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1 VereinsBrief_Nov_2013.pdf - ttvsa

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Vereinsrechtihm veranlasst durch einen Dritten) dem Arbeitnehmer bei einer Tätigkeitaußerhalb der ersten Tätigkeitsstätte oder Wohnung zur Verfügung stellt, generellder Sachbezugswert anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG).Die aktuellen Sachbezugswerte sind:Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung gesamtMonatlich 48,00 Euro 88,00 Euro 88,00 Euro 224,00 EuroKalendertäglich 1,60 Euro 2,93 Euro 2,93 Euro 7,47 EuroAngemessen ist eine Mahlzeit, wenn der Wert 60 Euro nicht übersteigt (bishermaximal 40 Euro). Der Sachbezugswert wird nicht angesetzt, wenn fürden Arbeitnehmer ein entsprechender Werbungskostenabzug nach § 9 Abs.4a EStG in Betracht käme. Es müssen dann aber die Verpflegungspauschalenentsprechend gekürzt werden.Wert einer angemessenenMahlzeitwird erhöhtAb 2014Keine Besteuerung, aber Kürzung derVerpflegungspauschale:• um 4,80 Euro (Frühstück)• um 9,60 Euro (Mittag- oder Abendessen)Zusätzlich Option:Pauschalbesteuerung mit 25 ProzentBisherWahlrecht: tatsächlicher Wert oderSachbezugswertWahlrecht: Besteuerung desSachbezugswerts oder destatsächlichen WertsWird dem Arbeitnehmer bei einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätteauf Kosten des Arbeitgebers eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt,werden die Verpflegungspauschalen also gekürzt, und zwar• für das Frühstück um 20 Prozent (= 4,80 Euro bei der Inlandspauschale)• für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent (= 9,60 Euro bei der Inlandspauschale)Kürzung derVerpflegungspauschalenFolge: Bei einer Vollverpflegung kann also keine steuerfreie Pauschale mehrgewährt werden.◼◼BeispielBei der oben genannten Verbandstagung erhält das Vorstandsmitglied Frühstück,Mittag- und Abendessen; also zweimal Abendessen, zweimal Frühstückund einmal Mittagessen. Die Verpflegungspauschale von insgesamt 48 Euromuss um zweimal 4,80 Euro und dreimal 9,60 Euro gekürzt werden. Es könnennur noch 9,60 Euro steuerfrei erstattet werden.Wichtig | Werden keine Verpflegungspauschalen gezahlt, braucht keine Kürzungfür gestellte Mahlzeiten vorgenommen zu werden. Auf der Lohnsteuerbescheinigungmuss aber unter dem neuen Buchstaben „M“ bescheinigtwerden, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber veranlasste Mahlzeiten erhaltenhat.11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement8

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