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ABKOMMEN - Flugsportzentrum Tirol

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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

1. EINLEITUNG<br />

1.1 Dieses aufgetragene Verfahren dient primär der sicheren Abwicklung des Flugbetriebes<br />

am Flughafen Innsbruck während gleichzeitigem Segelflugbetrieb am Segelfluggelände<br />

im Verantwortungsbereich der <strong>Tirol</strong>er FlughafenbetriebsgmbH und regelt die Nutzung der<br />

in der Kontrollzone liegenden Segelfluggebiete "A" und "B" im Zuständigkeitsbereich der<br />

Flugsicherung Innsbruck.<br />

Anmerkung: Der Betrieb in den SRA`s bleibt hier unberührt und ist nach den allgemein<br />

gültigen Verfahren und Luftfahrtrechtsvorschriften durchzuführen.<br />

1.2 Dieses Abkommen kann jederzeit, insbesondere aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt,<br />

in gegenseitiger Absprache geändert werden.<br />

1.3 Von den Vereinen ist der Inhalt dieses Abkommens allen am Innsbrucker Segelflugbetrieb<br />

teilnehmenden Personen - soweit sie davon betroffen sind - bekannt zu machen.<br />

1.4 Ungeachtet der in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen wird darauf<br />

hingewiesen, dass darüberhinaus die einschlägigen Rechtsvorschriften - insbesondere<br />

LFG, LVR, LVE, ZFV, ZFBO, Erlässe jeweils i.d.g.F., sowie Regelungen in der AIP<br />

Österreich und in Notams - einzuhalten sind.<br />

1.5 Die Zustimmung zum Segelflugbetrieb ist zu geben, soweit Regelungen in diesem<br />

Abkommen dies nicht anders vorsehen.<br />

1.6 Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt behält sich die Flugverkehrskontrollstelle [FVK-<br />

Stelle] Innsbruck das Recht vor, den Startbetrieb jederzeit einzustellen.<br />

1.7 Der FVK-Stelle Innsbruck obliegt die Überwachung der Einhaltung dieses Abkommens<br />

und der geltenden luftfahrtrechtlichen Bestimmungen.<br />

1.8 Den Anweisungen der Flugsicherungsstelle Innsbruck ist Folge zu leisten.<br />

1.9 Jedes Vereinsmitglied der ortsansässigen Segelflugvereine ist der FVK-Stelle Innsbruck<br />

und dem Flugplatzbetriebsleiter [FBL] auskunftpflichtig.<br />

1.10 Die FVK-Stelle Innsbruck hat bei Vorkommnissen - und bei Verstößen im Besonderen -<br />

Meldepflicht gemäß ihrer geltenden Vorschriften.<br />

1.11 Der Segelflugstartbetrieb wird gleichberechtigt zu Starts auf der Piste in die<br />

Abflugsequenz eingereiht.<br />

21. Jänner 2006 Seite 4 von 22

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