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1 VereinsBrief_Nov_2013.pdf - ttvsa

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Vereinsrechtum die schriftlich niedergelegte jeweilige Beschlusslage der Mitgliederversammlungzur Reisekostenerstattung. Weil der Beschluss über Vereinsordnungenim Zweifel in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt, isteine Satzungsregelung vor allem dann erforderlich, wenn der Vorstand für dieReisekostenordnung zuständig sein soll. Diese Reisekostenordnung könnte inder Satzung wie folgt verankert sein:satzungsklausel /Reisekostenordnung durch VorstandsbeschlussDer Verein gibt sich (kann sich) zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen(geben). Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist dieMitgliederversammlung (der Vorstand) zuständig.Nur Zuständigkeitmuss per Satzunggeregelt werdenDer Vorstand kann für folgende Bereiche Vereinsordnungen erlassen:• ...• ReisekostenordnungMuster einer ReisekostenordnungDie vom Vorstand beschlossene Reisekostenordnung kann wie folgt lauten:Muster /Reisekostenordnung im e.V.Personen, die im Auftrag des ... e.V. Reisen unternehmen, haben nach folgendenMaßgaben Anspruch auf Erstattung der Kosten.1. GenehmigungJede Reise muss vor Antritt vom Vorstand genehmigt werden. Eine nachträglicheGenehmigung ist nur in Ausnahmefällen möglich.Generell genehmigt sind Reisen der Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeitfür den ... e.V.2. VerkehrsmittelEs ist generell das preiswerteste Verkehrsmittel zu wählen. Bei Benutzung öffentlicherVerkehrsmittel ist die günstigste Klasse zu wählen. Ermäßigungsmöglichkeiten(Gruppentarife, Bahncard) sind zu nutzen. Werden private Kfz eingesetzt,so sind nach Möglichkeit Fahrgemeinschaften zu bilden.Für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs kann eine Kilometerpauschale von0,25 Euro abgerechnet werden (Hinweis: Hier sollte der Steuerfreibetrag von 0,30Euro je gefahrenem Kilometer nicht überschritten werden).3. ÜbernachtungenÜbernachtungskosten werden erstattet, wenn die An- bzw. Abreise am Tag derVeranstaltung unzumutbar ist. Die Anreise am gleichen Tag ist unzumutbar, wenndie Abfahrt von der Wohnung vor 6.00 Uhr erfolgen müsste. Die Abreise am gleichenTag ist nicht zumutbar, wenn die eigene Wohnung erst nach 24.00 Uhr erreichtwerden könnte.Fahrtkostenerstattungsmodellnicht zugroßzügig wählenNur unumgänglicheÜbernachtungenwerden bezahlt11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement12

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