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ABKOMMEN - Flugsportzentrum Tirol

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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

2.2 Operative Aufgaben des Segelflugleiters<br />

2.2.1 Der Segelflugleiter hat persönlich die Aufnahme und Beendigung seiner Tätigkeit beim<br />

FBL und in weiterer Folge beim TWR zu melden. Gleichzeitig ist bei Windebetrieb dem<br />

FBL und dem TWR der Windenstandort [Schlepprichtung] bekannt zu geben, sowie der<br />

Wechsel desselben.<br />

Beabsichtigte Landungen zur Startstelle 26 sind ebenfalls dem FBL und TWR bekannt zu<br />

geben.<br />

2.2.2 Der Segelflugleiter hat für einen sicheren und geregelten Ablauf des Segelflugbetriebes<br />

am Platz sowie im Segelfluggebiet "A" zu sorgen.<br />

2.2.3 Der Segelflugleiter muss von der Flugplatzbetriebsleitung und vom TWR über Funk<br />

[123,400 MHz] oder telefonisch [TFG 770 bzw. Windentelefon] erreichbar sein.<br />

2.2.4 Der Segelflugleiter ist gegenüber den Flugverkehrsleitern und dem Flugplatzbetriebsleiter<br />

weisungsgebunden und gegenüber allen am Segelflugbetrieb teilnehmenden Personen<br />

weisungsberechtigt.<br />

2.2.5 Den Anweisungen des TWR hat der Segelflugleiter unverzüglich nachzukommen. Er hat<br />

dafür zu sorgen, dass alle am Segelflugbetrieb teilnehmenden Personen die<br />

festgeschriebenen Verfahren einhalten.<br />

2.2.6 Der Segelflugleiter hat sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Bewegungsflächen im<br />

Segelfluggelände zu überzeugen. Sofern nicht eine Überprüfung vom FBL schon gemacht<br />

wurde, kann er - mit dessen Zustimmung - die Überprüfung selbst vornehmen.<br />

2.2.7 Der Segelflugleiter hat während der Windenstarts für die Freihaltung des Winden-<br />

Schutzbereiches [80m nördlich und südlich der Windenschleppstrecke] zu sorgen. Siehe<br />

Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".<br />

2.2.8 Der Segelflugleiter hat für anfliegende Segelflugzeuge für die Freihaltung der<br />

Segelfluglandeflächen [auch Startstelle 26] zu sorgen und ist für den raschen Abtransport<br />

der Segelflugzeuge verantwortlich.<br />

2.2.9 Der SL informiert den Segelflugverkehr im Platzbereich über beobachteten anderen<br />

Verkehr [z.B. Hängegleiter, Schleppmaschinen, Hubschrauber, etc.].<br />

2.2.10 Bei Banneraufbau, -aufnahme bzw. -abwurf am SFL - Gelände hat der SL dafür zu<br />

sorgen, dass während dieser Zeit kein Windenbetrieb stattfindet und keine Segelflieger<br />

anfliegen bzw. landen. Siehe Punkt 16. [Bannerschleppbetrieb].<br />

2.2.11 Werden im Segelfluggelände bzw. im nördlich angrenzenden Segelflugbereich<br />

Fallschirmspringer abgesetzt, muss der SL den Segelflugstartbetrieb zwischenzeitlich<br />

einstellen und die Segelflieger - sowohl in der Luft als auch am Boden - vom<br />

Fallschirmsprungbereich weiträumig absondern bzw. entfernen.<br />

Siehe Punkt 17. [Fallschirmsprungbetrieb am Segelfluggelände].<br />

2.2.12 Der SL unterstützt die FVK-Stelle Innsbruck und den FBL bei der Ahndung von Verstößen<br />

gegen die aufgetragenen Verfahren.<br />

2.2.13 Grobe Verstöße sind auch an die Vereinsführungen der jeweiligen Piloten zu melden.<br />

Solche Verstöße sind z.B. Nichteinhaltung der Segelflug-Platzrunde, Ausflug aus den<br />

Segelfluggebieten in die CTR ohne Zustimmung vom TWR, nicht genehmigte Kunstflüge,<br />

etc.<br />

21. Jänner 2006 Seite 6 von 22

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