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BUNDESSATZUNG DER PARTEI DIE REPUBLIKANER

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§ 59<br />

Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die<br />

Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen.<br />

§ 60<br />

Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als noch Sitze im<br />

Bundesvorstand der Partei <strong>DIE</strong> <strong>REPUBLIKANER</strong> zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den<br />

höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt. Ergibt sich nach dem<br />

zweiten Wahlgang eine Patt-Situation, entscheidet das Los.<br />

§ 61<br />

Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes können nur schriftlich<br />

gemacht werden. Die Vorschläge sind beim Tagungspräsidenten abzugeben (§ 44 und § 45 der<br />

Geschäfts- und Wahlordnung).<br />

§ 62<br />

a) Wahlen sind geheim, soweit dies satzungsgemäß bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />

b) Wahlen dürfen nur stattfinden, wenn sie durch die Tagesordnung ausdrücklich angekündigt worden<br />

sind.<br />

c) Wahlen nach 22.00 Uhr sind unzulässig.<br />

§ 63<br />

Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Stimmzettel sind gültig,<br />

wenn sie<br />

a) den Willen des Wählers eindeutig erkennen lassen (Name, ja, nein, Enthaltung durch Strich ohne<br />

jegliche Beschriftung),<br />

b) keine weiteren Zusätze enthalten,<br />

c) bei Wahlen von mehreren Personen nicht mehr Kandidaten bestimmen als zu wählen sind.<br />

§ 64<br />

Gewählt ist, soweit diese Geschäfts- und Wahlordnung nichts anderes vorschreibt, wer die absolute<br />

Mehrheit der Stimmen, bei Wahlen mehrerer Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, erhalten<br />

hat. Dabei zählen Enthaltungen nicht mit. Bei weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit. Bei<br />

Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten. Bei erneuter Patt-Situation<br />

erfolgt Losentscheidung.<br />

§ 65<br />

Über Wahlanfechtungen wird nach der Schiedsordnung entschieden. Wahlanfechtungen sind nur<br />

zulässig, wenn<br />

a) die behaupteten Mängel Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können,<br />

b) sie unverzüglich im Anschluss an die angefochtene Wahl vorgebracht werden,<br />

c) sie mindestens von einem Zehntel der an der Wahl Beteiligten unterstützt werden.<br />

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