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BUNDESSATZUNG DER PARTEI DIE REPUBLIKANER

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e)<br />

Der Bundesarbeitskreis kann ein Organisationsstatut beschließen, das für alle Jugendarbeitskreise<br />

verbindlich ist. Es bedarf der Genehmigung des Bundesvorstandes.<br />

f)<br />

Die Arbeitskreise wählen einen Leiter aus ihren Reihen. Die Wahl bedarf der Zustimmung des<br />

regional zuständigen Parteivorstandes.<br />

g)<br />

Mitglieder in den Arbeitskreisen REPUBLIKANISCHE JUGEND können Personen im Alter zwischen<br />

16 und 30 Jahren werden.<br />

Allgemeines<br />

§ 32<br />

a)<br />

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

b)<br />

Presseorgan der Bundespartei ist die Zeitung „Neue Republik“.<br />

c)<br />

Über alle Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens die Beschlüsse wiedergeben und<br />

vom jeweiligen Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen sind, nachdem sie vom<br />

zuständigen Parteigremium gebilligt worden sind. Diese Protokolle sind den jeweils stimmberechtigten<br />

Mitgliedern der Organe, unabhängig von der Anwesenheit zur Tagung, zuzustellen.<br />

d)<br />

Die Geschäfts-, Finanz-, Beitrags-, Wahl- und Schiedsordnung sind Bestandteil dieser Satzung.<br />

e)<br />

Zustellungen nach den Bestimmungen sämtlicher Bundessatzungen werden durch eingeschriebene<br />

Briefe oder nachgewiesene persönliche Übergabe der Mitteilung bewirkt. Ein Einschreibebrief, der an<br />

die dem Absender zuletzt bekannte Anschrift des Empfängers adressiert ist, gilt am dritten Tage nach<br />

der Aufgabe zur Post als zugestellt, sofern sich kein früheres Zustellungsdatum nachweisen lässt.<br />

Inkrafttreten<br />

§ 33<br />

Diese Satzung ist vom Bundesparteitag am 15. März 2009 in Veitshöchheim beschlossen und<br />

insgesamt neu bekannt gemacht worden. Die Bestimmungen der Bundessatzung treten mit ihrer<br />

Verabschiedung in Kraft.<br />

§ 34<br />

Die Partei hat ihren Sitz in Berlin. Anderenorts kann eine Repräsentanz unterhalten werden.<br />

Geschäfts- und Wahlordnung<br />

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