BUNDESSATZUNG DER PARTEI DIE REPUBLIKANER
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§ 59<br />
Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die<br />
Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen<br />
gültigen Stimmen.<br />
§ 60<br />
Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als noch Sitze im<br />
Bundesvorstand der Partei <strong>DIE</strong> <strong>REPUBLIKANER</strong> zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den<br />
höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt. Ergibt sich nach dem<br />
zweiten Wahlgang eine Patt-Situation, entscheidet das Los.<br />
§ 61<br />
Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes können nur schriftlich<br />
gemacht werden. Die Vorschläge sind beim Tagungspräsidenten abzugeben (§ 44 und § 45 der<br />
Geschäfts- und Wahlordnung).<br />
§ 62<br />
a) Wahlen sind geheim, soweit dies satzungsgemäß bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />
b) Wahlen dürfen nur stattfinden, wenn sie durch die Tagesordnung ausdrücklich angekündigt worden<br />
sind.<br />
c) Wahlen nach 22.00 Uhr sind unzulässig.<br />
§ 63<br />
Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Stimmzettel sind gültig,<br />
wenn sie<br />
a) den Willen des Wählers eindeutig erkennen lassen (Name, ja, nein, Enthaltung durch Strich ohne<br />
jegliche Beschriftung),<br />
b) keine weiteren Zusätze enthalten,<br />
c) bei Wahlen von mehreren Personen nicht mehr Kandidaten bestimmen als zu wählen sind.<br />
§ 64<br />
Gewählt ist, soweit diese Geschäfts- und Wahlordnung nichts anderes vorschreibt, wer die absolute<br />
Mehrheit der Stimmen, bei Wahlen mehrerer Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, erhalten<br />
hat. Dabei zählen Enthaltungen nicht mit. Bei weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit. Bei<br />
Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten. Bei erneuter Patt-Situation<br />
erfolgt Losentscheidung.<br />
§ 65<br />
Über Wahlanfechtungen wird nach der Schiedsordnung entschieden. Wahlanfechtungen sind nur<br />
zulässig, wenn<br />
a) die behaupteten Mängel Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können,<br />
b) sie unverzüglich im Anschluss an die angefochtene Wahl vorgebracht werden,<br />
c) sie mindestens von einem Zehntel der an der Wahl Beteiligten unterstützt werden.<br />
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