VereinsrechtVereinsregisterDie Löschung von Eintragungen imVereinsregister: Das sollten Vorstände wissenvon Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn| Mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister entsteht für Vereineauch die Verpflichtung, bestimmte Vorfälle zur Eintragung anzumelden.Was aber geschieht, wenn Eintragungen fehlerhaft oder falsch waren? Werkann und muss entsprechende Änderungen bzw. Löschungen beantragen?Lernen Sie nachfolgend die typischen Anwendungsfälle kennen und erfahrenSie, wie Sie sich als Vorstand richtig verhalten. |Fehlende und falsche EintragungenEs sind mehrere Fälle denkbar, in denen die Eintragungen im Vereinsregisterfalsch sind.Fehlende EintragungenSo kann es sein, dass eine Vorstandswahl oder eine Satzungsänderung nichteingetragen wurde. Diese Eintragungen sind durch den Vorstand nachzuholen.Versäumnissedes VereinsBeachten Sie | Kommt der Vorstand hier seinen Verpflichtungen nicht nach,kann das Registergericht ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§ 78BGB). Dieses Zwangsgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen. Es ist den Mitgliederndes Vorstands persönlich anzudrohen und gegen sie festzusetzen (LGLübeck, Beschluss vom 21.10.1983, Az. 7 T 891/83).Falsche Eintragung des VorstandsEine falsche Eintragung des Vorstands ist in zweifacher Hinsicht denkbar:1. Ist in der Satzung eine feste Amtszeit vorgegeben und keine Klausel enthalten,dass die Mitglieder des Vorstands bis zu einer Neuwahl im Amtbleiben, endet das Vorstandsamt nach Ablauf der Amtszeit, sodass eineAmtslöschung in Betracht kommen kann (OLG Zweibrücken, Beschlussvom 18.9.2003, Az. 3 W 151/03).Problem „festeAmtszeit“ kannzur Amtslöschungführen2. Eine Vorstandsbestellung ist nichtig, wenn der Vorstand durch ein unzuständigesOrgan gewählt wurde oder das zuständige Organ den Vorstand innicht ordnungsgemäßer Form gewählt hat (OLG Köln, Beschluss vom24.11.2008, Az. 2 Wx 43/08).Die Anmeldung der neu gewählten Vorstandsmitglieder bedarf der notariellenBeglaubigung (§ 77 BGB). Ist die Eintragung irrtümlich ohne diese besondereFormvorschrift vorgenommen wird, ist sie ebenfalls fehlerhaft.Formvorschriftenbei neu gewähltenVorständen beachten11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement14
VereinsrechtFehlerhafte Eintragung der SatzungIm Vereinsregister kann eine Satzung noch eingetragen sein, welche in dieserForm schon nicht mehr besteht, weil beispielsweise Passagen gestrichenwurden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Bestandteile der Satzung eingetragenwurden, obwohl eine Eintragung hätte nicht vorgenommen werdendürfen, da diese gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder nicht den Erfordernissender §§ 57, 58 BGB entsprechen.Falsche undunzulässigeEintragungFehlerhafte Eintragung des VereinsIn das Vereinsregister dürfen nur Idealvereine im Sinne von § 21 BGB eingetragenwerden. Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebgerichtet ist, ist ein „wirtschaftlicher Verein“ (§ 22 BGB). Diesererlangt seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung und darf nichtins Vereinsregister eingetragen werden.Erfüllt ein Verein zwar nach seiner Satzung die Voraussetzungen eines Idealvereins,ist die tatsächliche Geschäftsführung aber so, dass er sich wirtschaftlichbetätigt, ist er zu Unrecht im Vereinsregister eingetragen.Das Verfahren bei der AmtslöschungIn bestimmten Fällen werden Löschungen im Vereinsregister durch das Registergerichtselbst veranlasst. Das geschieht von Amts wegen und eventuellauf Anregung von Beteiligen.Kenntniserlangung des RegistergerichtsGerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei- und Gemeindebehörden sowie Notaremüssen dem Registergericht mitteilen, wenn ihnen amtlich zur Kenntnisgelangt, dass Vereine unrichtig, unvollständig oder gar nicht beim Vereinsregisterangemeldet sind (§ 379 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachenund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]).MeldepflichtamtlicherStellenZwar gilt hier der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Jedoch wird dasRegistergericht bei einer umstrittenen Sachlage keine Beweise erheben,wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingeholt werdenkönnen (BayObLG, Beschluss vom 1.6.1989, Az. BReg 3 Z 14/89, BReg 3 Z46/89). Teilweise bekommen die Registergerichte auch über andere QuellenKenntnis von registerrelevanten Umständen; zum Beispiel über Zeitungsberichteoder Eingaben von Vereinsmitgliedern.Beachten Sie | Wird die Neufassung der Satzung zur Eintragung angemeldet,erstreckt sich das Prüfungsrecht des Registergerichts auch auf Satzungsbestandteile,die zuvor unbeanstandet geblieben waren.Prüfungsrecht desRegistergerichts beiSatzungsneufassungHandlungsmöglichkeiten des RegistergerichtsIst eine Eintragung im Vereinsregister unzulässig, kann das Registergerichtsie von Amts wegen durch Eintragung eines Vermerk löschen (§ 395 Abs. 1FamFG). Unzulässig ist eine Eintragung, wenn bestimmte gesetzliche odersatzungsgemäße Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hier unterscheidet manzwischen sogenannten11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement15