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BUNDESSATZUNG DER PARTEI DIE REPUBLIKANER

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ichtungsweisend eingreifen.<br />

c)<br />

Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen und Einzelmitglieder werden im Einzelnen inhaltlich und<br />

verfahrensmäßig durch die Schiedsordnung geregelt.<br />

Organe<br />

§ 17<br />

Die Organe der Bundespartei <strong>DIE</strong> <strong>REPUBLIKANER</strong> sind<br />

a) der Bundesparteitag, die Bundesmitgliederversammlung<br />

b) der Bundesvorstand und<br />

c) das Bundespräsidium.<br />

§ 18<br />

a)<br />

Der Bundesparteitag (oder die Bundesmitgliederversammlung) ist das oberste Organ der Partei. Er<br />

bestimmt die politischen Zielsetzungen und tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Auf Beschluss<br />

des Bundesvorstandes oder von mindestens einem Drittel der Landesverbände kann er auch zu<br />

außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Der Bundesvorstand beruft den Bundesparteitag (oder<br />

die Bundesmitgliederversammlung) ein. Der Bundesparteitag (oder die<br />

Bundesmitgliederversammlung) beschließt über Parteiprogramme, Satzung, Beitrags- und<br />

Geschäftsordnung, Schiedsordnung, Auflösung oder Verschmelzung mit anderen Parteien, Wahlen<br />

zum Bundesvorstand, und setzt den Schlüssel für Delegierte des Bundesparteitages fest.<br />

b)<br />

Dem Bundesparteitag gehören der Bundesvorstand und die Delegierten der Kreisverbände an. Den<br />

Kreisverbänden steht für je angefangene dreißig Mitglieder ein Delegierter zu. Landesverbände im<br />

Aufbau entsenden für je angefangene dreißig Mitglieder einen Delegierten zum Bundesparteitag. Die<br />

Anzahl der zu wählenden Delegierten errechnet sich auf der Grundlage der Zahl der Mitglieder, die am<br />

31.12. des Vorjahres ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Wird ein Mitgliederbestand der<br />

Gesamtpartei von mehr als 50.000 ermittelt, ist in den nachfolgenden Wahlen ein Delegierter für je<br />

angefangene fünfzig Mitglieder zu wählen. Nachwahlen zum Zwecke der Wahl von Ersatzdelegierten<br />

sind zulässig. Mit einer Neuwahl endet die Amtszeit der bisherigen Parteitagsdelegierten.<br />

Landesverbände im Aufbau sind Verbände, die noch nicht flächendeckend auf Kreisverbandsebene<br />

organisiert sind.<br />

c)<br />

Findet eine Bundesmitgliederversammlung statt, ist jedes anwesende Parteimitglied entsprechend der<br />

Satzung (§ 6) stimmberechtigt. Die Bundesmitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der<br />

anwesenden Mitglieder beschlussfähig und verfährt sinngemäß nach den Bestimmungen für den<br />

Bundesparteitag.<br />

d)<br />

Dem Bundesparteitag gehören, sofern sie nicht in entsprechender Parteifunktion tätig sind, ohne<br />

Stimmrecht an:<br />

1. die Mitglieder der Bundes- und Landtagsfraktionen,<br />

2. die Mitglieder des Europaparlaments,<br />

3. die Mitglieder von Regierungen des Bundes, der Länder sowie der EU-Kommission.<br />

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