BUNDESSATZUNG DER PARTEI DIE REPUBLIKANER
BUNDESSATZUNG DER PARTEI DIE REPUBLIKANER
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ichtungsweisend eingreifen.<br />
c)<br />
Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen und Einzelmitglieder werden im Einzelnen inhaltlich und<br />
verfahrensmäßig durch die Schiedsordnung geregelt.<br />
Organe<br />
§ 17<br />
Die Organe der Bundespartei <strong>DIE</strong> <strong>REPUBLIKANER</strong> sind<br />
a) der Bundesparteitag, die Bundesmitgliederversammlung<br />
b) der Bundesvorstand und<br />
c) das Bundespräsidium.<br />
§ 18<br />
a)<br />
Der Bundesparteitag (oder die Bundesmitgliederversammlung) ist das oberste Organ der Partei. Er<br />
bestimmt die politischen Zielsetzungen und tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Auf Beschluss<br />
des Bundesvorstandes oder von mindestens einem Drittel der Landesverbände kann er auch zu<br />
außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Der Bundesvorstand beruft den Bundesparteitag (oder<br />
die Bundesmitgliederversammlung) ein. Der Bundesparteitag (oder die<br />
Bundesmitgliederversammlung) beschließt über Parteiprogramme, Satzung, Beitrags- und<br />
Geschäftsordnung, Schiedsordnung, Auflösung oder Verschmelzung mit anderen Parteien, Wahlen<br />
zum Bundesvorstand, und setzt den Schlüssel für Delegierte des Bundesparteitages fest.<br />
b)<br />
Dem Bundesparteitag gehören der Bundesvorstand und die Delegierten der Kreisverbände an. Den<br />
Kreisverbänden steht für je angefangene dreißig Mitglieder ein Delegierter zu. Landesverbände im<br />
Aufbau entsenden für je angefangene dreißig Mitglieder einen Delegierten zum Bundesparteitag. Die<br />
Anzahl der zu wählenden Delegierten errechnet sich auf der Grundlage der Zahl der Mitglieder, die am<br />
31.12. des Vorjahres ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Wird ein Mitgliederbestand der<br />
Gesamtpartei von mehr als 50.000 ermittelt, ist in den nachfolgenden Wahlen ein Delegierter für je<br />
angefangene fünfzig Mitglieder zu wählen. Nachwahlen zum Zwecke der Wahl von Ersatzdelegierten<br />
sind zulässig. Mit einer Neuwahl endet die Amtszeit der bisherigen Parteitagsdelegierten.<br />
Landesverbände im Aufbau sind Verbände, die noch nicht flächendeckend auf Kreisverbandsebene<br />
organisiert sind.<br />
c)<br />
Findet eine Bundesmitgliederversammlung statt, ist jedes anwesende Parteimitglied entsprechend der<br />
Satzung (§ 6) stimmberechtigt. Die Bundesmitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der<br />
anwesenden Mitglieder beschlussfähig und verfährt sinngemäß nach den Bestimmungen für den<br />
Bundesparteitag.<br />
d)<br />
Dem Bundesparteitag gehören, sofern sie nicht in entsprechender Parteifunktion tätig sind, ohne<br />
Stimmrecht an:<br />
1. die Mitglieder der Bundes- und Landtagsfraktionen,<br />
2. die Mitglieder des Europaparlaments,<br />
3. die Mitglieder von Regierungen des Bundes, der Länder sowie der EU-Kommission.<br />
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