ABKOMMEN - Flugsportzentrum Tirol
ABKOMMEN - Flugsportzentrum Tirol
ABKOMMEN - Flugsportzentrum Tirol
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Segelflugbetrieb<br />
Innsbruck<br />
<strong>ABKOMMEN</strong><br />
Version 2.0<br />
zwischen<br />
AUSTRO CONTROL GmbH<br />
FLUGVERKEHRSKONTROLLSTELLE<br />
INNSBRUCK,<br />
der<br />
TIROLER<br />
FLUGHAFENBETRIEBSGESELLSCHAFT,<br />
und den ansässigen<br />
SEGELFLIEGERVEREINEN AM<br />
FLUGHAFEN INNSBRUCK<br />
21. Jänner 2006
INHALSTVERZEICHNIS SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
1. Einleitung<br />
2. Segelflugleiter [vormals Startleiter]<br />
2.1 Voraussetzungen und Bedingungen<br />
2.2 Operative Aufgaben des Segelflugleiters<br />
2.3 Segelflugleiterregelung für Streckenflüge<br />
3. Wetterbedingungen für den lokalen Segelflugbetrieb<br />
4. Voraussetzungen für die An- und Abmeldung des Segelflugbetriebes<br />
5. Windenbetrieb<br />
5.1 Windenstandort - Sicherheitsstreifen<br />
5.2 Windenschleppbetrieb<br />
5.3 Seillängen - Seitenwind - Seilprüfung<br />
5.4 Seilrissübungen - Seilrisse - Notlandungen<br />
6. Segelfluglandungen und Platzrundenbetrieb<br />
7. Segelfluglandungen bei nicht angemeldetem Platzsegelflugbetrieb<br />
8. Landung zur Startstelle 26 für Grundschulungen<br />
9 Wirbelschleppen<br />
10. Betrieb in den Segelfuggebieten "A" + "B" und im Bereich "Nordkette"<br />
10.1 Generelle Verfahren<br />
10.2 Segelfluggebiet "A"<br />
10.3 Segelfluggebiet "B"<br />
10.4 Segelflugbereich "Nordkette"<br />
11. Talquerungen von oder zu den Segelfluggebieten<br />
12. Flugzeug - Schleppstart [F-Schlepp]<br />
12.1 Startverfahren für F-Schlepp<br />
12.2 Flugrouten der Segelschleppzüge<br />
12.3 Anflugverfahren für Schleppmaschinen<br />
12.4 Aufsetz- und Durchstartübungen von F-Schlepps<br />
13. Hilfsmotorstarts<br />
14. Segelkunstflüge<br />
15. Höhensegelflüge<br />
16. Bannerschleppbetrieb<br />
17. Fallschirmsprungbetrieb am Segelfluggelände<br />
18. Aufgaben des Flugplatzbetriebsleiters<br />
19. Landwirtschaftliche Arbeiten am Segelfluggelände<br />
20. Betriebsordnung am Segelfluggelände<br />
21. Schlussbestimmungen<br />
ANHÄNGE<br />
Liste Segelflugleiter [Kenntnisnahme des Segelflugabkommen Version 2.0 ]<br />
Karte Lokale Segelflugregelung Innsbruck [21.1.06]<br />
Karte Platzrundenverkehr Innsbruck [21.1.06]<br />
Karte Flughafen Innsbruck - Lageplan [21.1.06]<br />
Karte Arbeitseinschränkungen bei Windenbetrieb [21.1.06]<br />
Karte Luftraumstruktur Alpenraum [21.1.06]<br />
21. Jänner 2006 Seite 2 von 22
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />
ACG<br />
Austro Control GmbH<br />
AD<br />
Aerodrome<br />
AIP<br />
Luftfahrthandbuch [Aeronautical Information Publication]<br />
APP<br />
Anflugkontrollstelle [Approach]<br />
ATIS<br />
Automatischer Flughafenrundspruch [Automatic Terminal Information Service]<br />
CTR<br />
Kontrollzone [Control zone]<br />
ESL<br />
Einsatzleiter<br />
F-Schlepp Flugzeugschlepp<br />
FBL<br />
Flugplatzbetriebsleiter<br />
FT<br />
Fuss [Feet]<br />
FVK<br />
Flugverkehrskontrolle /Flugverkehrskontroll - ……...<br />
/Gnd<br />
über Grund<br />
HM<br />
Hilfsmotor<br />
IMC<br />
Instrumentenflug-Wetterbedingungen [Instrument Meteorological Conditions]<br />
LFG<br />
Luftfahrtgesetz<br />
LFZ<br />
Luftfahrzeug / Luftfahrzeuge<br />
LOWI ICAO-Code für Flughafen Innsbruck<br />
LVR<br />
Luftverkehrsregeln<br />
LVE<br />
Durchführungserlass zu den Luftverkehrsvorschriften<br />
MSL<br />
Höhe über mittlerem Meeresspiegel [Mean Sea Level]<br />
OZB<br />
Oberste Zivilluftfahrtbehörde<br />
SFL<br />
Segelflug/Segelflieger<br />
SL<br />
Segelflugleiter<br />
SRA´s Bereiche mit Sonderregelung [LR "D"] [Special Rules Area]<br />
TFG<br />
<strong>Tirol</strong>er Flughafenbetriebsgesellschaft<br />
TWR<br />
Flugverkehrskontrollstelle Turm [Tower]<br />
TWY<br />
Rollweg [Taxiway]<br />
VMC<br />
Sichtflugwetterbedingungen [Visual Meteorological Conditions]<br />
ZFBO Zivilflugplatz-Betriebsordnung<br />
ZFV<br />
Zivilflugplatz-Verordnung<br />
21. Jänner 2006 Seite 3 von 22
SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
1. EINLEITUNG<br />
1.1 Dieses aufgetragene Verfahren dient primär der sicheren Abwicklung des Flugbetriebes<br />
am Flughafen Innsbruck während gleichzeitigem Segelflugbetrieb am Segelfluggelände<br />
im Verantwortungsbereich der <strong>Tirol</strong>er FlughafenbetriebsgmbH und regelt die Nutzung der<br />
in der Kontrollzone liegenden Segelfluggebiete "A" und "B" im Zuständigkeitsbereich der<br />
Flugsicherung Innsbruck.<br />
Anmerkung: Der Betrieb in den SRA`s bleibt hier unberührt und ist nach den allgemein<br />
gültigen Verfahren und Luftfahrtrechtsvorschriften durchzuführen.<br />
1.2 Dieses Abkommen kann jederzeit, insbesondere aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt,<br />
in gegenseitiger Absprache geändert werden.<br />
1.3 Von den Vereinen ist der Inhalt dieses Abkommens allen am Innsbrucker Segelflugbetrieb<br />
teilnehmenden Personen - soweit sie davon betroffen sind - bekannt zu machen.<br />
1.4 Ungeachtet der in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen wird darauf<br />
hingewiesen, dass darüberhinaus die einschlägigen Rechtsvorschriften - insbesondere<br />
LFG, LVR, LVE, ZFV, ZFBO, Erlässe jeweils i.d.g.F., sowie Regelungen in der AIP<br />
Österreich und in Notams - einzuhalten sind.<br />
1.5 Die Zustimmung zum Segelflugbetrieb ist zu geben, soweit Regelungen in diesem<br />
Abkommen dies nicht anders vorsehen.<br />
1.6 Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt behält sich die Flugverkehrskontrollstelle [FVK-<br />
Stelle] Innsbruck das Recht vor, den Startbetrieb jederzeit einzustellen.<br />
1.7 Der FVK-Stelle Innsbruck obliegt die Überwachung der Einhaltung dieses Abkommens<br />
und der geltenden luftfahrtrechtlichen Bestimmungen.<br />
1.8 Den Anweisungen der Flugsicherungsstelle Innsbruck ist Folge zu leisten.<br />
1.9 Jedes Vereinsmitglied der ortsansässigen Segelflugvereine ist der FVK-Stelle Innsbruck<br />
und dem Flugplatzbetriebsleiter [FBL] auskunftpflichtig.<br />
1.10 Die FVK-Stelle Innsbruck hat bei Vorkommnissen - und bei Verstößen im Besonderen -<br />
Meldepflicht gemäß ihrer geltenden Vorschriften.<br />
1.11 Der Segelflugstartbetrieb wird gleichberechtigt zu Starts auf der Piste in die<br />
Abflugsequenz eingereiht.<br />
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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
2. SEGELFLUGLEITER [vormals Startleiter]<br />
2.1 Voraussetzungen und Bedingungen<br />
2.1.1 Der Segelflugleiter [SL] fungiert während seiner Tätigkeit auf dem Segelfluggelände als<br />
Beauftragter des FBL und der FVK-Stelle Innsbruck.<br />
2.1.2 Der Segelflugleiter ist eine von den ortsansässigen Segelflugvereinen beauftragte Person,<br />
die für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt wird.<br />
2.1.3 Für den gesamten Betrieb kann nur ein Segelflugleiter namhaft gemacht werden.<br />
In Ausnahmefällen wird die Funktion des Segelflugleiters vom Flugplatzbetriebsleiter<br />
[FBL] kurzzeitig übernommen.<br />
Siehe Punkt 7. [SFL-Landungen bei nicht angemeldetem Platzsegelflugbetrieb].<br />
2.1.4 Für die Startarten, Windenstart, F-Schlepp, ist ein Segelflugleiter notwendig ist.<br />
Regelung für Streckenflüge aus Hilfsmotorstarts siehe Punkt 2.3 [Segelflugleiterregelung<br />
für Streckenflüge].<br />
2.1.5 Als Segelflugleiter dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche mit den örtlichen<br />
Gegebenheiten vertraut sind und die<br />
• ihre Kenntnis vom Inhalt dieses Abkommens [sowie allfällige Änderungen] auf der<br />
Liste - Segelflugleiter mit ihrer Unterschrift bestätigt haben, sowie<br />
• die 1xjährlich stattfindende SL-Schulung besucht und dies auf der<br />
Anwesenheitsliste dokumentiert haben.<br />
2.1.6 Die Anwesenheitsliste der Segelfugleiterschulung und eventuelle Ergänzungen zur Liste<br />
der Segelflugleiter sind jährlich vor Saisonbeginn von den jeweiligen Vereinen der TFG<br />
[FBL] und der FVK-Stelle Innsbruck zu übermitteln.<br />
2.1.7 Um den Überblick am Tagesgeschehen zu behalten ist ein häufiger SL-Wechsel zu<br />
vermeiden. Daher soll der SL am jeweiligen Tag seine Tätigkeit möglichst über einen<br />
langen Zeitraum ausüben.<br />
2.1.8 Der Windenfahrer kann auch gleichzeitig die Funktion des SL übernehmen.<br />
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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
2.2 Operative Aufgaben des Segelflugleiters<br />
2.2.1 Der Segelflugleiter hat persönlich die Aufnahme und Beendigung seiner Tätigkeit beim<br />
FBL und in weiterer Folge beim TWR zu melden. Gleichzeitig ist bei Windebetrieb dem<br />
FBL und dem TWR der Windenstandort [Schlepprichtung] bekannt zu geben, sowie der<br />
Wechsel desselben.<br />
Beabsichtigte Landungen zur Startstelle 26 sind ebenfalls dem FBL und TWR bekannt zu<br />
geben.<br />
2.2.2 Der Segelflugleiter hat für einen sicheren und geregelten Ablauf des Segelflugbetriebes<br />
am Platz sowie im Segelfluggebiet "A" zu sorgen.<br />
2.2.3 Der Segelflugleiter muss von der Flugplatzbetriebsleitung und vom TWR über Funk<br />
[123,400 MHz] oder telefonisch [TFG 770 bzw. Windentelefon] erreichbar sein.<br />
2.2.4 Der Segelflugleiter ist gegenüber den Flugverkehrsleitern und dem Flugplatzbetriebsleiter<br />
weisungsgebunden und gegenüber allen am Segelflugbetrieb teilnehmenden Personen<br />
weisungsberechtigt.<br />
2.2.5 Den Anweisungen des TWR hat der Segelflugleiter unverzüglich nachzukommen. Er hat<br />
dafür zu sorgen, dass alle am Segelflugbetrieb teilnehmenden Personen die<br />
festgeschriebenen Verfahren einhalten.<br />
2.2.6 Der Segelflugleiter hat sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Bewegungsflächen im<br />
Segelfluggelände zu überzeugen. Sofern nicht eine Überprüfung vom FBL schon gemacht<br />
wurde, kann er - mit dessen Zustimmung - die Überprüfung selbst vornehmen.<br />
2.2.7 Der Segelflugleiter hat während der Windenstarts für die Freihaltung des Winden-<br />
Schutzbereiches [80m nördlich und südlich der Windenschleppstrecke] zu sorgen. Siehe<br />
Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".<br />
2.2.8 Der Segelflugleiter hat für anfliegende Segelflugzeuge für die Freihaltung der<br />
Segelfluglandeflächen [auch Startstelle 26] zu sorgen und ist für den raschen Abtransport<br />
der Segelflugzeuge verantwortlich.<br />
2.2.9 Der SL informiert den Segelflugverkehr im Platzbereich über beobachteten anderen<br />
Verkehr [z.B. Hängegleiter, Schleppmaschinen, Hubschrauber, etc.].<br />
2.2.10 Bei Banneraufbau, -aufnahme bzw. -abwurf am SFL - Gelände hat der SL dafür zu<br />
sorgen, dass während dieser Zeit kein Windenbetrieb stattfindet und keine Segelflieger<br />
anfliegen bzw. landen. Siehe Punkt 16. [Bannerschleppbetrieb].<br />
2.2.11 Werden im Segelfluggelände bzw. im nördlich angrenzenden Segelflugbereich<br />
Fallschirmspringer abgesetzt, muss der SL den Segelflugstartbetrieb zwischenzeitlich<br />
einstellen und die Segelflieger - sowohl in der Luft als auch am Boden - vom<br />
Fallschirmsprungbereich weiträumig absondern bzw. entfernen.<br />
Siehe Punkt 17. [Fallschirmsprungbetrieb am Segelfluggelände].<br />
2.2.12 Der SL unterstützt die FVK-Stelle Innsbruck und den FBL bei der Ahndung von Verstößen<br />
gegen die aufgetragenen Verfahren.<br />
2.2.13 Grobe Verstöße sind auch an die Vereinsführungen der jeweiligen Piloten zu melden.<br />
Solche Verstöße sind z.B. Nichteinhaltung der Segelflug-Platzrunde, Ausflug aus den<br />
Segelfluggebieten in die CTR ohne Zustimmung vom TWR, nicht genehmigte Kunstflüge,<br />
etc.<br />
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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
2.3 Segelflugleiterregelung für Streckenflüge<br />
2.3.1 Auch wenn ausschließlich nur Streckensegelflüge geplant sind, muss ein SL gemeldet<br />
sein.<br />
Ausnahme: Einzelne HM-Starts, für die eine Rücklandung auf der Betriebspiste möglich<br />
ist, wenn sie mit eigener [Motor-] Kraft die Piste nach der Landung verlassen können.<br />
2.3.2 Nach dem letzten Streckenflugstart kann sich der SL abmelden, wenn sichergestellt ist,<br />
dass vom Streckenflieger keine baldige Rücklandung zu erwarten ist.<br />
2.3.3 Später rückkehrende Segelflieger haben die unter Punkt 7. beschriebenen Verfahren<br />
unbedingt einzuhalten.<br />
3. WETTERBEDINGUNGEN FÜR DEN LOKALEN SEGELFLUGBETRIEB<br />
3.1 Der Segelflugbetrieb ist nur nach den Sichtflugregeln und bei VMC - mindestens 5 KM<br />
Bodensicht [sowie Flugsicht] und/oder Hauptwolkenuntergrenze 1500 FT - erlaubt.<br />
3.2 Einschränkung für den Segelflug-Platzverkehr bei Instrumentenanflügen zur Piste 26:<br />
Bei Instrumentenanflügen zur Piste 26, unter Wetterbedingungen bei denen ein<br />
Fehlanflug nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen im Platzrundenbereich und im<br />
Segelfluggebiet "A" keine Segelflüge stattfinden, auch dann nicht, wenn laut gemeldetem<br />
Wetterbericht VMC-Bedingungen gegeben sind.<br />
Der Betrieb wird vom TWR rechtzeitig eingestellt bis:<br />
• entweder eine Landung des Instrumentenflugverkehrs erfolgt ist, oder<br />
• bis sichergestellt ist, dass der weitere Flugweg des Instrumenten-Fehlanfluges das<br />
SFL-Gebiet "A" nicht mehr berührt.<br />
4. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AN- UND ABMELDUNG DES<br />
SEGELFLUGBETRIEBES<br />
4.1 Die Voraussetzungen für die Aufnahme des Segelflugbetriebes sind:<br />
• die Einsatzbereitschaft des Flughafens<br />
• die Benutzbarkeit der benötigten Flächen am Segelfluggelände<br />
• ein Segelflugleiter muss angemeldet und vor Ort sein<br />
• die Wetterbedingungen am Platz müssen entsprechen<br />
• die Zustimmung *] vom FBL und der Flugsicherungsstelle Innsbruck<br />
*] Anmerkung: Finden Frühschulungen vor Dienstbeginn der Flugsicherung statt, muss der TWR bei<br />
Dienstbeginn vom FBL/ESL über die Frühschulung informiert werden.<br />
Die Zustimmung und Ampelprobe ist durch den SL und Windenfahrer beim TWR einzuholen.<br />
4.2 Der SL darf seine Tätigkeit nicht beenden solange sich Segelflugzeuge, von denen<br />
bekannt ist, dass sie in Innsbruck landen möchten, noch in der Luft befinden.<br />
Ausnahme davon - siehe Punkt 2.3 [Segelflugleiterregelung für Streckenflüge].<br />
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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
5. WINDENBETRIEB<br />
5.1 Windenstandort - Sicherheitsstreifen<br />
5.1.1 Ist Windenbetrieb vorgesehen, muss für das Betreten des Sicherheitsstreifens die<br />
Zustimmung vom TWR eingeholt werden.<br />
Anmerkung: Der Sicherheitsstreifen der Instrumentenpiste reicht bis 150M nördlich der<br />
Pistenmittellinie. Siehe Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".<br />
5.1.2 Der Sicherheitsstreifen von 75M nördlich der Pistenmittellinie bis hin zur Piste darf auf<br />
keinen Fall betreten werden.<br />
5.1.3 Die Windenstandorte befinden sich im Sicherheitsstreifen 100 bzw.110 Meter nördlich<br />
der Pistenmittellinie.<br />
Windenstandortbezeichnungen: "WEST", "FÖHN", "OST".<br />
Siehe Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".<br />
5.1.4 Das Aufstellen der Winde[n] und der Windenstandort, ist vorher dem FBL und dem TWR<br />
zu melden.<br />
Das Entfernen der Winden ist dem TWR zu melden, sofern dies nicht von ihm angeordnet<br />
wurde.<br />
Anmerkung: Durch Aus- und Anstecken kann es am TWR zu einem Anzeigefehler der Windenampel<br />
kommen. Dieser Fehler ist vom TWR mit RESET zu beheben.<br />
5.1.5 Der Wechsel des Windenstandortes wird vom TWR dem FBL gemeldet.<br />
Anmerkung: Wegen eventueller landwirtschaftlicher Arbeiten.<br />
5.1.6 Die Winde[n] darf/dürfen unter folgenden Umständen nicht aufgestellt werden bzw. der<br />
Sicherheitsstreifen muss geräumt werden:<br />
• bei IMC [Bodensicht unter 5 KM und/oder Hauptwolkenuntergrenze unter 1500 FT]<br />
• bei Landungen von LFZ mit gemeldeten Schwierigkeiten<br />
• wenn Fluggesellschaften nach einem "Balked Landing Procedure" die<br />
Sicherheitslandungen in Innsbruck planen<br />
• bei Starts und Landungen von Luftfahrzeugen der Kategorie "D" und "E" nach<br />
Annex 14 [z. B.: B757, B767, A310, A330]<br />
Ausnahme:<br />
Sind die Winde[n] am Standort West aufgestellt und LFZ-Starts erfolgen von der<br />
Piste 08 kann/können die Winde[n] im Sicherheitsstreifen verbleiben.<br />
Segelflugzeuge, Personen, Fahrzeuge und sonstige Hindernisse sind in jedem<br />
Fall aus dem Sicherheitsstreifen zu entfernen.<br />
5.1.7 Eine notwendige Räumung des Sicherheitsstreifens wird vom TWR veranlasst.<br />
5.1.8 Bei vorhersehbaren langen Betriebspausen [mehr als 1 Stunde] soll[en] die Winde[n] aus<br />
dem Sicherheitsstreifen entfernt werden.<br />
5.1.9 Im Sicherheitsstreifen dürfen sich maximal 2 Winden und 4 Segelflugzeuge [incl. Piloten<br />
und Hilfspersonal] nicht näher als 75M zur Pistenmittellinie aufhalten.<br />
Alle anderen Segelflugzeuge und Schleppfahrzeuge müssen nördlich des<br />
Sicherheitsstreifens [150M] abgestellt werden.<br />
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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
5.2 Windenschleppbetrieb<br />
5.2.1 Die Winde[n] muss [müssen] den bescheidmäßigen Vorschreibungen der OZB<br />
entsprechen. Während des Windenstarts muss ein gelbes Drehlicht eingeschaltet sein.<br />
5.2.2 Zwischen TWR und Winde[n] muss eine funktionstüchtige Ampel- und Telefonverbindung<br />
bestehen.<br />
5.2.3 Vor Beginn des Windenschleppbetriebes sind die Anlagen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu<br />
überprüfen. Bei jeder Änderung der Windenkonstellation muss eine Ampelprobe<br />
durchgeführt werden, z. B. wenn eine 2. Winde hinzu- oder wegkommt.<br />
5.2.4 Eine gewünschte Freigabe für einen Windenstart wird vom Windenfahrer mit einem<br />
einmaligen kräftigen Anläuten, eine gewünschte Sprechverbindung durch 2-maliges<br />
Anläuten, beantragt.<br />
5.2.5 Standardanzeige der Windenampel ist ROT, d.h. es darf nicht geschleppt werden. Die<br />
Freigabe zum Windenschlepp wird vom TWR - durch Umschalten der Ampel auf GRÜN -<br />
gegeben.<br />
5.2.6 Windenstartfreigaben werden vom TWR - in Abhängigkeit des Verkehrs welcher auf der<br />
TWR Frequenz unter dessen Kontrollverantwortlichkeit steht - gegeben.<br />
Dieser Verkehr kann sein,<br />
• Starts, Landungen, Tiefüberflüge von Luftfahrzeugen,<br />
• Verkehr über der Windenschleppstrecke der im Funkkontakt zum TWR steht [z.B.:<br />
Hubschrauberflüge, Bannerschlepp, SFL-Kunstflug, etc.],<br />
• rollende LFZ, Fahrzeuge und Personen auf der Piste<br />
• LFZ, Fahrzeuge und Personen am Rollweg "Z".<br />
5.2.7 Der Windenfahrer hat selbsttätig darauf zu achten, dass unter den Umständen - wie<br />
nachstehend angeführt - keinesfalls Windenstarts durchgeführt werden:<br />
Wenn die Ampel auf ROT steht.<br />
Anmerkung: Schaltet nach Beginn des Schleppvorgangs die Ampel auf rot, darf der<br />
Schleppvorgang nicht abgebrochen werden.<br />
Wenn die Windenampel oder die Telefonverbindung nicht funktioniert<br />
Wenn Segelflugzeuge landen; dies gilt sowohl für das Landefeld als auch für die<br />
Startstelle 26<br />
Wenn sich im Windenschutzbereich Personen und Sachen befinden.<br />
Anmerkung: Der Windenschutzbereich erstreckt sich bis 20M nördlich des sog. Ausziehweges und<br />
südlich bis in die Piste. Siehe Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".<br />
Bei unzulässigen Wetterbedingungen [zu starker Seitenwind, Wolken, Sicht, ]<br />
Wenn trotz grüner Ampel [Ampelfehler] Verkehr auf der Piste oder im kurzen<br />
Endanflug beobachtet wird. [Unter Verkehr sind Luftfahrzeuge, Personen oder Fahrzeuge zu<br />
verstehen].<br />
Während Banneraufbau, -aufnahme bzw. -abwurf nördlich der Piste.<br />
Bei Segelkunstflug über der Piste oder nördlich davon.<br />
Wenn Flugverkehr im oder über dem Schleppbereich beobachtet wird.<br />
Wenn am Segelfluggelände oder im angrenzenden Bereich Fallschirmspringer<br />
abgesetzt werden.<br />
Wenn sich Bauern in jenen definierten Bereichen aufhalten, die im Anhang - Karte<br />
"Arbeitseinschränkungen bei Windenbetrieb" - dargestellt.<br />
Anmerkung: Theoretisch sollten sich in diesen Bereichen keine Bauern aufhalten, außer der FBL hat mit dem SL<br />
ausnahmsweise eine andere Abmachung getroffen<br />
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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
5.2.8 Sollte die Ampelverbindung während des Windenbetriebes defekt werden, kann die<br />
Startfreigabe ausnahmsweise über die Segelflugfrequenz 123.400MHz erteilt werden,<br />
wenn eine sofortige Reparatur nicht möglich ist. Dies gilt nur für den Tag, an dem der<br />
Defekt aufgetreten ist.<br />
Für eine neuerliche Windenanmeldung, muss die Ampelanlage funktionstüchtig sein.<br />
5.3 Seillängen - Seitenwind - Seilprüfung<br />
5.3.1 Die Länge des ausgelegten Schleppseiles darf maximal 1.100 Meter betragen.<br />
5.3.2 Bei einer Seitenwindkomponente von 6 Knoten oder mehr ist das Schleppseil auf 900<br />
Meter zu verkürzen. Ist die Winde im Osten aufgestellt, muss der östliche Standort zur<br />
FÖHN-Position verlegt werden.<br />
5.3.3 Beträgt die Seitenwindkomponente mehr als 22 Knoten, ist der Windenbetrieb<br />
einzustellen.<br />
5.3.4 Als Kriterium für die Seitenwindkomponente sind die Werte des Windmessers West<br />
heranzuziehen.<br />
5.3.5 Werden obige Werte erreicht bzw. überschritten, wird der Windenfahrer vom TWR<br />
informiert.<br />
5.3.6 Die OZB schreibt regelmäßige Seilprüfungen vor. Diese werden auf der<br />
Windenschleppstrecke mit vollständig ausgezogenem Seil durchgeführt.<br />
5.4 Seilrissübungen - Seilrisse - Notlandungen<br />
5.4.1 Seilrissübungen müssen vor dem jeweiligen Windenschlepp an den TWR gemeldet<br />
werden.<br />
5.4.2 Fällt nach einem Seilriss der abgerissene Teil des Seiles näher als 75M zur Piste oder auf<br />
die Piste, ist der TWR umgehend zu informieren und eine Zustimmung zum Betreten des<br />
75M Sicherheitsstreifens bzw. der Piste einzuholen.<br />
5.4.3 Grundsätzlich sind Notlandungen nach einem Seilriss bzw. Notlandeübungen in den<br />
nördlichen Sicherheitsstreifen nördl. 75M zur Pistenmittellinie bzw. in das Landefeld<br />
vorgesehen.<br />
Folgende Notlandeverfahren sind geplant und werden so geübt:<br />
• Bei Seilrissen in geringer Flughöhe ist die Notlandung geradeaus in<br />
Schlepprichtung im Sicherheitsstreifen geplant.<br />
Der dabei erforderliche Landebereich kann sich bis über die Schleppwinde hinaus<br />
erstrecken [z.B. östl. TWY "Z“ !].<br />
• Notlandungen bei Seilrissen in mittelgroßer Flughöhe sind - mit einer Kurve um die<br />
Winde ins Landefeld vorgesehen.<br />
Ein Überfliegen der Piste ist zu vermeiden!<br />
• Notlandungen aus großer Höhe sind gegen den Wind ins Landefeld vorgesehen.<br />
Ein Überfliegen der Piste ist zu vermeiden!<br />
21. Jänner 2006 Seite 10 von 22
SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
6. SEGELFLUGLANDUNGEN UND PLATZRUNDENBETRIEB<br />
6.1 Bei Landungen von Segelflugzeugen muss die Segelflugplatzrunde zum Schutz des auf<br />
der Piste abgewickelten Flugverkehrs genau eingehalten werden.<br />
Siehe Anhang Karte "Platzrundenverkehr Innsbruck".<br />
6.2 Der Segelflugpilot ist für die Einhaltung der Segelflugplatzrunde sowie für die Landung in<br />
das Segelfluglandefeld verantwortlich.<br />
6.3 Der Segelflugpilot hat im Besonderen auf die Position des Queranfluges und auf die<br />
Position zum Eindrehen in den Endanflug zu achten.<br />
• Queranflug Landerichtung 26 - nicht östlicher als querab Rollweg "B"<br />
• Queranflug Landerichtung 08 - östlich der Brücke über Bundesstraße beim Gasth.<br />
Kranebitterhof<br />
• Der Beginn des Endanfluges ist als Schräganflug aus dem Queranflug<br />
durchzuführen<br />
6.4 Anflüge aus dem Segelfluggebiet "A" kommend haben aus der im Anhang<br />
vorgeschriebenen Platzrunde zu erfolgen. Längere Endanflüge sind zu vermeiden!<br />
7. SEGELFLUGLANDUNGEN BEI NICHT ANGEMELDETEM<br />
PLATZSEGELFLUGBETRIEB<br />
7.1 Ist kein SL angemeldet, ist auch das Segelfluggebiet "A" nicht aktiviert.<br />
7.2 Vor der beabsichtigten Landung im Segelfluglandefeld muss rechtzeitig vor Einflug ins<br />
Gebiet "A" Kontakt mit dem TWR auf 120.100 MHz aufgenommen werden.<br />
7.3 TWR informiert den Flugplatzbetriebsleiter über die beabsichtigte Landung.<br />
7.4 Der FBL hat in diesem Fall die Benutzbarkeit und Hindernisfreiheit im Segelfluglandefeld<br />
vor Ort zu kontrollieren und sicher zu stellen.<br />
8. LANDUNG ZUR STARTSTELLE 26 FÜR GRUNDSCHULUNG<br />
8.1 Erlaubt sind nur Landungen von Grundschulungsflügen aus Windenstarts und nur mit<br />
Fluglehrer an Bord.<br />
8.2 Landerichtung ist ausschließlich 26. Es darf nur nördlich eines Sicherheitsabstandes von<br />
mindestens 75M zur Pistenmittellinie gelandet werden.<br />
8.3 Die Windenstartstelle darf sich nicht östlicher als querab vom Hangar 5 befinden.<br />
8.4 Eine Freigabe für die Landung zur Startstelle 26 ist - rechtzeitig vor dem Verlassen der<br />
Position über der Technik - beim TWR auf 120.100 einzuholen.<br />
8.5 Ausschließlich für Landungen zur Startstelle 26, darf der Queranflug nach Osten bis zur<br />
Schwelle 26 verlegt werden. Wird die Landung in das Landefeld angewiesen ist der<br />
Queranflug nicht östlicher als querab Rollweg "B" zu fliegen. Siehe Anhang Karte<br />
"Platzrundenverkehr Innsbruck".<br />
8.6 Der Pilot muss bis zur Landung auf der Turmfrequenz verbleiben. Das Verlassen der<br />
Frequenz kann nach der Landung ohne Freigabe vom Turm erfolgen.<br />
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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
8.7 Es wird im Besonderen darauf hingewiesen, dass der Bescheid, der die Landung zur<br />
Startstelle 26 erlaubt, jeweils nur für ein Jahr gültig ist und jederzeit von der TFG oder der<br />
Flugsicherung Innsbruck widerrufen werden kann.<br />
8.8 Die Landezustimmung zur Startstelle 26 wird vom TWR in Abhängigkeit des Verkehrs auf<br />
der Piste und des TWY "Z" erteilt. Für die Hindernisfreihaltung des Landebereiches bei<br />
der Startstelle 26 [u.a. frei von Personen und Fahrzeugen] ist der SL verantwortlich.<br />
8.9 Die Anfrage für die Landeerlaubnis muss nicht unbedingt das Kennzeichen enthalten, es<br />
genügt die Angabe der Type des Segelflugzeuges.<br />
z.B. ".... K13 erbittet Landung zur Startstelle...." .<br />
8.10 Nur nach erhaltener Freigabe vom TWR darf die Landung zur Startstelle 26 erfolgen.<br />
Wenn keine eindeutige Freigabe erhalten wurde bzw. wenn Funkprobleme auftreten, ist<br />
aus Sicherheitsgründen immer im Segelfluglandefeld zu landen.<br />
8.11 Während Windenstarts dürfen keine Landungen zur Startstelle durchgeführt werden.<br />
9. WIRBELSCHLEPPEN<br />
9.1 Hiermit werden die Piloten auf die Gefahren der Luftwirbelschleppen hingewiesen, die bei<br />
Luftfahrzeugen der Kategorie "Medium oder Heavy" nach Start, Landung und Tiefüberflug<br />
über der Piste, auftreten.<br />
Jeder Pilot muss sich im Klaren sein, dass solche Wirbelschleppen auch seitlich der Piste<br />
bis zu 750 m Entfernung erhebliche Turbulenzen verursachen können.<br />
Anmerkung: z. B. Citation 560 od. Dash 8/100 fallen bereits unter die Kategorie "Medium".<br />
9.2 Es wird jedem Segelflugpilot dringend empfohlen,<br />
• bei Windenstarts einen zeitlichen Abstand von mindestens 2 Minuten zu<br />
Pistenstarts bzw. zu Tiefüberflügen einzuhalten, und<br />
• für Landeanflüge den Flugweg so zu wählen, dass ein Kreuzen der<br />
Wirbelschleppen vermieden wird, oder den Anflug so einzuteilen, dass für die<br />
Landung ein zeitlicher Mindestabstand von 2 Minuten zu Starts und 3 Minuten zu<br />
Tiefüberflügen eingehalten wird.<br />
10. BETRIEB IN DEN SEGELFLUGGEBIETEN "A"+"B" UND IM BEREICH "NORDKETTE"<br />
10.1 Generelle Verfahren<br />
10.1.1 Generell wird auf die AIP Österreich Teil AD LOWI verwiesen.<br />
10.1.2 Die Ausdehnung der Segelfluggebiete "A" und "B" ist in der AIP Österreich Teil<br />
AD LOWI auf der "Sichtflugkarte Innsbruck" dargestellt. Das Gebiet "Nordkette" wird nicht<br />
in luftfahrtüblicher Weise verlautbart. Siehe Anhang Karte "Lokale Segelflugregelung<br />
Innsbruck".<br />
10.1.3 Die Segelfluggebiete liegen in der CTR, daher sind - wenn die SFL-Gebiete nicht aktiviert<br />
sind - Einflüge nur mit Zustimmung der FVK-Stelle Innsbruck [über Funk] erlaubt.<br />
10.1.4 Sind die SFL-Bereiche aktiviert, dürfen Segelflüge ohne Funkverbindung zur FVK-Stelle<br />
Innsbruck durchgeführt werden.<br />
Anmerkung: Die Martinswand liegt außerhalb der SFL-Gebiete in der CTR, daher ist dort ein Segelflug nur<br />
mit einer Zustimmung durch den TWR gestattet.<br />
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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
10.1.5 Die Aktivierung wird über ATIS [Frq. 126,025 MHz] ausgestrahlt. Die ATIS ist auch unter<br />
der Telefonnummer 051703-4631 österreichweit abhörbar.<br />
10.1.6 Die Aktivierung bleibt solange bestehen,<br />
• bis bei angemeldetem Platzsegelflug-Betrieb der SL den Betrieb abmeldet,<br />
• bis aus Wettergründen kein Betrieb mehr zu erwarten ist,<br />
• jedoch längstens bis ECET.<br />
10.1.7 Sollte nach Deaktivierung noch jemand in die Segelfluggebiete einfliegen wollen, muss<br />
zuvor eine Zustimmung vom TWR eingeholt werden.<br />
10.1.8 In den Segelfluggebieten ist jederzeit mit anderen Luftraumnutzern zu rechnen<br />
(Durchflüge, Ambulanz-, Rettungs-, Einsatzflüge, Hänge- und Paragleiterverkehr, usw.).<br />
10.1.9 Die Flugverkehrskontrollstelle weist ausdrücklich darauf hin, dass der Segelflugverkehr<br />
und die F-Schleppmaschinen innerhalb der aktivierten Segelflugbereiche keine<br />
individuellen Verkehrsinformationen über anderen Segelflugverkehr sowie über anderen<br />
Flugverkehr erhalten.<br />
10.1.10 Die FVK-Stelle Innsbruck erteilt Sichtflügen, die durch diese Gebiete freigegeben werden,<br />
eine "Allgemeine Verkehrsinformation" über den Segelflugbetrieb.<br />
10.1.11 Segelflugzeuge, die aufgrund von mangelndem Auftrieb ["absaufen"] für Außenlandungen<br />
im Inntal die Segelfluggebiete verlassen und in die CTR einfliegen, müssen dies vorher<br />
unbedingt beim TWR melden. Dies gilt auch dann, wenn nur in geringer Höhe über Grund<br />
geflogen wird.<br />
10.1.12 Unabhängig von der Aktivierung ist im SFL-Gebiet "A" und im Hängegleiter Gebiet<br />
"Nordkette" bis auf Widerruf die Zustimmung für Hänge- und Paragleiterflüge erteilt. Das<br />
Segelfluggebiet "A darf jedoch nur von Hängegleiterpiloten des "Drachenfliegerclubs<br />
Innsbruck" und des "Drachenfliegerclubs Nordkette" zwecks Anflug zur Landung bei der<br />
"Technik" beflogen werden.<br />
10.2 Segelfluggebiet "A"<br />
10.2.1 Die Benutzung des Gebietes "A" ist nur für Starts und Landungen am Segelfluggelände<br />
Innsbruck vorgesehen.<br />
10.2.2 Das Gebiet "A" ist durch zwei eingeschränkte Bereiche verkleinert. Die Ausdehnung<br />
dieser Bereiche ist im Anhang Karte "Lokale Segelflugregelung Innsbruck" - einzusehen.<br />
10.2.3 Die eingeschränkten Bereiche dürfen nicht ohne gesonderte Zustimmung vom Turm<br />
beflogen werden, auch wenn das Gebiet "A" aktiviert ist. Ein Befliegen soll weitgehend<br />
vermieden werden.<br />
10.2.4 Mit der Anmeldung des SFL-Betriebes durch den SL beim TWR, wird das Gebiet "A"<br />
automatisch aktiviert.<br />
10.2.5 Meldet der SL seine Tätigkeit ab, wird das Gebiet "A" automatisch geschlossen.<br />
10.2.6 Außerhalb der Betriebszeiten der Flugsicherung Innsbruck [bei Frühschulung], darf im<br />
Segelfluggebiet "A" geflogen werden, wenn der FBL der Aufnahme des<br />
Windenstartbetriebes zugestimmt hat.<br />
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10.3 Segelfluggebiet "B"<br />
10.3.1 Die Aktivierung des Gebietes "B" ist gesondert zu beantragen und wird bei Bedarf vom<br />
TWR aktiviert, vorausgesetzt die Wetterbedingungen lassen ein Befliegen möglich<br />
erscheinen.<br />
10.3.2 Die Aktivierung kann bei der SFL-Betriebsanmeldung durch den SL beantragt werden,<br />
sofern zu diesem Zeitpunkt ein Einflug durch mehrere Segelflieger vorgesehen ist.<br />
10.3.3 Sind nur wenige Flüge im Gebiet "B" vorgesehen, behält sich die FVK-Stelle Innsbruck<br />
vor, jeden Segelflieger über die Kontrollfrequenz individuell zu behandeln.<br />
10.3.4 Sollte die Zahl der Einflüge ein gewisses Maß übersteigen wird das Gebiet "B" über ATIS<br />
von der FVK-Stelle Innsbruck aktiviert.<br />
10.4 Segelflugbereich "Nordkette"<br />
10.4.1 Der Segelflugbereich "Nordkette" ist nur für lokale Segelflüge vorgesehen.<br />
10.4.2 Die Ausdehnung des Segelflugbereiches "Nordkette" erstreckt sich vom Zirlerberg<br />
[Linserkurve] bis zum Bettelwurf. Die Nordsüd Ausdehnung ist der Karte "Lokale<br />
Segelflugregelung Innsbruck" im Anhang zu entnehmen.<br />
Die maximal erlaubte Flughöhe in diesem Bereich ist 8000 FT MSL.<br />
10.4.3 Dieser Bereich wird immer gleichzeitig mit dem Gebiet "A" aktiviert bzw. deaktiviert.<br />
Die Aktivierung des Gebietes "Nordkette" wird nicht extra über ATIS abgestrahlt.<br />
10.4.4 Bei aktiviertem Gebiet "A" kann der Bereich "Nordkette" - ohne Funkkontakt zum TWR -<br />
beflogen werden.<br />
10.4.5 Der Segelflugbereich "Nordkette" deckt sich östlich vom Flugplatz mit dem gleichnamigen<br />
errichteten Hänge- und Paragleiterbereich.<br />
10.4.6 Wird beabsichtigt über den Bereich "Nordkette" hinaus zu fliegen, muss für das SFL-<br />
Gebiet "B" entweder eine individuelle Zustimmung eingeholt werden oder die Aktivierung<br />
beantragt werden. Siehe oben Pkt. 10.3.<br />
11. TALQUERUNGEN VON ODER ZU DEN SEGELFLUGGEBIETEN<br />
11.1 Talquerungen von und zu den Segelfluggebieten sind nur mit Genehmigung der FVK-<br />
Stelle Innsbruck zulässig.<br />
11.2 Das Ansuchen um eine Freigabe muss Position, Flughöhe in Fuß QNH [MSL] und<br />
gewünschten Flugweg enthalten.<br />
11.3 Das Queren hat, wenn nicht anders angewiesen, auf dem kürzesten Weg zu erfolgen. Ein<br />
Kreisen zum Höhengewinn ist nur mit einer zusätzlichen Freigabe von der FVK-Stelle<br />
Innsbruck möglich.<br />
11.4 Vom Piloten ist nach einer genehmigten Talquerung unaufgefordert der Ausflug aus der<br />
Kontrollzone/SRA bzw. der Einflug ins Segelfluggebiet zu melden.<br />
11.5 Einzelne Querungen von der Reither Spitze zur Hohen Munde [und vice versa] sollen,<br />
obwohl außerhalb der CTR, der FVK-Stelle Innsbruck gemeldet werden.<br />
An Tagen mit bekannt vermehrtem Streckenflugverkehr ist dies nicht notwendig.<br />
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12. FLUGZEUG - SCHLEPPSTART [F-SCHLEPP]<br />
12.1 Startverfahren für F-Schlepp<br />
12.1.1 Durch für den F-Schlepp vorbereitete Segelflugzeuge dürfen andere Motorflugzeuge auf<br />
den Abstellflächen nicht behindert werden.<br />
12.1.2 Die Warteposition auf der Nordseite ist so zu wählen, dass der Rollweg [TWY] "Z"<br />
inklusive Einmündung zur nördlichen Abstellfläche ungehindert benutzt werden kann.<br />
12.1.3 Das Schleppflugzeug darf in keinem Fall die befestigten Bewegungsflächen verlassen.<br />
12.1.4 Um eine rasche Abwicklung des F-Schlepps zu gewährleisten, ist das Hilfspersonal<br />
entsprechend einzuschulen.<br />
12.1.5 Nach erfolgtem Abflug hat das für den Schleppzug erforderliche Hilfspersonal die Piste<br />
und den Sicherheitsstreifen sofort und mit höchster Eile zu verlassen.<br />
12.1.6 Starts von Piste 08 erfolgen von der Einmündung TWY "Y".<br />
12.1.7 TWY "Y" benutzende Schleppflugzeuge sind, unter Einhaltungen der im Bescheid<br />
festgelegten Auflagen, nördlich des markierten Rollhaltes zwecks Vorbereitung des<br />
Schleppzuges abzustellen. Es dürfen maximal 2 Schleppflugzeuge abgestellt werden.<br />
12.1.8 Falls beabsichtigt wird mit dem Schleppflugzeug vom TWY "Z" auf der Piste<br />
zurückzurollen und gleichzeitig das Segelflugzeug über TWY "Y" in die Piste zu ziehen,<br />
muss dies vorher mit dem TWR abgesprochen werden.<br />
12.1.9 Nach dem Abflug ist in die Rechtsplatzrunde Piste 08 und erst nach erhaltener Freigabe<br />
durch den TWR nach Norden zu queren und in das Segelfluggebiet einzufliegen.<br />
Siehe Anhang Karte "Platzrundenverkehr Innsbruck".<br />
12.1.10 Der Start auf Piste 26 erfolgt vom TWY "Z" Richtung Westen. Nach Erreichen der<br />
Sicherheitshöhe ist mit einer Rechtskurve via Martinswand in das Segelfluggebiet<br />
einzufliegen. Die Rechtskurve ist frühestens über dem Inn auszuführen.<br />
12.2 Flugrouten der Segelschleppzüge<br />
12.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass das Einholen und Zurücklesen einer Streckenfreigabe<br />
unbedingt erforderlich ist und diese Strecke auch gemäß Freigabe abzufliegen ist.<br />
12.2.2 Eine beabsichtigte Änderung der freigegebenen Strecke muss dem TWR mitgeteilt und<br />
dessen Zustimmung abgewartet werden.<br />
12.2.3 Schleppziele außerhalb des Segelfluggebietes sind mit dem TWR beim Erstanruf bzw. bei<br />
der Flugplanabgabe zu koordinieren.<br />
12.2.4 Steigflüge nach Westen erfolgen üblicherweise via Martinswand nach Zirl, Mösern oder -<br />
bei ausreichender Höhe - über das Seefelder Plateau.<br />
12.2.5 Ein Überfliegen des Krankenhausareals Hochzirl soll aus Lärmgründen vermieden<br />
werden.<br />
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12.2.6 Wenn als Schleppgebiet das Segelfluggebiet nördlich der Stadt Innsbruck vorgesehen ist,<br />
muss aus Gründen der Lärmminderung der Steigflug vorerst Richtung Westen erfolgen.<br />
Erst wenn sichergestellt ist, dass der Bereich der Stadt in 4000 FT MSL oder höher<br />
überflogen wird, darf Richtung Osten geflogen werden.<br />
Für die Umkehrkurve westlich des Platzes muss beim TWR eine Freigabe eingeholt<br />
werden.<br />
12.3 Anflugverfahren für Schleppmaschinen<br />
12.3.1 Die Schlepppiloten haben so früh wie möglich beim TWR um eine Anflugfreigabe<br />
anzufragen.<br />
12.3.2 Der Schlepppilot bekommt keine Verkehrsinformation über Segelflieger innerhalb der<br />
Segelfluggebiete und im nördlichen Platzrundenbereich.<br />
12.3.3 Neben der Standardplatzrunde südlich des Platzes ist für Anflüge von Schleppmaschinen<br />
auch der Einflug in eine Platzrunde im Norden vorgesehen. Aus Lärmminderungsgründen<br />
sind diese Platzrunden in größerer Höhe zu fliegen.<br />
12.3.4 Befindet sich das anfliegende Schleppflugzeug nördlich des Flugplatzes, wird das<br />
Schleppflugzeug vorzugsweise zur nördlichen Platzrunde freigegeben.<br />
12.3.5 Das Schleppflugzeug wird für die Landung, wie jeder andere Sichtflugverkehr auch, in die<br />
Landereihenfolge eingereiht.<br />
12.3.6 Wird bei Betriebspiste 08 nach der Landung das Zurückrollen zu TWY "Y" gewünscht, ist<br />
dies vor der Landung dem TWR mitzuteilen.<br />
12.4 Aufsetz- und Durchstartübungen von F-Schlepps<br />
12.4.1 Aufsetz- und Durchstartübungen mit dem Schleppzug dürfen nur nach vorheriger<br />
Absprache mit dem TWR und dem FBL [Einsatzbereitschaft] durchgeführt werden.<br />
12.4.2 Diese Flüge werden aus Lärmgründen ausschließlich über die südliche Platzrunde<br />
abgewickelt. Ausgenommen ist die Abschlussrunde wenn der Segelflieger für die<br />
Landung ins Landefeld ausgeklinkt wird.<br />
13. HILFSMOTORSTARTS<br />
13.1 Die HM-Startberechtigung berechtigt zum Suchen von Aufwindgebieten in der<br />
unmittelbaren Umgebung.<br />
13.2 Der Start erfolgt als kontrollierter Flug von der Piste.<br />
13.3 Um einen reibungslosen Ablauf des HM-Betriebes zu gewährleisten, muss der Pilot<br />
Inhaber eines Funkerzeugnisses sein.<br />
13.4 Bei Landungen im Segelfluglandefeld kann der Motor in Leerlaufdrehzahl betrieben<br />
werden um ein eventuelles Durchstarten zu ermöglichen.<br />
13.5 Aus Sicherheitsgründen kann auch jenen Piloten, die nur eine HM-Berechtigung besitzen,<br />
die Landung auf der Piste genehmigt werden, wenn sie mit eigener [Motor-] Kraft die Piste<br />
verlassen können.<br />
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14. SEGELKUNSTFLÜGE<br />
14.1 Kunstflüge dürfen nur über unbebautem Gebiet bzw. über der Piste und normalerweise<br />
nur über 500 Meter Grund durchgeführt werden.<br />
14.2 Piloten, die Kunstflüge unter 500M Grund durchführen möchten, benötigen einen<br />
Bescheid der Austrocontrol GmbH.<br />
14.3 Für die Durchführung des Kunstfluges, in Gebieten die im Verantwortungsbereich der<br />
FVK-Stelle Innsbruck liegen, ist eine Zustimmung einzuholen.<br />
14.4 Bei beabsichtigtem Segelkunstflug im Platzbereich oder in den aktivierten<br />
Segelfluggebieten muss der Pilot vorher mit dem Segelflugleiter koordinieren.<br />
14.5 Während der Durchführung von Kunstflügen über der Piste und/oder im Segelfluggebiet<br />
"A" werden keine Freigaben zu Windenstarts erteilt.<br />
15. HÖHENSEGELFLÜGE<br />
15.1 Höhensegelflüge im Raum Innsbruck bis FL165 sollen vorzugsweise ohne<br />
Beanspruchung der Höhensegelfluggebiete durchgeführt werden.<br />
15.2 Bei wenigen Teilnehmern wird kein Gebiet aktiviert, sondern eine individuelle Zustimmung<br />
durch die FVK-Stelle Innsbruck erteilt.<br />
15.3 Flughöhen oberhalb von FL 165 fallen in den Verantwortungsbereich von München bzw.<br />
Wien. Eine Erlaubnis in diese Gebiete einzufliegen hängt wesentlich davon ab ob ein<br />
Transponder mitgeführt wird.<br />
15.4 Ist eine große Anzahl von Höhensegelflügen geplant, so hat der Segelflugleiter<br />
mindestens 30 Minuten vor der beabsichtigten Aktivierung das entsprechende<br />
Höhensegelfluggebiet bei der FVK-Stelle Innsbruck zu beantragen.<br />
15.5 Wenn ein Höhensegelfluggebiet nicht mehr beflogen wird, ist dies vom Segelflugleiter<br />
umgehend an die FVK-Stelle Innsbruck zu melden.<br />
15.6 Die Höhensegelfluggebiete sind im Anhang - Karte "Luftraumstruktur Alpenraum" -<br />
dargestellt.<br />
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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
16. BANNERSCHLEPPBETRIEB<br />
16.1 Vor Beginn der Vorbereitungsarbeiten für die Banneraufnahme muss der FBL informiert<br />
werden. Vom TWR muss die Zustimmung zum Betreten des Sicherheitsstreifens<br />
eingeholt werden.<br />
16.2 Bei SFL-Betrieb ist mit dem Segelflugleiter zu koordinieren, um während der<br />
Bannerschleppvorbereitungen, bei der Banneraufnahme und beim Bannerabwurf eine<br />
Gefährdung auszuschließen.<br />
Während dieser Zeit muss der SL dafür sorgen dass,<br />
• keine Segelflieger aus dem Platzrundenbereich zur Landung anfliegen,<br />
• sich keine unbeteiligten Personen in jenen Bereichen aufhalten, die vom<br />
Bannerflugzeug überflogen werden,<br />
• kein Windenschlepp durchgeführt wird *] ,<br />
*] Ausnahme: Im Zeitraum zwischen beendeter Vorbereitungsarbeiten und vor dem Überflug zur<br />
Banneraufnahme, dürfen Windenstarts stattfinden wenn die Aufnahmestangen umgelegt sind und der<br />
Windensicherheitsstreifen frei von Hindernissen ist.<br />
Das Beschädigungsrisiko am ausgelegten Banner trägt der Durchführende des Bannerschlepps.<br />
16.3 Während der konzertierten Mäharbeiten im nördlichen Sicherheitsstreifen bzw. im<br />
Landefeld, sowie bei Starts und Landungen von Luftfahrzeugen der Kategorie D und E, ist<br />
der Bannerschleppbetrieb untersagt.<br />
16.4 Die Banneraufnahmestelle liegt an der markierten Position im nördlichen<br />
Sicherheitsstreifen unmittelbar am Ausziehweg. Genaue Position siehe Anhang Karte<br />
"Flughafen Innsbruck - Lageplan".<br />
16.5 Die Abwurfstelle ist östlich vom Rollweg "Z" im Bereich vor dem Schwazer Hangar. Ist<br />
kein SFL-Betrieb angemeldet kann auch die SFL-Landefläche als Abwurfstelle benutzt<br />
werden.<br />
16.6 Werden Bannerstarts mit fixiertem Banner durchgeführt, muss dies spätestens bei<br />
Einholung der Rollfreigabe dem TWR bekannt gegeben werden.<br />
17. FALLSCHIRMSPRUNGBETRIEB AM SEGELFLUGGELÄNDE<br />
17.1 Fallschirmsprungbetrieb am Segelfluggelände oder nördlich davon ist grundsätzlich nur<br />
gestattet, wenn kein Segelflugbetrieb stattfindet.<br />
Findet Segelflugbetrieb schon vorher statt, kann der Fallschirmsprungbetrieb nur mit dem<br />
Einvernehmen der Segelflieger aufgenommen werden.<br />
17.2 Ist Segelflugbetrieb angemeldet, hat der Absetzpilot vor dem Absetzen mit dem SL zu<br />
koordinieren.<br />
17.3 Der SL hat während des Sprungbetriebes den Platzsegelflugbetrieb einzustellen und<br />
sicherzustellen, dass kein Segelflugzeug, das sich auf seiner Segelflugfrequenz<br />
befindet, in den Sprungbereich einfliegt.<br />
17.4 Der Pilot der Absetzmaschine hat vor dem Absetzen auf beiden Segelfliegerfrequenzen<br />
[122.800 und 123.400 MHz] eine "Allgemeine Information" [Absetzort und Absetzhöhe]<br />
über den bevorstehenden Absprung auszusenden.<br />
17.5 Der Segelflugbetrieb darf erst wieder aufgenommen werden, wenn alle Springer am<br />
Boden sind.<br />
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18. AUFGABEN DES FLUGPLATZBETRIEBSLEITERS<br />
18.1 Die Benutzbarkeit der benötigten Flächen [inkl. deren Sicherheitsbereiche] ist vom<br />
Flugplatzbetriebsleiter [FBL] bzw. vom SL in Zusammenarbeit mit dem FBL zu<br />
überprüfen.<br />
Diese Flächen sind:<br />
• das Segelfluglandefeld<br />
• Landefläche bei Startstelle 26<br />
• die Windenstartfläche<br />
• der Rollweg "Y" und dazugehörige Abstellfläche, spätestens vor Schleppbetrieb<br />
18.2 Der FBL prüft ob der angemeldete SL berechtigt ist und notiert den Namen des SL.<br />
Die Berechtigung ist anhand der, "Liste-Segelflugleiter" auf welcher der SL die<br />
Kenntnisnahme des SFL-Abkommens bestätigt hat und der "Anwesensheitsliste" der<br />
jährlichen SL-Schulung, zu prüfen.<br />
18.3 Stimmt der FBL der Segelflug-Betriebsaufnahme nicht zu, so hat er dies dem Turm<br />
unverzüglich bekannt zu geben.<br />
18.4 Vor Dienstbeginn der FVK-Stelle Innsbruck erteilt der FBL die Zustimmung zur SFL-<br />
Frühschulung, vorausgesetzt die Flughafen Einsatzbereitschaft ist gegeben.<br />
Bei Dienstbeginn der Flugsicherung ist dem TWR die Frühschulung vom FBL/ESL zu<br />
melden.<br />
18.5 Der FBL hat landwirtschaftliche Arbeiten mit dem SL und den Bauern zu koordinieren und<br />
gibt die Arbeiten allen Betroffenen bekannt. Siehe auch Punkt 19.<br />
18.6 Wenn kein SL angemeldet ist, hat der FBL oder sein Stellvertreter im Falle einer<br />
vorgesehenen Segelfluglandung die Verpflichtung - auf Anforderung vom TWR - das<br />
Landefeld unverzüglich von Personen und Sachen frei zu machen bzw. frei zu halten.<br />
19. LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITEN AM SEGELFLUGGELÄNDE<br />
19.1 Aufgrund von notwendigen landwirtschaftlichen Arbeiten sind von der TFG für den<br />
Platzsegelflug Betriebsunterbrechungen vorgesehen.<br />
19.2 Konzertierte Gemeinschaftsaktionen der Bauern im Sicherheitsstreifen bzw.<br />
Segelfluglandefeld werden vorrangig behandelt.<br />
Während dieser Zeit wird einem Platzsegelflugbetrieb nicht zugestimmt.<br />
19.3 Die Termine der Gemeinschaftsaktionen sind der Flugsicherungsstelle und den Vereinen<br />
rechtzeitig - nach Möglichkeit mindestens 48 Stunden im voraus - schriftlich bekannt zu<br />
geben.<br />
19.4 Einzelaktionen der Bauern werden nachrangig behandelt.<br />
Ausnahme sind kurzfristige Abmachungen zwischen FBL, SL und Bauern.<br />
19.5 Bei Windenbetrieb dürfen nördlich der Piste auf bestimmten definierten Bereichen keine<br />
Arbeiten stattfinden.<br />
Die definierten Bereiche sind im Anhang - Karte "Arbeitseinschränkungen bei<br />
Windenbetrieb" - dargestellt.<br />
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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
20. BETRIEBSORDNUNG AM SEGELFLUGGELÄNDE<br />
20.1 Alle Vereinsmitglieder sind aufgefordert, sich an die folgenden Verhaltensregeln am<br />
Boden, zu halten bzw. die Einhaltung dieser Regeln zu überwachen. Dies gilt<br />
insbesondere für alle am Platz anwesenden Segelflugleiter unabhängig davon, ob sie<br />
gerade für den Flugbetrieb „aktiv“ gemeldet wurden oder nicht.<br />
20.2 Alle SL haben dafür zu sorgen, dass die Zutrittstore zum Segelfluggelände [Tor 10 und<br />
die Gehtüren bei den Hangars] immer geschlossen sind bzw. der Zutritt nur befugten<br />
Personen gestattet wird. Technische Mängel sind unverzüglich dem FBL zu melden.<br />
20.3 Passagiere, Besucher, etc. dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht einer berechtigten<br />
Person [Segelflieger] das Segelfluggelände betreten. Vereinsmitglieder haben sich mit<br />
einem Pilotenausweis [akzeptiert wird bis auf weiteres eine gut lesbare Kopie] oder mit<br />
einem Flugschülerausweis jederzeit auszuweisen. Die genannten Dokumente sind im<br />
gesamten Flughafengelände immer mitzuführen. Personen, die weder einen Pilotenschein<br />
noch einen Flugschülerausweis besitzen, müssen in Begleitung einer Person sein, die die<br />
entsprechenden Dokumente besitzt. Diese Person muss die Besucher beaufsichtigen und<br />
trägt für deren Verhalten die volle Verantwortung.<br />
20.4 Nichtberechtigten Personen ist der Zutritt zum Flughafengelände zu untersagen.<br />
Unberechtigte Zutrittsversuche sind unverzüglich dem FBL zu melden.<br />
20.5 Es ist darauf zu achten, dass Hunde an der Leine geführt werden.<br />
20.6 Es ist auf die Einhaltung des § 30 ZFBO zu achten. Im gesamten Flughafengelände<br />
besteht demnach ein Rauchverbot. Auch der Umgang mit offenem Feuer ist untersagt.<br />
Sollten „heiße“ Arbeiten [Schweißen, Flämmen, o.ä.] unbedingt notwendig sein, ist vorher<br />
in jedem Fall der FBL zu informieren. Dieser kann dann entsprechende Informationen an<br />
die Betriebsfeuerwehr des Flughafens weiterleiten.<br />
20.7 Das Mitführen von verbotenen Gegenständen jeder Art, insbesondere von Waffen, ist<br />
grundsätzlich im Flughafengelände nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind nur<br />
Gegenstände, die nachweislich für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an<br />
Fluggeräten benötigt werden.<br />
21. Jänner 2006 Seite 20 von 22
SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
21. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
21.1 Die ACG und TFG behalten sich das Recht vor, jederzeit schriftliche Änderungen zum<br />
Segelflugabkommen den anderen Vertragspartnern mittels E-Mail oder eingeschriebenem<br />
Brief vorzuschlagen.<br />
21.2 Änderungswünsche zum Abkommen von Seiten der Segelfliegervereine können jederzeit<br />
an die Flugsicherungsstelle Innsbruck und an die TFG herangetragen werden.<br />
21.3 Sollte nach nachweislichem Erhalt der Änderungsvorschläge kein Vertragspartner binnen<br />
1 Monat Einspruch erheben, gelten diese Änderungen automatisch als anerkannt.<br />
21.4 Dieses Abkommen ersetzt alle bisherigen Segelflugabkommen sowie alle Regelungen,<br />
die in diesem Zusammenhang von der ACG bzw. TFG per E-Mail oder sonstiger<br />
Schreiben an die Vereine ergangen sind.<br />
21.5 Das Abkommen tritt mit Unterzeichnung der Vertragspartner in Kraft.<br />
Datum<br />
Unterschrift<br />
Ing. Wieser Ernst<br />
Leiter Flugsicherung Innsbruck<br />
ACG<br />
Dipl. Ing. Pernetta Marco<br />
Flugplatzbetriebsleiter<br />
TFG<br />
Neurauther Peter<br />
Obmann<br />
<strong>Flugsportzentrum</strong> <strong>Tirol</strong><br />
Dr. Ortner Christian<br />
Obmann<br />
Innsbrucker<br />
Segelfliegervereinigung<br />
Tschurtschenthaler Manfred<br />
Obmann<br />
Fliegerclub Schwaz<br />
21. Jänner 2006 Seite 21 von 22
LISTE - SEGELFLUGLEITER<br />
VEREIN __________________<br />
Unten angeführte Personen bestätigen die Kenntnisnahme des<br />
Segelflugabkommen Innsbruck - Version 2.0 vom 21.1.06<br />
Je eine Kopie an Flugsicherung Innsbruck und TFG-FBL<br />
Name<br />
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Anschrift<br />
Datum<br />
Unterschrift<br />
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21. Jänner 2006 ANHANG Seite 1
LISTE - SEGELFLUGLEITER<br />
VEREIN __________________<br />
Unten angeführte Personen bestätigen die Kenntnisnahme des<br />
Segelflugabkommen Innsbruck - Version 2.0 vom 21.1.06<br />
Je eine Kopie an Flugsicherung Innsbruck und TFG-FBL<br />
Name<br />
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Anschrift<br />
Datum<br />
Unterschrift<br />
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21. Jänner 2006 ANHANG Seite 2
LISTE - SEGELFLUGLEITER<br />
VEREIN __________________<br />
Unten angeführte Personen bestätigen die Kenntnisnahme des<br />
Segelflugabkommen Innsbruck - Version 2.0 vom 21.1.06<br />
Je eine Kopie an Flugsicherung Innsbruck und TFG-FBL<br />
Name<br />
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Anschrift<br />
Datum<br />
Unterschrift<br />
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21. Jänner 2006 ANHANG Seite 3