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ABKOMMEN - Flugsportzentrum Tirol

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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

20. BETRIEBSORDNUNG AM SEGELFLUGGELÄNDE<br />

20.1 Alle Vereinsmitglieder sind aufgefordert, sich an die folgenden Verhaltensregeln am<br />

Boden, zu halten bzw. die Einhaltung dieser Regeln zu überwachen. Dies gilt<br />

insbesondere für alle am Platz anwesenden Segelflugleiter unabhängig davon, ob sie<br />

gerade für den Flugbetrieb „aktiv“ gemeldet wurden oder nicht.<br />

20.2 Alle SL haben dafür zu sorgen, dass die Zutrittstore zum Segelfluggelände [Tor 10 und<br />

die Gehtüren bei den Hangars] immer geschlossen sind bzw. der Zutritt nur befugten<br />

Personen gestattet wird. Technische Mängel sind unverzüglich dem FBL zu melden.<br />

20.3 Passagiere, Besucher, etc. dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht einer berechtigten<br />

Person [Segelflieger] das Segelfluggelände betreten. Vereinsmitglieder haben sich mit<br />

einem Pilotenausweis [akzeptiert wird bis auf weiteres eine gut lesbare Kopie] oder mit<br />

einem Flugschülerausweis jederzeit auszuweisen. Die genannten Dokumente sind im<br />

gesamten Flughafengelände immer mitzuführen. Personen, die weder einen Pilotenschein<br />

noch einen Flugschülerausweis besitzen, müssen in Begleitung einer Person sein, die die<br />

entsprechenden Dokumente besitzt. Diese Person muss die Besucher beaufsichtigen und<br />

trägt für deren Verhalten die volle Verantwortung.<br />

20.4 Nichtberechtigten Personen ist der Zutritt zum Flughafengelände zu untersagen.<br />

Unberechtigte Zutrittsversuche sind unverzüglich dem FBL zu melden.<br />

20.5 Es ist darauf zu achten, dass Hunde an der Leine geführt werden.<br />

20.6 Es ist auf die Einhaltung des § 30 ZFBO zu achten. Im gesamten Flughafengelände<br />

besteht demnach ein Rauchverbot. Auch der Umgang mit offenem Feuer ist untersagt.<br />

Sollten „heiße“ Arbeiten [Schweißen, Flämmen, o.ä.] unbedingt notwendig sein, ist vorher<br />

in jedem Fall der FBL zu informieren. Dieser kann dann entsprechende Informationen an<br />

die Betriebsfeuerwehr des Flughafens weiterleiten.<br />

20.7 Das Mitführen von verbotenen Gegenständen jeder Art, insbesondere von Waffen, ist<br />

grundsätzlich im Flughafengelände nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind nur<br />

Gegenstände, die nachweislich für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an<br />

Fluggeräten benötigt werden.<br />

21. Jänner 2006 Seite 20 von 22

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