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1 VereinsBrief_Nov_2013.pdf - ttvsa

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Kurz informiert▶▶SpendenKein Spendenabzug mehr bei bestandskräftigem Steuerbescheid?| Der BFH muss sich damit befassen, ob eine Spendenbescheinigung, dieerst nach Erlass eines bestandskräftigen Steuerbescheids ausgestellt wird,trotzdem steuermindernd anzuerkennen ist. |Musterprozessbeim BFH anhängigHintergrund | Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar für das Steuerjahr 2004nachträglich Zuwendungsbestätigungen vorgelegt, die aber erst im Jahr 2008ausgestellt worden waren. Das FG Münster lehnte den Antrag auf Änderungdes Einkommensteuerbescheids 2004 ab. Es handelt sich um keine nachträglichbekannt gewordene Tatsache, die die Änderung rechtfertigt. Dennnachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel sind solche,die zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids bereits vorhanden,aber noch unbekannt waren. Bei den Zuwendungsbestätigungenhandelt es sich dagegen nicht um ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel.Sie waren im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nichtvorhanden, sondern sind erst nachträglich ausgestellt worden. Bei einer erstnachträglich erstellten Bescheinigung kommt eine Änderung des Steuerbescheidsnach § 173 Abs. 1 Nummer 2 AO aber nicht in Betracht (FG Münster,Urteil vom 18.7.2013, Az. 13 K 4515/10 F; Abruf-Nr. 132950).Praxishinweis | Das FG hat gegen seine Entscheidung die Revision beim BFHzugelassen. Das Ehepaar hat diese Möglichkeit ergriffen. Der Musterprozess istbeim BFH unter dem Az. X R 34/13 anhängig. Unabhängig davon, wie der BFHentscheiden wird, sollten gemeinnützige Einrichtungen im Interesse ihrer Förderermit dem Ausstellen von Spendenbescheinigungen nicht zu lange warten.▶▶MitgliederversammlungEinladung per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis| Verlangt die Satzung für die Einladung zur Mitgliederversammlung lediglichallgemein die „Schriftform“, ist auch eine Einladung per E-Mail bzw.Telefax zulässig. Das hat das OLG Hamburg entschieden. |Rechtsprechungwider übertriebeneFörmelei festigt sichDie in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform ist – so das OLG –grundsätzlich als gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB und nichtwie eine durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne von § 126BGB zu behandeln. Es ist deswegen in E-Mail-Form keine qualifizierte elektronischeSignatur erforderlich. Etwas anderes gälte nur, wenn die Satzungverlangen würde, dass der Vorstand die Einladung unterschreibt. Das ist aberrechtlich nicht erforderlich – außer die Satzung verlangt das ausdrücklich(OLG Hamburg, Beschluss vom 6.5.2013, Az. 2 W 35/13; Abruf-Nr. 133361).Praxishinweis | Das OLG Hamburg teilt damit die Auffassung des OLG Zweibrücken(Beschluss vom 4.3.2013, Az. 3 W 149/12; Abruf-Nr. 132042 – VB 7/2013,Seite 1).11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement1


Kurz informiert▶▶VereinsregisterNeuer Vereinssitz: Wie muss die Satzungsänderung aussehen?| In den Satzungen eingetragener Vereine findet sich häufig neben derPflichtangabe, dass der Verein eingetragen werden soll, noch die Angabedes konkreten Registergerichts. Ändert sich der Vereinssitz, muss für dieAnmeldung nicht notwendigerweise auch die Angabe zum Registergerichtgeändert werden. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden. |Neu zuständigesRegistergericht istkeine PflichtangabeIm konkreten Fall hatte das Registergericht einem Verein, der seinen Sitz perSatzungsänderung geändert hatte, die Eintragung verweigert, weil er in dieneue Satzung nicht auch die Angaben zum nun zuständigen Registergerichtaufgenommen hatte. Das OLG hielt dagegen: Es genügt, wenn aus der Satzungin irgendeiner Weise hervorgeht, dass der Verein eingetragen werdensoll. Das Registergericht ist keine Pflichtangabe, deswegen ist die Angabe einesfalschen Gerichts kein Eintragungshindernis. Diese Änderung kann durchspäteren Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden (OLGKarlsruhe, Beschluss vom 16.10.2013, Az. 11 Wx 39/13; Abruf-Nr. 133362).▶▶MitgliederversammlungAuch für gerichtliche Verfügungen gelten die Satzungsvorgaben| Werden Termine oder Tagesordnungspunkte einer Mitgliederversammlungdurch eine gerichtliche Verfügung vorgegeben, gelten trotzdem dieentsprechenden Satzungsvorgaben – etwa Fristen zur Einreichung vonWahlvorschlägen. Das hat das OLG Hamm klargestellt. |Fristvorgaben auchbei angeordnetenMitgliederversammlungenzu beachtenIm vorliegenden Fall hatten Mitglieder durch eine gerichtliche Verfügung erzwungen,dass bestimmte Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlungaufgenommen werden mussten. Dazu gehörte unter anderem die Wahlvon Vorstandsmitgliedern. Die Satzung sah dafür aber vor, dass Bewerbungenfür die Vorstandsämter mindestens 60 Tage vor der Versammlung beimVorstand eingehen müssen. Laut OLG Hamm ist diese Satzungsbestimmungauch dann bindend, wenn Tagesordnungspunkte gerichtlich vorgegeben werden.Die Folge war, dass die Wahl des Vorstands anfechtbar war, weil gegendie genannte Satzungsklausel verstoßen worden war. Dass die Terminvorgabedurch den Gerichtsbeschluss gar nicht erfüllt werden konnte, änderte ander Wirksamkeit der Klausel nichts.Wichtig | Gleiches gilt, wenn ein Minderheitenbegehren beim RegistergerichtErfolg hat und dazu führt, dass eine Mitgliederversammlung durchgeführtwerden muss. Auch hier müssen bei der Terminfestlegung entsprechendeSatzungsvorgaben (etwa zur Einladungsfrist oder zur Einreichungvon Anträgen) berücksichtigt werden, damit Entscheidungen der Mitgliederversammlungspäter nicht angefochten werden können (OLG Hamm, Urteilvom 24.6.2013, Az. 8 U 125/12; Abruf-Nr. 132815).11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement2


Kurz informiert▶▶UmsatzsteuerVorsteuerabzug aus Leistungen eines Spielervermittlers| Ein Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus Rechnungen einesSpielervermittlers setzt voraus, dass der Verein Empfänger der in Rechnunggestellten Leistungen ist. Das hat der BFH klargestellt. |BFH definiert Bedingungfür Vorsteuerabzugdes VereinsSobald ein Spieler einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, schlossen Vereinund Vermittler eine schriftliche „Zahlungsvereinbarung“, wonach „fürBeratung und Unterstützung beim Transfer“ bzw. „Vertragsverlängerung“ einbestimmtes Vermittlungshonorar zu zahlen war. Die Spielervermittler stelltendem Verein Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. DerVerein wollte die Vorsteuer ziehen. Das Finanzamt lehnte ab, der BFH abergab dem Verein grundsätzlich recht. Die Spielervermittler hätten durch dieBeratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen vonBerufsfußballspielern Vermittlungsleistungen gegen Entgelt an den Vereinerbracht. Die Vorinstanz muss jetzt klären, ob sich der Verein nur auf die Entgegennahmevon Spielerangeboten beschränkt hat – dann läge kein Angebotzum Abschluss eines Maklervertrags vor – sondern Vermittler selbst mitMaklerdienstleistungen beauftragt hat; dann wäre der Vorsteuerabzug gegeben(BFH, Urteil vom 28.8.2013, Az. XI R 4/11; Abruf-Nr. 133246).▶▶UnfallversicherungEhrenamtler sind bei Helferfesten oft nicht versichert| Ehrenamtliche Helfer sind nur im Rahmen ihrer originären Helfertätigkeitgesetzlich unfallversichert. Nicht versichert ist nach Ansicht des Landessozialgerichts(LSG) Baden-Württemberg aber die Teilnahme an einemHelferfest. Das gilt zumindest dann, wenn es sich bei dem Helferfest umkeine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt. |Helferfestmuss betrieblicheGemeinschaftsveranstaltungseinIm konkreten Fall hatte ein Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes an einemHelferfest teilgenommen, das zum Dank für die Mithilfe bei der Fußball-WM2006 von der Landeshauptstadt veranstaltet wurde. Auf der Heimfahrt hatteer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Die Berufsgenossenschafterkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall (Wegeunfall) an, unddas nach Ansicht des LSG zu Recht. Das Helferfest hatte weder mit den satzungsmäßigenTätigkeiten des DRK zu tun noch war es eine sogenannte betrieblicheGemeinschaftsveranstaltung, die ebenfalls versichert wäre (LSGBaden-Württemberg, Urteil vom 18.7.2013, Az. L 6 U 1199/11; Abruf-Nr. 133364).Praxishinweise | Betriebsveranstaltungen sind nur versichert, wenn• sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen,• von der Leitung des Vereins oder einer organisatorischen Untereinheit (Abteilung)selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert werden und• als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden.Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft greift hier ebenfallsnicht. Damit Mitglieder und ehrenamtliche Helfer auch in solchen Fällen geschütztsind, kann der Verein eine private Gruppenunfallversicherung schließen.11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement3


VereinsrechtVereinsmanagementDas neue steuerliche Reisekostenrecht:Das ändert sich für Vereine ab 1. Januar 2014| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Anfang Oktober 2013 das Anwendungsschreibenzur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab2014 veröffentlicht. Die neuen Regeln sind auch für Vereine und andere gemeinnützigeEinrichtungen von höchster Relevanz, weil oft keine feste Geschäftsstellebesteht und Reisekostenersatz die einzige Zahlung ist, die Ehrenamtlererhalten. Erfahren Sie deshalb, wie Vereine das neue Recht beiArbeitnehmern und Ehrenamtlern ab Januar 2014 richtig anwenden. |Die Grundsätze für Arbeitnehmer im VereinBei Arbeitnehmern (auch ehrenamtlichen), die ihre Arbeit im Betrieb desVereins ausüben, gilt für den Weg zur Arbeit (= zur ersten Tätigkeitsstätte)weiterhin die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) von 30 Cent je Entfernungskilometerzwischen Wohnung und Arbeitsstelle.Eine steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten ist wie bisher nicht möglich. Willder Verein dem Mitarbeiter die Fahrtkosten erstatten, muss er diese als Arbeitgeberpauschal mit 15 Prozent Lohnsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlagund 7 Prozent Kirchensteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG).Führen Arbeitnehmer Dienstreisen durch und nutzen dafür das eigene Kfz,darf der Arbeitgeber ihnen wie bisher die tatsächlich gefahrenen Kilometermit 30 Cent je Kilometer vergüten, und zwar steuerfrei (BMF, Schreiben vom30.9.2013, Az. IV C 5 – S 2353/13/10004; Abruf-Nr. 133156).Neu: Die „erste Tätigkeitsstätte“Die Regelungen zur Entfernungspauschale gelten unverändert weiter. Neuist, dass der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch denBegriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt wird.SteuerfreieErstattung vonFahrtkosten ...... bleibt aufDienstreisenbeschränktAus der regelmäßigenwird dieerste TätigkeitsstätteKosten für Fahrten von der Wohnung des (ehrenamtlichen) Mitarbeiters zurersten Tätigkeitsstätte darf der Arbeitgeber (Verein) nicht steuerfrei erstatten.Für Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten ist dagegen eine steuerfreieErstattung (Kilometerpauschale oder nachgewiesene Kosten) möglich.Praxishinweis |• Die Fahrten zu den anderen Arbeitsplätzen (als der ersten Tätigkeitsstätte)stellen Dienstreisen dar. Hier ist eine steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten/Reisekosten (nach Kilometerpauschale oder nachgewiesene Kosten) möglich.• Festgelegt wird zugleich, dass je Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstättevorliegen kann.• Neu ist, dass künftig auch betriebliche Einrichtungen, die nicht dem Arbeitgebergehören, erste Tätigkeitsstätte sein können.11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement4


VereinsrechtDie Frage nach der ersten Tätigkeitstätte stellt sich nur, wenn der Arbeitnehmerverschiedene Einsatzorte hat. Welches dann die erste Tätigkeitstätte ist,richtet sich zunächst nach der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungdes Arbeitgebers.Was ist eine Tätigkeitsstätte?Tätigkeitsstätte kann jede ortsfeste betriebliche Einrichtung sein. Es musssich dabei nicht um vereinseigene Einrichtungen handeln. Als (erste) Tätigkeitsstättegelten auch vereinsfremde Einrichtungen, wenn der Arbeitgeber(Verein) das so bestimmt.Das bedeutet „ortsfestebetrieblicheEinrichtung“ ...◼◼BeispielEin Sportverein hat keine eigenen Sportanlagen, sondern nutzt städtische Sporteinrichtungen,die sich nicht an seiner Geschäftsstelle befinden. Ein Trainer desVereins ist überwiegend und auch nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag andieser Sportanlage tätig. Seine erste Tätigkeitsstätte befindet sich also dort.... übertragenauf VereineHat der Arbeitgeber keine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungauf eine Tätigkeitsstätte vorgenommen oder ist sie nicht eindeutig, gilt alserste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer• typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder• je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seinervereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.Wichtig | Anders als bisher kann der Verein die erste Tätigkeitsstätte alsodurch vertragliche Festlegung bestimmen. Auf den möglichen qualitativenSchwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers kommt es nicht mehr an.Praxishinweis | Die Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte sollteunbedingt durch den Verein dokumentiert werden. Ist das nicht schon im Arbeitsvertraggeschehen, kommen schriftliche Dienstanweisungen und andere Vermerkeoder Notizen in Frage.Zuordnung zu einerTätigkeitsstättedokumentieren◼◼BeispielDer Trainer eins Sportvereins ist an insgesamt drei Trainingsstätten (A, B, C) desVereins im Einsatz. Eine davon (A) befindet sich bei der Geschäftsstelle des Vereins,in der auch Dienstbesprechungen und Ähnliches stattfinden. Auch wenn derTrainer insgesamt mehr Arbeitszeit an der Trainingsstätte B zubringt, ist A dieerste Tätigkeitsstätte, wenn das arbeitsvertraglich so festgelegt ist.Beachten Sie | Den Gestaltungsmöglichkeiten des Vereins sind durch dierechtliche Regelung zum Gestaltungsmissbrauch (§ 42 Abgabenordnung)Grenzen gesetzt. Die Zuordnung muss auf sachlichen Gründen basieren unddarf nicht rein willkürlich sein. Ist offensichtlich, dass der Verein die ersteTätigkeitsstätte nur deswegen so festgelegt hat, um einen möglichst hohensteuerfreien Reisekostenersatz zu ermöglichen, kann das Finanzamt denReisekostenersatz als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln.11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement5


VereinsrechtErgibt sich weder aus arbeitsrechtlichen Festlegungen noch aus der zeitlichenAnwesenheit eine eindeutige Zuordnung, ist die erste Tätigkeitsstättediejenige , die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt.PraxisHinweis | Oft haben Vereine keine eigenen Geschäftsstellen, sondernführen die Verwaltung am Wohnsitz eines Vorstandsmitglieds. Es liegt dann – fürdas entsprechende Vorstandsmitglied – keine erste Tätigkeitsstätte vor. Dies giltauch, wenn der Verein vom dem Vorstandsmitglied einen oder mehrere Räumeanmietet, die zu dessen Wohnung gehören.Wohnsitz desVorstands istnicht seine ersteTätigkeitsstätteWas heißt dauerhaft?Dauerhaft zugeordnet ist der Arbeitnehmer, wenn er• dort für die Dauer des Dienstverhältnisses tätig ist oder• für mehr als 48 Monate dort eingesetzt wird.Wird ein Mitarbeiter also anderswo länger eingesetzt, zum Beispiel für eineProjektarbeit, wird der neue Einsatzort erst zur ersten Tätigkeitstätte, wenndas (voraussichtlich) für mehr als 48 Monate geschieht.Bei Projektarbeitenwird Einsatzort kaumzur TätigkeitsstätteSonderfall: Weitläufiges ArbeitsgebietNeu ist, dass für den Fall eines weitläufigen Arbeitsgebiets der Arbeitnehmerfür Fahrten von seiner Wohnung zu einem bestimmten Punkt dieses weitläufigenArbeitsgebiets die Entfernungspauschale ansetzen kann. Dies gilt,wenn der Arbeitnehmer• seinen Betrieb nur aufsucht, um von dort aus seine Auswärtstätigkeit aufzunehmen.• in einem weiträumigen Gebiet tätig ist, das er immer wieder von ein unddemselben Zugang betritt (zum Beispiel Streetworker einer Jugendhilfeeinrichtung,die ein bestimmtes Quartier betreut).Angesetzt werden die Fahrten von der Wohnung bis zum Zugang zum weiträumigenArbeitsgebiet. Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Arbeitsgebietsoder für Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entferntenZugang sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen.◼◼BeispielMitarbeiterinnen eines häuslichen Pflegedienstes beginnen ihre Tätigkeit morgensmit einer Dienstbesprechung in der Geschäftsstelle und suchen danach mitdem eigenen Pkw die einzelnen Pflegefälle auf. Für die Fahrten von ihrer Wohnungzur Geschäftstelle können sie die Entfernungspauschale ansetzen. DieFahrtkosten für Hausbesuche können als Dienstfahrten mit 30 Cent pro gefahrenemKilometer steuerfrei erstattet werden.Fahrten im häuslichenPflegedienstmit dem eigenen PkwErsatz von VerpflegungsmehraufwandDer Verein kann Mitarbeitern, die sich auf Dienstreisen befinden, Pauschalenfür Verpflegungsmehraufwand steuerfrei erstatten.11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement6


Vereinsrechtihm veranlasst durch einen Dritten) dem Arbeitnehmer bei einer Tätigkeitaußerhalb der ersten Tätigkeitsstätte oder Wohnung zur Verfügung stellt, generellder Sachbezugswert anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG).Die aktuellen Sachbezugswerte sind:Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung gesamtMonatlich 48,00 Euro 88,00 Euro 88,00 Euro 224,00 EuroKalendertäglich 1,60 Euro 2,93 Euro 2,93 Euro 7,47 EuroAngemessen ist eine Mahlzeit, wenn der Wert 60 Euro nicht übersteigt (bishermaximal 40 Euro). Der Sachbezugswert wird nicht angesetzt, wenn fürden Arbeitnehmer ein entsprechender Werbungskostenabzug nach § 9 Abs.4a EStG in Betracht käme. Es müssen dann aber die Verpflegungspauschalenentsprechend gekürzt werden.Wert einer angemessenenMahlzeitwird erhöhtAb 2014Keine Besteuerung, aber Kürzung derVerpflegungspauschale:• um 4,80 Euro (Frühstück)• um 9,60 Euro (Mittag- oder Abendessen)Zusätzlich Option:Pauschalbesteuerung mit 25 ProzentBisherWahlrecht: tatsächlicher Wert oderSachbezugswertWahlrecht: Besteuerung desSachbezugswerts oder destatsächlichen WertsWird dem Arbeitnehmer bei einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätteauf Kosten des Arbeitgebers eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt,werden die Verpflegungspauschalen also gekürzt, und zwar• für das Frühstück um 20 Prozent (= 4,80 Euro bei der Inlandspauschale)• für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent (= 9,60 Euro bei der Inlandspauschale)Kürzung derVerpflegungspauschalenFolge: Bei einer Vollverpflegung kann also keine steuerfreie Pauschale mehrgewährt werden.◼◼BeispielBei der oben genannten Verbandstagung erhält das Vorstandsmitglied Frühstück,Mittag- und Abendessen; also zweimal Abendessen, zweimal Frühstückund einmal Mittagessen. Die Verpflegungspauschale von insgesamt 48 Euromuss um zweimal 4,80 Euro und dreimal 9,60 Euro gekürzt werden. Es könnennur noch 9,60 Euro steuerfrei erstattet werden.Wichtig | Werden keine Verpflegungspauschalen gezahlt, braucht keine Kürzungfür gestellte Mahlzeiten vorgenommen zu werden. Auf der Lohnsteuerbescheinigungmuss aber unter dem neuen Buchstaben „M“ bescheinigtwerden, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber veranlasste Mahlzeiten erhaltenhat.11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement8


VereinsrechtBei längerfristigen Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte geltendie Pauschalen weiterhin für maximal drei Monate.Generell gilt: Der Arbeitnehmer kann bei Erstattung von Verpflegungspauschalendurch den Arbeitgeber keinen Werbungskostenabzug mehr geltendmachen. Werbungskosten für Verpflegung können nur noch bei Mahlzeitensteuerlich geltend gemacht werden, die der Arbeitnehmer selbst bezahlt hat.Praxishinweis | Die Kürzung der Verpflegungspauschalen gilt nicht für Arbeitsessen,Mahlzeiten im Rahmen von Betriebsveranstaltungen und bei der Teilnahmean einer geschäftlich veranlassten Bewirtung. Hier handelt es sich umZuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, die nicht zum Arbeitslohngehören. Werden dagegen vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügunggestellt und sind die Voraussetzungen für eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwandnicht erfüllt (etwa weil die Abwesenheitszeiten unter 8 Stunden liegenoder nicht aufgezeichnet wurden), muss der Sachbezugswert individuell oderpauschal mit 25 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1a EStG).Wann Verpflegungspauschalenungekürztausgezahltwerden dürfenErsatz von ReisenebenkostenReisenebenkosten können wie bisher steuerfrei ersetzt werden. Alle Aufwendungenmüssen aber dokumentiert bzw. als Belege beigebracht werden. Zuden Reisenebenkosten gehören vor allem• Transport und Aufbewahrung von Gepäck und entsprechende Reiseversicherungen,• Ferngespräche und Schriftverkehr mit dienstlichem Inhalt,• Straßenbenutzungs- und Parkplatzgebühren,• Reiseunfallversicherung,• Schadenersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen bei dienstlichenReisen und• Wertverlust aufgrund Diebstahls von reisenotwendigen Gegenständen.Ersatz von ÜbernachtungskostenÜbernachtungskosten, die beruflich veranlasst und an anderen Tätigkeitsstättenaußerhalb der ersten Tätigkeitsstätte entstehen, stellen weiterhinWerbungskosten dar und können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden(§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG). Für Auswärtstätigkeiten von kurzfristigerDauer dürfen die Aufwendungen für Übernachtung unbeschränkt abgezogenoder erstattet werden.Neu ist aber, dass für längerfristige Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätteder Abzug bzw. die Erstattung der Unterkunftskosten auf 1.000Euro im Monat beschränkt wird, und zwar ab dem 49. Monat.LängerfristigeAuswärtstätigkeitenan derselbenTätigkeitsstätte ...... werdengesondert behandeltWann haben Ehrenamtler Anspruch auf Reisekostenersatz?Ein Anspruch auf Reisekostenersatz ergibt sich für Mitarbeiter, Mitgliederund ehrenamtlich Tätige aus entsprechenden Verträgen, Dienstordnungen,11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement9


VereinsrechtVereinsordnungen oder Beschlüssen des Vorstands. Gibt es keine entsprechendenRegelungen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden. EineAusnahme gilt, wenn in der Vergangenheit – auch ohne schriftliche Grundlage– regelmäßig Erstattungen gezahlt wurden. Dann besteht ein sogenanntesVereinsherkommen.In Ausnahmefällenbedarf es keinerschriftlichenGrundlagePraxishinweise |• Gerade im ehrenamtlichen Bereich empfiehlt es sich, vorab klare Regelungenzu treffen. Wenn Mitglieder und Helfer für ihr Engagement schon keine Vergütungerhalten, erwarten sie als Gegenleistung, wenigstens nicht mit zusätzlichenKosten belastet zu werden.• Für den Vorstand ergibt sich der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten aus§ 27 Abs. 3 und § 670 BGB. Eine vertragliche Vereinbarung oder Satzungsregelungist hier nicht erforderlich. Erstattet werden müssen Reisekosten aber nur,wenn sie für die Amtsführung erforderlich waren; die Dienstreisen also notwendigerweisemit dem Amt verbunden und die Kosten angemessen sind. Sowird der Verein in aller Regel nicht verpflichtet sein, die Kosten für ein Erste-Klasse-Ticket zu erstatten, sondern lediglich den Standardtarif für das Verkehrsmittel.Vorstand hatgesetzlichenErstattungsanspruchRückspende des ReisekostenersatzesAuch wenn die Mitglieder und Ehrenamtler keine Kostenerstattung erwarten,können sie indirekt profitieren – indem der Verzicht auf die Erstattung alsSpende behandelt wird. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Aufwandsspende.Dazu müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:Voraussetzungenfür Aufwandsspendeschaffen• Der Erstattungsanspruch ist ernsthaft eingeräumt worden. Das ist derFall, wenn▪▪der Verein zahlen könnte, also nicht von vorneherein auf den Erstattungsverzichtangewiesen war, und▪▪der Ehrenamtler nicht vorab auf die Erstattung der Kosten verzichtet hat.• Der Erstattungsanspruch kann nachgewiesen werden. Dazu sollten entsprechendeRegelungen (Vereinsordnungen, Vorstandsbeschlüsse)schriftlich gefasst werden.• Der Kostenersatz erfolgte in angemessener Höhe. Bei den steuerfreien Kilometerpauschalenist das gewährleistet.In der Praxis bedeutet das aber, dass ein Mitglied auch darauf bestehen kann,die Kosten tatsächlich erstattet zu bekommen. Ist das nicht der Fall, wärendie Voraussetzungen für den Spendenabzug nicht gegeben.Praxishinweis | Die Spendenbestätigung erfolgt als Geldspende. Auf demVordruck muss bei „Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen“das „Ja“ angekreuzt werden. Der Nachweis über die Reisekosten(Tickets, Kilometerabrechnung) muss zusammen mit der Kopie der Zuwendungsbestätigungzu den Unterlagen genommen werden.Aufwandsspendeist Geldspende11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement10


VereinsrechtVereinsrechtReisekostenordnung im Verein: NeuesReisekostenrecht zwingt zum Handeln| Am 1. Januar 2014 tritt das neue steuerliche Reisekostenrecht in Kraft. Eshat auch weitreichende Auswirkungen auf Vereine, die Mitarbeitern und /oder ehrenamtlichen Helfern zum Beispiel Fahrtkosten erstatten oder Verpflegungsmehraufwandvergüten. Nehmen Sie dieses Ereignis zum Anlass,bestehende Reisekostenordnungen zu prüfen oder neue Reisekostenordnungzu erstellen, um Ansprüche von ehrenamtlichen und angestellten Mitarbeiterneindeutig zu regeln. |Vorteile einer ReisekostenordnungEine Reisekostenordnung hat vor allem folgende Vorteile:• Sie klärt, wann welche Reisekosten in welcher Höhe ersetzt werden. Sokann ausgeschlossen werden, dass sich Mitglieder benachteiligt fühlenoder unberechtigte Ansprüche geltend machen.• Sie ermächtigt den Vorstand, die entsprechenden Zahlungen zu leisten,ohne dass im Nachhinein die Frage aufkommen kann, ob die Zahlungenüberhaupt in der jeweiligen Form berechtigt waren.• Sie stellt den Rechtsgrund für die Zahlungen klar. Besonders wenn derVerzicht auf die Erstattung als Aufwandsspende behandelt werden soll,kann das Finanzamt dann nicht in Zweifel stellen, dass tatsächlich ein Zahlungsanspruchbestand und der Spendenabzug damit zulässig ist.Drei überzeugendeVorteilePraxishinweis | Gerade aus dem letzten Grund ist es wichtig, dass die Reisekostenordnungauf dem aktuellen Stand der steuerlichen Regelungen ist und tatsächlichauch beachtet wird. Werden nämlich höhere oder andere Aufwandserstattungenbezahlt als dort geregelt, kann das Finanzamt eine unentgeltlicheZuwendung unterstellen, die gemeinnützigkeitsschädlich ist. Zudem wird derSpendenabzug bei Verzicht auf die Erstattung nicht anerkannt, wenn der gewährteAufwandsersatz höher ist als der nach der Reisekostenordnung zulässige.GemeinnützigkeitsschädlicheZuwendungenvermeidenDie Verankerung in der SatzungDie Erstattung von Reisekosten hat mit dem Mitgliedschaftsverhältnis nichtszu tun. Eine Reisekostenerstattung kann in gleicher Weise Mitgliedern wieNichtmitgliedern sowie haupt- wie ehrenamtlichen Mitarbeitern gewährtwerden. Der Vorstand hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstattungseiner Reisekosten für Dienstreisen. Hier müsste lediglich geregelt werden,in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt.Fahrtkostenerstattungist unabhängigvon MitgliedschaftsverhältnisAus diesem Grund ist eine Verankerung der Reisekostenordnung in der Satzungnicht zwingend erforderlich. Rechtlich gesehen handelt es sich dann11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement11


Vereinsrechtum die schriftlich niedergelegte jeweilige Beschlusslage der Mitgliederversammlungzur Reisekostenerstattung. Weil der Beschluss über Vereinsordnungenim Zweifel in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt, isteine Satzungsregelung vor allem dann erforderlich, wenn der Vorstand für dieReisekostenordnung zuständig sein soll. Diese Reisekostenordnung könnte inder Satzung wie folgt verankert sein:satzungsklausel /Reisekostenordnung durch VorstandsbeschlussDer Verein gibt sich (kann sich) zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen(geben). Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist dieMitgliederversammlung (der Vorstand) zuständig.Nur Zuständigkeitmuss per Satzunggeregelt werdenDer Vorstand kann für folgende Bereiche Vereinsordnungen erlassen:• ...• ReisekostenordnungMuster einer ReisekostenordnungDie vom Vorstand beschlossene Reisekostenordnung kann wie folgt lauten:Muster /Reisekostenordnung im e.V.Personen, die im Auftrag des ... e.V. Reisen unternehmen, haben nach folgendenMaßgaben Anspruch auf Erstattung der Kosten.1. GenehmigungJede Reise muss vor Antritt vom Vorstand genehmigt werden. Eine nachträglicheGenehmigung ist nur in Ausnahmefällen möglich.Generell genehmigt sind Reisen der Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeitfür den ... e.V.2. VerkehrsmittelEs ist generell das preiswerteste Verkehrsmittel zu wählen. Bei Benutzung öffentlicherVerkehrsmittel ist die günstigste Klasse zu wählen. Ermäßigungsmöglichkeiten(Gruppentarife, Bahncard) sind zu nutzen. Werden private Kfz eingesetzt,so sind nach Möglichkeit Fahrgemeinschaften zu bilden.Für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs kann eine Kilometerpauschale von0,25 Euro abgerechnet werden (Hinweis: Hier sollte der Steuerfreibetrag von 0,30Euro je gefahrenem Kilometer nicht überschritten werden).3. ÜbernachtungenÜbernachtungskosten werden erstattet, wenn die An- bzw. Abreise am Tag derVeranstaltung unzumutbar ist. Die Anreise am gleichen Tag ist unzumutbar, wenndie Abfahrt von der Wohnung vor 6.00 Uhr erfolgen müsste. Die Abreise am gleichenTag ist nicht zumutbar, wenn die eigene Wohnung erst nach 24.00 Uhr erreichtwerden könnte.Fahrtkostenerstattungsmodellnicht zugroßzügig wählenNur unumgänglicheÜbernachtungenwerden bezahlt11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement12


Vereinsrecht4. VerpflegungsmehraufwandVerpflegungskosten werden – gestaffelt nach den jeweils gültigen Einkommensteuer-Richtlinienbezüglich Dienstreisen – ab einer Abwesenheit vom Wohnbzw.Dienstort von mindestens 8 Stunden pauschal erstattet.Bezugnahme aufgesetzlich geregeltePauschalenFür unentgeltlich erhaltene Verpflegung werden von den Pauschsätzen folgendeSätze abgezogen:• Frühstück 20 Prozent• Mittagessen 40 Prozent• Abendessen 40 Prozent5. ReisenebenkostenNotwendige Nebenkosten der Reise (zum Beispiel Parkgebühren, Gepäckaufbewahrung)werden erstattet, soweit sie durch Belege nachgewiesen werden. Schadenersatzfür Verlust oder Beschädigung von Gepäck und für Schäden am privatenFahrzeug wird nicht gewährt.6. Anträge auf ErstattungDer Antrag auf Reisegenehmigung bzw. auf Erstattung der Kosten ist mit demjeweils gültigen Formular „Reisekostenabrechnung“ einzureichen. Die Belegesind im Original beizufügen. Die Richtigkeit der Reisekostenabrechnung bestätigtder Antragsteller mit seiner Unterschrift. Kosten, die nicht nachgewiesen oderglaubhaft gemacht werden können, sind von der Erstattung ausgeschlossen.Reisekostenabrechnungen sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abschlussder Reise bei der Geschäftsstelle des ... e.V. einzureichen. Nach Ablaufdieser Frist erlischt der Anspruch auf Kostenerstattung, es sei denn, es erfolgtein Nachweis, dass die Fristversäumnis nicht selbstverschuldet war.7. KostenerstattungBei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Kosten in Höheder eingereichten Belege erstattet. Übernachtungskosten werden bis zu einerHöhe von 80 Euro pro Tag gegen Nachweis erstattet, sofern nicht über Pauschalenabgerechnet wird (wahlweise möglich). Die Pauschalen richten sich nach denjeweils gültigen Einkommenssteuerrichtlinien bezüglich Dienstreisen. Die Erstattungvon Reisekosten erfolgt grundsätzlich unbar. Über Ausnahmefälle entscheidetder Vorstand.Erstattung nurgegen BelegDer ... e.V. ist berechtigt, Ansprüche auf Erstattung von Reisekosten mit fälligenForderungen aufzurechnen, die gegen den Antragsteller bestehen. Dies gilt auchfür Forderungen, die erst nach der Antragstellung entstehen.Ein Vorschuss bezüglich Reisekosten wird grundsätzlich nicht gewährt.Voraussetzung für die Erstattungen nach Pauschalen für Übernachtungs- undVerpflegungskosten ist, dass tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden.↘↘Weiterführende Hinweise• Die „Musterreisekostenordnung im e.V. “ finden Sie mit der Möglichkeit des individuellenZuschnitts auf Ihren Verein auf vb.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen• Beitrag „Das neue steuerliche Reisekostenrecht: Das ändert sich für Vereine am1. Januar 2014“, VB 11/2013, Seite 4downloadwww.vb.iww.de11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement13


VereinsrechtVereinsregisterDie Löschung von Eintragungen imVereinsregister: Das sollten Vorstände wissenvon Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn| Mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister entsteht für Vereineauch die Verpflichtung, bestimmte Vorfälle zur Eintragung anzumelden.Was aber geschieht, wenn Eintragungen fehlerhaft oder falsch waren? Werkann und muss entsprechende Änderungen bzw. Löschungen beantragen?Lernen Sie nachfolgend die typischen Anwendungsfälle kennen und erfahrenSie, wie Sie sich als Vorstand richtig verhalten. |Fehlende und falsche EintragungenEs sind mehrere Fälle denkbar, in denen die Eintragungen im Vereinsregisterfalsch sind.Fehlende EintragungenSo kann es sein, dass eine Vorstandswahl oder eine Satzungsänderung nichteingetragen wurde. Diese Eintragungen sind durch den Vorstand nachzuholen.Versäumnissedes VereinsBeachten Sie | Kommt der Vorstand hier seinen Verpflichtungen nicht nach,kann das Registergericht ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§ 78BGB). Dieses Zwangsgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen. Es ist den Mitgliederndes Vorstands persönlich anzudrohen und gegen sie festzusetzen (LGLübeck, Beschluss vom 21.10.1983, Az. 7 T 891/83).Falsche Eintragung des VorstandsEine falsche Eintragung des Vorstands ist in zweifacher Hinsicht denkbar:1. Ist in der Satzung eine feste Amtszeit vorgegeben und keine Klausel enthalten,dass die Mitglieder des Vorstands bis zu einer Neuwahl im Amtbleiben, endet das Vorstandsamt nach Ablauf der Amtszeit, sodass eineAmtslöschung in Betracht kommen kann (OLG Zweibrücken, Beschlussvom 18.9.2003, Az. 3 W 151/03).Problem „festeAmtszeit“ kannzur Amtslöschungführen2. Eine Vorstandsbestellung ist nichtig, wenn der Vorstand durch ein unzuständigesOrgan gewählt wurde oder das zuständige Organ den Vorstand innicht ordnungsgemäßer Form gewählt hat (OLG Köln, Beschluss vom24.11.2008, Az. 2 Wx 43/08).Die Anmeldung der neu gewählten Vorstandsmitglieder bedarf der notariellenBeglaubigung (§ 77 BGB). Ist die Eintragung irrtümlich ohne diese besondereFormvorschrift vorgenommen wird, ist sie ebenfalls fehlerhaft.Formvorschriftenbei neu gewähltenVorständen beachten11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement14


VereinsrechtFehlerhafte Eintragung der SatzungIm Vereinsregister kann eine Satzung noch eingetragen sein, welche in dieserForm schon nicht mehr besteht, weil beispielsweise Passagen gestrichenwurden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Bestandteile der Satzung eingetragenwurden, obwohl eine Eintragung hätte nicht vorgenommen werdendürfen, da diese gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder nicht den Erfordernissender §§ 57, 58 BGB entsprechen.Falsche undunzulässigeEintragungFehlerhafte Eintragung des VereinsIn das Vereinsregister dürfen nur Idealvereine im Sinne von § 21 BGB eingetragenwerden. Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebgerichtet ist, ist ein „wirtschaftlicher Verein“ (§ 22 BGB). Diesererlangt seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung und darf nichtins Vereinsregister eingetragen werden.Erfüllt ein Verein zwar nach seiner Satzung die Voraussetzungen eines Idealvereins,ist die tatsächliche Geschäftsführung aber so, dass er sich wirtschaftlichbetätigt, ist er zu Unrecht im Vereinsregister eingetragen.Das Verfahren bei der AmtslöschungIn bestimmten Fällen werden Löschungen im Vereinsregister durch das Registergerichtselbst veranlasst. Das geschieht von Amts wegen und eventuellauf Anregung von Beteiligen.Kenntniserlangung des RegistergerichtsGerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei- und Gemeindebehörden sowie Notaremüssen dem Registergericht mitteilen, wenn ihnen amtlich zur Kenntnisgelangt, dass Vereine unrichtig, unvollständig oder gar nicht beim Vereinsregisterangemeldet sind (§ 379 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachenund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]).MeldepflichtamtlicherStellenZwar gilt hier der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Jedoch wird dasRegistergericht bei einer umstrittenen Sachlage keine Beweise erheben,wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingeholt werdenkönnen (BayObLG, Beschluss vom 1.6.1989, Az. BReg 3 Z 14/89, BReg 3 Z46/89). Teilweise bekommen die Registergerichte auch über andere QuellenKenntnis von registerrelevanten Umständen; zum Beispiel über Zeitungsberichteoder Eingaben von Vereinsmitgliedern.Beachten Sie | Wird die Neufassung der Satzung zur Eintragung angemeldet,erstreckt sich das Prüfungsrecht des Registergerichts auch auf Satzungsbestandteile,die zuvor unbeanstandet geblieben waren.Prüfungsrecht desRegistergerichts beiSatzungsneufassungHandlungsmöglichkeiten des RegistergerichtsIst eine Eintragung im Vereinsregister unzulässig, kann das Registergerichtsie von Amts wegen durch Eintragung eines Vermerk löschen (§ 395 Abs. 1FamFG). Unzulässig ist eine Eintragung, wenn bestimmte gesetzliche odersatzungsgemäße Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hier unterscheidet manzwischen sogenannten11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement15


Vereinsrecht• rechtsbegründenden (konstitutiven) Eintragungen und• rein rechtsbekundenden (deklaratorischen) Eintragungen.Während konstitutive Eintragungen gelöscht werden können, reicht bei deklaratorischenEintragungen ein bloßer Verfahrensmangel für die Löschungnicht aus. Die Eintragung muss vielmehr auch sachlich unrichtig sein (BayObLG, Beschluss vom 11.5.1995, Az. 3 Z BR 59/95).Amtslöschung nurbei konstitutivenEintragungen◼◼BeispieleBeispiele für konstitutive Eintragungen:• Satzungsänderungen, da diese nach § 71 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Eintragungin das Vereinsregister bedürfen.• Die erste Eintragung des Vereins, da dieser nach § 21 BGB erst durch die Eintragungseine Rechtsfähigkeit erlangt.• Die Auflösung des Vereins, da sich hier die Liquidation des Vereins und späterdas Erlöschen anschließt.Beispiel für eine deklaratorische Eintragung:• Eintragung eines Vorstandswechsels, da das Amt des Vorstands grundsätzlichmit der Erklärung der Annahme der Wahl beginnt. Folge: Eine – ansonstenkorrekte – Vorstandswahl kann nicht gelöscht werden, nur weil ein Beurkundungsfehlervorliegt.Für die Löschung ist es entscheidend, ob diese Voraussetzungen in dem Zeitpunktvorliegen, in dem über die Löschung wegen Unzulässigkeit der Eintragungbefunden wird. Deshalb ist eine Löschung nicht mehr zulässig, wennein Mangel, der die Löschung gerechtfertigt hätte, beseitigt ist und somitnicht mehr besteht (BayObLG, Beschluss vom 11.5.1995, Az. 3Z BR 58/95).MangelbeseitigungkommtLöschung zuvorWann wird das Registergericht aktiv?Das Registergericht kann entweder aus eigenem Antrieb tätig werden oderaufgrund einer Eingabe von außen. Bei der Entscheidung, ob eine Löschungvorgenommen wird, hat das Registergericht einen Ermessensspielraum(OLG Celle, Beschluss vom 5.5.1995, Az. 20 W 4/95). Die Löschung ist regelmäßignur begründet, wenn das Fortbestehen der Eintragung SchädigungenBerechtigter zur Folge hätte oder dem öffentlichen Interesse widerspräche.Die Löschung kann unterbleiben, wenn sie niemandem nützt, aber schwerewirtschaftliche Nachteile für den Betroffenen mit sich bringt (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.11.1989, Az. 2 W 62/89). Solche Nachteile könnenbeispielsweise in der Entziehung der Rechtsfähigkeit und der damit verbundenenAuflösung des Vereins bestehen (BayObLG, Beschluss vom 17.4.1978,Az. BReg 2 Z 38/77).Wann die Löschungunterbleiben kannAblehnende Entscheidung des Registergerichts und RechtsschutzKommt das Registergericht der Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrensnicht nach, so hat es denjenigen, der die Einleitung angeregthat, darüber zu unterrichten, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement16


Vereinsrechtder Unterrichtung hat (§ 24 Abs. 2 FamFG). Gegen die Ablehnung der Einleitungeines Amtslöschungsverfahrens sieht das Gesetz keine Rechtsmittel vor.Ist jedoch ein Amtslöschungsverfahren eingeleitet worden und ist das Registergerichtzur Auffassung gelangt, dass eine Löschung der Eintragung nichterforderlich ist, kann diese Entscheidung in Form eines Beschlusses ergehen,gegen den Beschwerde eingelegt werden kann (BGH, Beschluss vom24.4.2012, Az. II ZB 8/10; Abruf-Nr. 121558).Keine Rechtsmittelbei Ablehnung derVerfahrenseinleitungBeschwerde des AnregendenGegen Entscheidungen des Amtsgerichts kann Beschwerde eingelegt werden(§ 58 Abs. 1 FamFG). Sie ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschlussangefochten wird (§ 64 Abs. 1 FamFG). Die Frist zur Einlegung beträgt einenMonat (§ 63 FamFG).Für die Begründetheit der Beschwerde ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführerdarlegt, dass er durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigtist. Erreicht der Anregende keine Amtslöschung, verbleibt ihmnoch der Weg einer Klage vor dem Amtsgericht. Hier kann er im Rahmeneiner Feststellungsklage die Unwirksamkeit eines Beschlusses des Vereinsfeststellen lassen (§ 256 Zivilprozessordnung).Beschwerdemöglichkeitnurbei persönlicherBeeinträchtigungEinleitung des AmtslöschungsverfahrensLeitet das Registergericht das Verfahren ein, hat es den Beteiligten von derbeabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemesseneFrist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen nach§ 395 Abs. 2 FamFG. Diese Benachrichtigung wird dem Vorstand bzw. demLiquidator des Vereins zugestellt (§§ 394 und 395 FamFG). Erhebt der Vorstandoder der Liquidator keinen Widerspruch, kann die Löschung durchgeführtwerden.Wird ein Widerspruch erhoben und durch das Registergericht als begründetangesehen, kann die Löschungsankündigung aufgehoben werden. Sieht dasGericht den Widerspruch als nicht begründet an, ist dieser durch einen Beschlusszurückzuweisen. Dieser Beschluss ist mit einer Beschwerde angreifbar,welche wiederum innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschriftbeim Gericht einzulegen ist.Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, kann es ihr abhelfen; dieLöschungsankündigung wäre aufzuheben. Anderenfalls ist die Beschwerdeunverzüglich dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht (in Berlin:dem Kammergericht) vorzulegen (§ 68 Abs. 1 FamFG).Folgen der AmtslöschungWenn die Eintragung des Vereins von der Amtslöschung betroffen ist, verliertdieser mit der Löschung seine Rechtsfähigkeit. Entweder wird der Verein alsnicht rechtsfähiger Verein fortgesetzt oder die Liquidation des Vereins mussdurch durchgeführt werden. Da auch die Löschung eine Eintragung im Vereinsregisterist, kann diese auch im Rahmen eines Amtslöschungsverfahrensgelöscht werden.Verlust der RechtsfähigkeitdurchAmtslöschung11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement17


Leserservice/ImpressumR E D A K T I O N | Sie haben Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung?IWW-Institut, Redaktion „<strong>VereinsBrief</strong>“, Max-Planck-Str. 7/9, 97082 Würzburg,Fax: 0931 418-3080, E-Mail: vb@iww.deAls Verlag ist uns individuelle Rechtsberatung nicht erlaubt.A b o n n e n t e n B e t r e u u n g | Fragen zum Abonnement beantwortetder IWW-Abonnenten-Service, Franz-Horn-Str. 2, 97091 Würzburg, Telefon:0931 4170-472, Fax: 0931 4170-463, E-Mail: abo@iww.de; Bankverbindung:DataM-Services GmbH, Postbank Nürnberg, Kto.-Nr. 7 13 98 57, BLZ 760 100 85I h r P lu s i m N e t z | Online – Mobile – Social MediaOnline: Unter vb.iww.de finden Sie:◼ Downloads (Musterverträge, Checklisten, Arbeitshilfen)◼ Archiv (alle Ausgaben und Beiträge seit 2006)◼ Rechtsquellen (Urteile, Gesetze, Verwaltungsanweisungen u.v.m.)Um vb.iww.de vollständig nutzen zu können, müssen Sie sich anmelden.Zur erstmaligen Anmeldung klicken Sie oben rechts auf „Registrierung“und lassen Sie sich durch den Anmeldeprozess führen. Haben Sie Fragen?Telefon: 0931 418-3070.Mobile: Sie können „VB“ als App auf Ihr Smartphone / Ihren Tablet-PCladen. Appstore bzw. Google Playstore Suche: myIWWSocial Media: Folgen Sie „VB“ auch auf www.facebook.com/vb.iwwN e w s l e t t e r | Profitieren Sie von unseren kostenlosen Newslettern,die Sie im myIWW-Kundencenter von vb.iww.de auswählen können:◼ BGH-Leitsatz-Entscheidungen◼ BFH-Leitsatz-EntscheidungenO n l i n e - S e m i n a r e | Unser aktuelles Seminarangebot finden Sie untervb.iww.de<strong>VereinsBrief</strong> Steuern • Recht • Vereinsmanagement (ISSN 1862-6718)Herausgeber und Verlag | IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern·Recht·Wirtschaft GmbH & Co. KG,Max-Planck-Str. 7/9, 97082 Würzburg, ein Unternehmen der Vogel Business Media GmbH & Co. KG, Telefon: 0931 418-3070,Fax: 0931 418-3080, E-Mail: iww-wuerzburg@iww.de, Internet: www.iww.deRedaktion | RA Norbert Rettner (Chefredakteur); Dipl.-Volksw. Günter Göbel (Stellvertretender Chefredakteur, verantwortlich)Schriftleiter | Wolfgang Pfeffer, DrefahlBezugsbedingungen | Der Informationsdienst erscheint monatlich. Der Jahresbezugspreis beträgt 147 EUR inklusive Porto, Versandund Umsatzsteuer. Das Abonnement ist jederzeit zum Quartalsende kündbar. Zu viel gezahlte Jahresbeträge werden erstattet.Hinweise | Alle Rechte am Inhalt liegen beim Verlag. Nachdruck und jede Form der Wiedergabe auch in anderen Medien sindselbst auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlages erlaubt. Der Inhalt des Informationsdienstes ist nach bestemWissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig,Haftung und Gewähr auszuschließen.Druck | H. Rademann GmbH Print + Business Partner, 59348 Lüdinghausen11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • VereinsmanagementIMPRESSUM


Vereinsexperte Ulrich Goetze referiertIWW Online-SeminarTopaktuell – Interaktiv – ImpulsgebendVereins(steuer)recht kompaktJetztanmeldenAm 26. <strong>Nov</strong>ember steht im Online-Seminar das ThemaReform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014:So setzen Vereine die gravierenden Neuregelungen optimal umDie Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 tangiert gemeinnützigeVereine ganz erheblich. Das gilt nicht nur für die neuen Festlegungen zur(ersten) Tätigkeitsstätte, weil es bei den Vereinen oft keine feste Geschäftsstelle gibtund Reise kostenersatz die einzige Zahlung ist, die ehrenamtliche Mitarbeiter erhalten,sondern auch für viele andere Dinge. Das Online-Seminar klärt deshalb grundsätzlicheFragen und liefert Gestaltungshinweise für vereinsspezifische Problemstellungen.Auf der Agenda stehen unter anderem folgende Themen:Schwerpunktthemen am 26.11.2013Sie erfahren in dem Online-Seminar u. a.,• Was ist die „Tätigkeitsstätte“ der Mitarbeiter im Verein?• Wie werden wechselnde Tätigkeitsstätten behandelt(etwa bei Sportlern, Trainern oder Pflegekräften)?• Wie nutzen Vereine, Funktionäre, Aktive und Arbeitnehmerdie neuen Regelung zu Verpflegungsmehraufwendungen richtig?• Ehrenamtsfreibetrag: Pauschaler Aufwandsersatzoder zusätzliche Vergütung?• Reisekostenordnungen im Verein:Wo jetzt Anpassungsbedarf besteht.Mobile TeilnahmeApple iOS ✔Android ✔Mit der App „Adobe ® ConnectMobile“* sind Sie dabei,wo immer Sie wollen!*Weitere Informationen erhalten Sie nach der Anmeldung.Die Termine der Seminarreihe „Vereins(steuer)recht kompakt“:26.11.2013 | 4.2.2014 | 29.4.2014 | 23.9.2014 jeweils von 16:30 bis 18:30 UhrTeilnahmegebührEinzelbuchung105 €zzgl. USt.Abonnement*85 €zzgl. USt. pro Seminar*Eine Online-Seminar-Reihe im Abonnementumfasst vier Seminartermine in 12 Monaten.Ihre VorteileIhre Vorteile• Regelmäßiges Wissens-Update:Fortlaufend einmal im Quartal(Einstieg jederzeit möglich!).• Teilnahme wählbar und flexibel:Per Einzelbuchung oder im Rahmen einesAbonnements mit Preisvorteil.• Topaktuelle Themen schnell aufbereitet.• Sprachkommunikation zwischenTeilnehmern und Referenten möglich.• Reisekosten und -zeiten entfallen.Jetzt anmelden unter:www.iww.de/vereine


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