ABKOMMEN - Flugsportzentrum Tirol
ABKOMMEN - Flugsportzentrum Tirol
ABKOMMEN - Flugsportzentrum Tirol
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />
1. EINLEITUNG<br />
1.1 Dieses aufgetragene Verfahren dient primär der sicheren Abwicklung des Flugbetriebes<br />
am Flughafen Innsbruck während gleichzeitigem Segelflugbetrieb am Segelfluggelände<br />
im Verantwortungsbereich der <strong>Tirol</strong>er FlughafenbetriebsgmbH und regelt die Nutzung der<br />
in der Kontrollzone liegenden Segelfluggebiete "A" und "B" im Zuständigkeitsbereich der<br />
Flugsicherung Innsbruck.<br />
Anmerkung: Der Betrieb in den SRA`s bleibt hier unberührt und ist nach den allgemein<br />
gültigen Verfahren und Luftfahrtrechtsvorschriften durchzuführen.<br />
1.2 Dieses Abkommen kann jederzeit, insbesondere aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt,<br />
in gegenseitiger Absprache geändert werden.<br />
1.3 Von den Vereinen ist der Inhalt dieses Abkommens allen am Innsbrucker Segelflugbetrieb<br />
teilnehmenden Personen - soweit sie davon betroffen sind - bekannt zu machen.<br />
1.4 Ungeachtet der in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen wird darauf<br />
hingewiesen, dass darüberhinaus die einschlägigen Rechtsvorschriften - insbesondere<br />
LFG, LVR, LVE, ZFV, ZFBO, Erlässe jeweils i.d.g.F., sowie Regelungen in der AIP<br />
Österreich und in Notams - einzuhalten sind.<br />
1.5 Die Zustimmung zum Segelflugbetrieb ist zu geben, soweit Regelungen in diesem<br />
Abkommen dies nicht anders vorsehen.<br />
1.6 Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt behält sich die Flugverkehrskontrollstelle [FVK-<br />
Stelle] Innsbruck das Recht vor, den Startbetrieb jederzeit einzustellen.<br />
1.7 Der FVK-Stelle Innsbruck obliegt die Überwachung der Einhaltung dieses Abkommens<br />
und der geltenden luftfahrtrechtlichen Bestimmungen.<br />
1.8 Den Anweisungen der Flugsicherungsstelle Innsbruck ist Folge zu leisten.<br />
1.9 Jedes Vereinsmitglied der ortsansässigen Segelflugvereine ist der FVK-Stelle Innsbruck<br />
und dem Flugplatzbetriebsleiter [FBL] auskunftpflichtig.<br />
1.10 Die FVK-Stelle Innsbruck hat bei Vorkommnissen - und bei Verstößen im Besonderen -<br />
Meldepflicht gemäß ihrer geltenden Vorschriften.<br />
1.11 Der Segelflugstartbetrieb wird gleichberechtigt zu Starts auf der Piste in die<br />
Abflugsequenz eingereiht.<br />
21. Jänner 2006 Seite 4 von 22