so früh wie möglich beim TWR um eine Anflugfreigabe<br />

anzufragen.<br />

12.3.2 Der Schlepppilot bekommt keine Verkehrsinformation über Segelflieger innerhalb der<br />

Segelfluggebiete und im nördlichen Platzrundenbereich.<br />

12.3.3 Neben der Standardplatzrunde südlich des Platzes ist für Anflüge von Schleppmaschinen<br />

auch der Einflug in eine Platzrunde im Norden vorgesehen. Aus Lärmminderungsgründen<br />

sind diese Platzrunden in größerer Höhe zu fliegen.<br />

12.3.4 Befindet sich das anfliegende Schleppflugzeug nördlich des Flugplatzes, wird das<br />

Schleppflugzeug vorzugsweise zur nördlichen Platzrunde freigegeben.<br />

12.3.5 Das Schleppflugzeug wird für die Landung, wie jeder andere Sichtflugverkehr auch, in die<br />

Landereihenfolge eingereiht.<br />

12.3.6 Wird bei Betriebspiste 08 nach der Landung das Zurückrollen zu TWY "Y" gewünscht, ist<br />

dies vor der Landung dem TWR mitzuteilen.<br />

12.4 Aufsetz- und Durchstartübungen von F-Schlepps<br />

12.4.1 Aufsetz- und Durchstartübungen mit dem Schleppzug dürfen nur nach vorheriger<br />

Absprache mit dem TWR und dem FBL [Einsatzbereitschaft] durchgeführt werden.<br />

12.4.2 Diese Flüge werden aus Lärmgründen ausschließlich über die südliche Platzrunde<br />

abgewickelt. Ausgenommen ist die Abschlussrunde wenn der Segelflieger für die<br />

Landung ins Landefeld ausgeklinkt wird.<br />

13. HILFSMOTORSTARTS<br />

13.1 Die HM-Startberechtigung berechtigt zum Suchen von Aufwindgebieten in der<br />

unmittelbaren Umgebung.<br />

13.2 Der Start erfolgt als kontrollierter Flug von der Piste.<br />

13.3 Um einen reibungslosen Ablauf des HM-Betriebes zu gewährleisten, muss der Pilot<br />

Inhaber eines Funkerzeugnisses sein.<br />

13.4 Bei Landungen im Segelfluglandefeld kann der Motor in Leerlaufdrehzahl betrieben<br />

werden um ein eventuelles Durchstarten zu ermöglichen.<br />

13.5 Aus Sicherheitsgründen kann auch jenen Piloten, die nur eine HM-Berechtigung besitzen,<br />

die Landung auf der Piste genehmigt werden, wenn sie mit eigener [Motor-] Kraft die Piste<br />

verlassen können.<br />

21. Jänner 2006 Seite 16 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

14. SEGELKUNSTFLÜGE<br />

14.1 Kunstflüge dürfen nur über unbebautem Gebiet bzw. über der Piste und normalerweise<br />

nur über 500 Meter Grund durchgeführt werden.<br />

14.2 Piloten, die Kunstflüge unter 500M Grund durchführen möchten, benötigen einen<br />

Bescheid der Austrocontrol GmbH.<br />

14.3 Für die Durchführung des Kunstfluges, in Gebieten die im Verantwortungsbereich der<br />

FVK-Stelle Innsbruck liegen, ist eine Zustimmung einzuholen.<br />

14.4 Bei beabsichtigtem Segelkunstflug im Platzbereich oder in den aktivierten<br />

Segelfluggebieten muss der Pilot vorher mit dem Segelflugleiter koordinieren.<br />

14.5 Während der Durchführung von Kunstflügen über der Piste und/oder im Segelfluggebiet<br />

"A" werden keine Freigaben zu Windenstarts erteilt.<br />

15. HÖHENSEGELFLÜGE<br />

15.1 Höhensegelflüge im Raum Innsbruck bis FL165 sollen vorzugsweise ohne<br />

Beanspruchung der Höhensegelfluggebiete durchgeführt werden.<br />

15.2 Bei wenigen Teilnehmern wird kein Gebiet aktiviert, sondern eine individuelle Zustimmung<br />

durch die FVK-Stelle Innsbruck erteilt.<br />

15.3 Flughöhen oberhalb von FL 165 fallen in den Verantwortungsbereich von München bzw.<br />

Wien. Eine Erlaubnis in diese Gebiete einzufliegen hängt wesentlich davon ab ob ein<br />

Transponder mitgeführt wird.<br />

15.4 Ist eine große Anzahl von Höhensegelflügen geplant, so hat der Segelflugleiter<br />

mindestens 30 Minuten vor der beabsichtigten Aktivierung das entsprechende<br />

Höhensegelfluggebiet bei der FVK-Stelle Innsbruck zu beantragen.<br />

15.5 Wenn ein Höhensegelfluggebiet nicht mehr beflogen wird, ist dies vom Segelflugleiter<br />

umgehend an die FVK-Stelle Innsbruck zu melden.<br />

15.6 Die Höhensegelfluggebiete sind im Anhang - Karte "Luftraumstruktur Alpenraum" -<br />

dargestellt.<br />

21. Jänner 2006 Seite 17 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

16. BANNERSCHLEPPBETRIEB<br />

16.1 Vor Beginn der Vorbereitungsarbeiten für die Banneraufnahme muss der FBL informiert<br />

werden. Vom TWR muss die Zustimmung zum Betreten des Sicherheitsstreifens<br />

eingeholt werden.<br />

16.2 Bei SFL-Betrieb ist mit dem Segelflugleiter zu koordinieren, um während der<br />

Bannerschleppvorbereitungen, bei der Banneraufnahme und beim Bannerabwurf eine<br />

Gefährdung auszuschließen.<br />

Während dieser Zeit muss der SL dafür sorgen dass,<br />

• keine Segelflieger aus dem Platzrundenbereich zur Landung anfliegen,<br />

• sich keine unbeteiligten Personen in jenen Bereichen aufhalten, die vom<br />

Bannerflugzeug überflogen werden,<br />

• kein Windenschlepp durchgeführt wird *] ,<br />

*] Ausnahme: Im Zeitraum zwischen beendeter Vorbereitungsarbeiten und vor dem Überflug zur<br />

Banneraufnahme, dürfen Windenstarts stattfinden wenn die Aufnahmestangen umgelegt sind und der<br />

Windensicherheitsstreifen frei von Hindernissen ist.<br />

Das Beschädigungsrisiko am ausgelegten Banner trägt der Durchführende des Bannerschlepps.<br />

16.3 Während der konzertierten Mäharbeiten im nördlichen Sicherheitsstreifen bzw. im<br />

Landefeld, sowie bei Starts und Landungen von Luftfahrzeugen der Kategorie D und E, ist<br />

der Bannerschleppbetrieb untersagt.<br />

16.4 Die Banneraufnahmestelle liegt an der markierten Position im nördlichen<br />

Sicherheitsstreifen unmittelbar am Ausziehweg. Genaue Position siehe Anhang Karte<br />

"Flughafen Innsbruck - Lageplan".<br />

16.5 Die Abwurfstelle ist östlich vom Rollweg "Z" im Bereich vor dem Schwazer Hangar. Ist<br />

kein SFL-Betrieb angemeldet kann auch die SFL-Landefläche als Abwurfstelle benutzt<br />

werden.<br />

16.6 Werden Bannerstarts mit fixiertem Banner durchgeführt, muss dies spätestens bei<br />

Einholung der Rollfreigabe dem TWR bekannt gegeben werden.<br />

17. FALLSCHIRMSPRUNGBETRIEB AM SEGELFLUGGELÄNDE<br />

17.1 Fallschirmsprungbetrieb am Segelfluggelände oder nördlich davon ist grundsätzlich nur<br />

gestattet, wenn kein Segelflugbetrieb stattfindet.<br />

Findet Segelflugbetrieb schon vorher statt, kann der Fallschirmsprungbetrieb nur mit dem<br />

Einvernehmen der Segelflieger aufgenommen werden.<br />

17.2 Ist Segelflugbetrieb angemeldet, hat der Absetzpilot vor dem Absetzen mit dem SL zu<br />

koordinieren.<br />

17.3 Der SL hat während des Sprungbetriebes den Platzsegelflugbetrieb einzustellen und<br />

sicherzustellen, dass kein Segelflugzeug, das sich auf seiner Segelflugfrequenz<br />

befindet, in den Sprungbereich einfliegt.<br />

17.4 Der Pilot der Absetzmaschine hat vor dem Absetzen auf beiden Segelfliegerfrequenzen<br />

[122.800 und 123.400 MHz] eine "Allgemeine Information" [Absetzort und Absetzhöhe]<br />

über den bevorstehenden Absprung auszusenden.<br />

17.5 Der Segelflugbetrieb darf erst wieder aufgenommen werden, wenn alle Springer am<br />

Boden sind.<br />

21. Jänner 2006 Seite 18 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

18. AUFGABEN DES FLUGPLATZBETRIEBSLEITERS<br />

18.1 Die Benutzbarkeit der benötigten Flächen [inkl. deren Sicherheitsbereiche] ist vom<br />

Flugplatzbetriebsleiter [FBL] bzw. vom SL in Zusammenarbeit mit dem FBL zu<br />

überprüfen.<br />

Diese Flächen sind:<br />

• das Segelfluglandefeld<br />

• Landefläche bei Startstelle 26<br />

• die Windenstartfläche<br />

• der Rollweg "Y" und dazugehörige Abstellfläche, spätestens vor Schleppbetrieb<br />

18.2 Der FBL prüft ob der angemeldete SL berechtigt ist und notiert den Namen des SL.<br />

Die Berechtigung ist anhand der, "Liste-Segelflugleiter" auf welcher der SL die<br />

Kenntnisnahme des SFL-Abkommens bestätigt hat und der "Anwesensheitsliste" der<br />

jährlichen SL-Schulung, zu prüfen.<br />

18.3 Stimmt der FBL der Segelflug-Betriebsaufnahme nicht zu, so hat er dies dem Turm<br />

unverzüglich bekannt zu geben.<br />

18.4 Vor Dienstbeginn der FVK-Stelle Innsbruck erteilt der FBL die Zustimmung zur SFL-<br />

Frühschulung, vorausgesetzt die Flughafen Einsatzbereitschaft ist gegeben.<br />

Bei Dienstbeginn der Flugsicherung ist dem TWR die Frühschulung vom FBL/ESL zu<br />

melden.<br />

18.5 Der FBL hat landwirtschaftliche Arbeiten mit dem SL und den Bauern zu koordinieren und<br />

gibt die Arbeiten allen Betroffenen bekannt. Siehe auch Punkt 19.<br />

18.6 Wenn kein SL angemeldet ist, hat der FBL oder sein Stellvertreter im Falle einer<br />

vorgesehenen Segelfluglandung die Verpflichtung - auf Anforderung vom TWR - das<br />

Landefeld unverzüglich von Personen und Sachen frei zu machen bzw. frei zu halten.<br />

19. LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITEN AM SEGELFLUGGELÄNDE<br />

19.1 Aufgrund von notwendigen landwirtschaftlichen Arbeiten sind von der TFG für den<br />

Platzsegelflug Betriebsunterbrechungen vorgesehen.<br />

19.2 Konzertierte Gemeinschaftsaktionen der Bauern im Sicherheitsstreifen bzw.<br />

Segelfluglandefeld werden vorrangig behandelt.<br />

Während dieser Zeit wird einem Platzsegelflugbetrieb nicht zugestimmt.<br />

19.3 Die Termine der Gemeinschaftsaktionen sind der Flugsicherungsstelle und den Vereinen<br />

rechtzeitig - nach Möglichkeit mindestens 48 Stunden im voraus - schriftlich bekannt zu<br />

geben.<br />

19.4 Einzelaktionen der Bauern werden nachrangig behandelt.<br />

Ausnahme sind kurzfristige Abmachungen zwischen FBL, SL und Bauern.<br />

19.5 Bei Windenbetrieb dürfen nördlich der Piste auf bestimmten definierten Bereichen keine<br />

Arbeiten stattfinden.<br />

Die definierten Bereiche sind im Anhang - Karte "Arbeitseinschränkungen bei<br />

Windenbetrieb" - dargestellt.<br />

21. Jänner 2006 Seite 19 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

20. BETRIEBSORDNUNG AM SEGELFLUGGELÄNDE<br />

20.1 Alle Vereinsmitglieder sind aufgefordert, sich an die folgenden Verhaltensregeln am<br />

Boden, zu halten bzw. die Einhaltung dieser Regeln zu überwachen. Dies gilt<br />

insbesondere für alle am Platz anwesenden Segelflugleiter unabhängig davon, ob sie<br />

gerade für den Flugbetrieb „aktiv“ gemeldet wurden oder nicht.<br />

20.2 Alle SL haben dafür zu sorgen, dass die Zutrittstore zum Segelfluggelände [Tor 10 und<br />

die Gehtüren bei den Hangars] immer geschlossen sind bzw. der Zutritt nur befugten<br />

Personen gestattet wird. Technische Mängel sind unverzüglich dem FBL zu melden.<br />

20.3 Passagiere, Besucher, etc. dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht einer berechtigten<br />

Person [Segelflieger] das Segelfluggelände betreten. Vereinsmitglieder haben sich mit<br />

einem Pilotenausweis [akzeptiert wird bis auf weiteres eine gut lesbare Kopie] oder mit<br />

einem Flugschülerausweis jederzeit auszuweisen. Die genannten Dokumente sind im<br />

gesamten Flughafengelände immer mitzuführen. Personen, die weder einen Pilotenschein<br />

noch einen Flugschülerausweis besitzen, müssen in Begleitung einer Person sein, die die<br />

entsprechenden Dokumente besitzt. Diese Person muss die Besucher beaufsichtigen und<br />

trägt für deren Verhalten die volle Verantwortung.<br />

20.4 Nichtberechtigten Personen ist der Zutritt zum Flughafengelände zu untersagen.<br />

Unberechtigte Zutrittsversuche sind unverzüglich dem FBL zu melden.<br />

20.5 Es ist darauf zu achten, dass Hunde an der Leine geführt werden.<br />

20.6 Es ist auf die Einhaltung des § 30 ZFBO zu achten. Im gesamten Flughafengelände<br />

besteht demnach ein Rauchverbot. Auch der Umgang mit offenem Feuer ist untersagt.<br />

Sollten „heiße“ Arbeiten [Schweißen, Flämmen, o.ä.] unbedingt notwendig sein, ist vorher<br />

in jedem Fall der FBL zu informieren. Dieser kann dann entsprechende Informationen an<br />

die Betriebsfeuerwehr des Flughafens weiterleiten.<br />

20.7 Das Mitführen von verbotenen Gegenständen jeder Art, insbesondere von Waffen, ist<br />

grundsätzlich im Flughafengelände nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind nur<br />

Gegenstände, die nachweislich für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an<br />

Fluggeräten benötigt werden.<br />

21. Jänner 2006 Seite 20 von 22


SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

21. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

21.1 Die ACG und TFG behalten sich das Recht vor, jederzeit schriftliche Änderungen zum<br />

Segelflugabkommen den anderen Vertragspartnern mittels E-Mail oder eingeschriebenem<br />

Brief vorzuschlagen.<br />

21.2 Änderungswünsche zum Abkommen von Seiten der Segelfliegervereine können jederzeit<br />

an die Flugsicherungsstelle Innsbruck und an die TFG herangetragen werden.<br />

21.3 Sollte nach nachweislichem Erhalt der Änderungsvorschläge kein Vertragspartner binnen<br />

1 Monat Einspruch erheben, gelten diese Änderungen automatisch als anerkannt.<br />

21.4 Dieses Abkommen ersetzt alle bisherigen Segelflugabkommen sowie alle Regelungen,<br />

die in diesem Zusammenhang von der ACG bzw. TFG per E-Mail oder sonstiger<br />

Schreiben an die Vereine ergangen sind.<br />

21.5 Das Abkommen tritt mit Unterzeichnung der Vertragspartner in Kraft.<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

Ing. Wieser Ernst<br />

Leiter Flugsicherung Innsbruck<br />

ACG<br />

Dipl. Ing. Pernetta Marco<br />

Flugplatzbetriebsleiter<br />

TFG<br />

Neurauther Peter<br />

Obmann<br />

<strong>Flugsportzentrum</strong> <strong>Tirol</strong><br />

Dr. Ortner Christian<br />

Obmann<br />

Innsbrucker<br />

Segelfliegervereinigung<br />

Tschurtschenthaler Manfred<br />

Obmann<br />

Fliegerclub Schwaz<br />

21. Jänner 2006 Seite 21 von 22


LISTE - SEGELFLUGLEITER<br />

VEREIN __________________<br />

Unten angeführte Personen bestätigen die Kenntnisnahme des<br />

Segelflugabkommen Innsbruck - Version 2.0 vom 21.1.06<br />

Je eine Kopie an Flugsicherung Innsbruck und TFG-FBL<br />

Name<br />

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Anschrift<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

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21. Jänner 2006 ANHANG Seite 1


LISTE - SEGELFLUGLEITER<br />

VEREIN __________________<br />

Unten angeführte Personen bestätigen die Kenntnisnahme des<br />

Segelflugabkommen Innsbruck - Version 2.0 vom 21.1.06<br />

Je eine Kopie an Flugsicherung Innsbruck und TFG-FBL<br />

Name<br />

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Anschrift<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

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21. Jänner 2006 ANHANG Seite 2


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VEREIN __________________<br />

Unten angeführte Personen bestätigen die Kenntnisnahme des<br />

Segelflugabkommen Innsbruck - Version 2.0 vom 21.1.06<br />

Je eine Kopie an Flugsicherung Innsbruck und TFG-FBL<br />

Name<br />

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Anschrift<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

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21. Jänner 2006 ANHANG Seite 3

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