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BUNDESSATZUNG DER PARTEI DIE REPUBLIKANER

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§ 28<br />

Das Verfahren bei Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Organen der Partei <strong>DIE</strong> <strong>REPUBLIKANER</strong><br />

sowie Verfahren nach § 3 der Satzung werden durch die Schiedsordnung der Partei <strong>DIE</strong><br />

<strong>REPUBLIKANER</strong> geregelt. Diese ist Bestandteil der Bundessatzung. Die Schiedsordnung regelt das<br />

Verfahren und die zu treffenden Maßnahmen u.a. in folgenden Fällen:<br />

a) Ausschlussverfahren gegen Mitglieder,<br />

b) Sofortmaßnahmen gegen Mitglieder,<br />

c) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,<br />

d) vereinsrechtliche Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander und zwischen Organen und<br />

Mitgliedern und zwischen Organen der einzelnen Parteigliederungen.<br />

§ 29<br />

Parteimitglieder, die in der Partei vom - Ortsvorsitzenden aufwärts - eine führende Stellung<br />

einnehmen, sind gegenüber den übergeordneten Organen über ihren politischen Werdegang und zur<br />

Beibringung eines polizeilichen Führungszeugnisses innerhalb von vier Wochen nach ihrer Wahl<br />

verpflichtet. Bei Zuwiderhandlung kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 8 Abs. c) erfolgen. Landes-<br />

und Bundesschatzmeister sowie ihre Stellvertreter müssen zusätzlich eine Schufa-Selbstauskunft<br />

beibringen.<br />

§ 30<br />

In Fällen von Dringlichkeit können untergeordnete Organe der Bundespartei die Befugnisse der ihnen<br />

übergeordneten Organe mit dem Vorbehalt der späteren Genehmigung durch diese wahrnehmen. Wird<br />

die Genehmigung nicht innerhalb von 14 Tagen durch das übergeordnete Organ erteilt, ist die<br />

dringliche Maßnahme unwirksam. Unter Dringlichkeit werden solche Maßnahmen verstanden, die an<br />

Ort und Stelle entschieden werden müssen.<br />

§ 31<br />

a)<br />

Auf jeder Gliederungsebene (§ 11 Satz 1) sind Arbeitskreise REPUBLIKANISCHE JUGEND zu<br />

bilden. Auf Bundesverbandsebene führt er den Namen „Bundesarbeitskreis REPUBLIKANISCHE<br />

JUGEND“. In den Untergliederungen wird dem Namen die geographische Bezeichnung des jeweiligen<br />

Gebietsverbandes hinzugefügt.<br />

b)<br />

Zweck der Jugendarbeitskreise ist die Förderung republikanischer und dem Grundgesetz verpflichteter<br />

Politik im Jugendbereich. Minderjährige Jugendliche im Alter ab 15 Jahren, die noch keine<br />

Mitgliedsrechte ausüben können, sind an parteipolitische Aktivitäten heranzuführen.<br />

c)<br />

Die Jugendarbeitskreise sind keine selbständigen Untergliederungen der Partei und gegenüber den<br />

Organen des regional zuständigen Gebietsverbandes und den übergeordneten Organen<br />

weisungsgebunden. Die zuständigen Gebietsverbände sollen den Jugendarbeitskreisen im Rahmen<br />

ihres Etats Zuschüsse zur Verfügung stellen.<br />

d)<br />

Die Jugendarbeitskreise sind berechtigt, an alle Organe ihres Gebietsverbandes Anträge zu richten und<br />

mit einem nicht stimmberechtigten Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes ihres<br />

Gebietsverbandes teilzunehmen.<br />

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