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ABKOMMEN - Flugsportzentrum Tirol

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SEGELFLUG<strong>ABKOMMEN</strong> INNSBRUCK<br />

16. BANNERSCHLEPPBETRIEB<br />

16.1 Vor Beginn der Vorbereitungsarbeiten für die Banneraufnahme muss der FBL informiert<br />

werden. Vom TWR muss die Zustimmung zum Betreten des Sicherheitsstreifens<br />

eingeholt werden.<br />

16.2 Bei SFL-Betrieb ist mit dem Segelflugleiter zu koordinieren, um während der<br />

Bannerschleppvorbereitungen, bei der Banneraufnahme und beim Bannerabwurf eine<br />

Gefährdung auszuschließen.<br />

Während dieser Zeit muss der SL dafür sorgen dass,<br />

• keine Segelflieger aus dem Platzrundenbereich zur Landung anfliegen,<br />

• sich keine unbeteiligten Personen in jenen Bereichen aufhalten, die vom<br />

Bannerflugzeug überflogen werden,<br />

• kein Windenschlepp durchgeführt wird *] ,<br />

*] Ausnahme: Im Zeitraum zwischen beendeter Vorbereitungsarbeiten und vor dem Überflug zur<br />

Banneraufnahme, dürfen Windenstarts stattfinden wenn die Aufnahmestangen umgelegt sind und der<br />

Windensicherheitsstreifen frei von Hindernissen ist.<br />

Das Beschädigungsrisiko am ausgelegten Banner trägt der Durchführende des Bannerschlepps.<br />

16.3 Während der konzertierten Mäharbeiten im nördlichen Sicherheitsstreifen bzw. im<br />

Landefeld, sowie bei Starts und Landungen von Luftfahrzeugen der Kategorie D und E, ist<br />

der Bannerschleppbetrieb untersagt.<br />

16.4 Die Banneraufnahmestelle liegt an der markierten Position im nördlichen<br />

Sicherheitsstreifen unmittelbar am Ausziehweg. Genaue Position siehe Anhang Karte<br />

"Flughafen Innsbruck - Lageplan".<br />

16.5 Die Abwurfstelle ist östlich vom Rollweg "Z" im Bereich vor dem Schwazer Hangar. Ist<br />

kein SFL-Betrieb angemeldet kann auch die SFL-Landefläche als Abwurfstelle benutzt<br />

werden.<br />

16.6 Werden Bannerstarts mit fixiertem Banner durchgeführt, muss dies spätestens bei<br />

Einholung der Rollfreigabe dem TWR bekannt gegeben werden.<br />

17. FALLSCHIRMSPRUNGBETRIEB AM SEGELFLUGGELÄNDE<br />

17.1 Fallschirmsprungbetrieb am Segelfluggelände oder nördlich davon ist grundsätzlich nur<br />

gestattet, wenn kein Segelflugbetrieb stattfindet.<br />

Findet Segelflugbetrieb schon vorher statt, kann der Fallschirmsprungbetrieb nur mit dem<br />

Einvernehmen der Segelflieger aufgenommen werden.<br />

17.2 Ist Segelflugbetrieb angemeldet, hat der Absetzpilot vor dem Absetzen mit dem SL zu<br />

koordinieren.<br />

17.3 Der SL hat während des Sprungbetriebes den Platzsegelflugbetrieb einzustellen und<br />

sicherzustellen, dass kein Segelflugzeug, das sich auf seiner Segelflugfrequenz<br />

befindet, in den Sprungbereich einfliegt.<br />

17.4 Der Pilot der Absetzmaschine hat vor dem Absetzen auf beiden Segelfliegerfrequenzen<br />

[122.800 und 123.400 MHz] eine "Allgemeine Information" [Absetzort und Absetzhöhe]<br />

über den bevorstehenden Absprung auszusenden.<br />

17.5 Der Segelflugbetrieb darf erst wieder aufgenommen werden, wenn alle Springer am<br />

Boden sind.<br />

21. Jänner 2006 Seite 18 von 22

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