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1 VereinsBrief_Nov_2013.pdf - ttvsa

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Vereinsrecht• rechtsbegründenden (konstitutiven) Eintragungen und• rein rechtsbekundenden (deklaratorischen) Eintragungen.Während konstitutive Eintragungen gelöscht werden können, reicht bei deklaratorischenEintragungen ein bloßer Verfahrensmangel für die Löschungnicht aus. Die Eintragung muss vielmehr auch sachlich unrichtig sein (BayObLG, Beschluss vom 11.5.1995, Az. 3 Z BR 59/95).Amtslöschung nurbei konstitutivenEintragungen◼◼BeispieleBeispiele für konstitutive Eintragungen:• Satzungsänderungen, da diese nach § 71 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Eintragungin das Vereinsregister bedürfen.• Die erste Eintragung des Vereins, da dieser nach § 21 BGB erst durch die Eintragungseine Rechtsfähigkeit erlangt.• Die Auflösung des Vereins, da sich hier die Liquidation des Vereins und späterdas Erlöschen anschließt.Beispiel für eine deklaratorische Eintragung:• Eintragung eines Vorstandswechsels, da das Amt des Vorstands grundsätzlichmit der Erklärung der Annahme der Wahl beginnt. Folge: Eine – ansonstenkorrekte – Vorstandswahl kann nicht gelöscht werden, nur weil ein Beurkundungsfehlervorliegt.Für die Löschung ist es entscheidend, ob diese Voraussetzungen in dem Zeitpunktvorliegen, in dem über die Löschung wegen Unzulässigkeit der Eintragungbefunden wird. Deshalb ist eine Löschung nicht mehr zulässig, wennein Mangel, der die Löschung gerechtfertigt hätte, beseitigt ist und somitnicht mehr besteht (BayObLG, Beschluss vom 11.5.1995, Az. 3Z BR 58/95).MangelbeseitigungkommtLöschung zuvorWann wird das Registergericht aktiv?Das Registergericht kann entweder aus eigenem Antrieb tätig werden oderaufgrund einer Eingabe von außen. Bei der Entscheidung, ob eine Löschungvorgenommen wird, hat das Registergericht einen Ermessensspielraum(OLG Celle, Beschluss vom 5.5.1995, Az. 20 W 4/95). Die Löschung ist regelmäßignur begründet, wenn das Fortbestehen der Eintragung SchädigungenBerechtigter zur Folge hätte oder dem öffentlichen Interesse widerspräche.Die Löschung kann unterbleiben, wenn sie niemandem nützt, aber schwerewirtschaftliche Nachteile für den Betroffenen mit sich bringt (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.11.1989, Az. 2 W 62/89). Solche Nachteile könnenbeispielsweise in der Entziehung der Rechtsfähigkeit und der damit verbundenenAuflösung des Vereins bestehen (BayObLG, Beschluss vom 17.4.1978,Az. BReg 2 Z 38/77).Wann die Löschungunterbleiben kannAblehnende Entscheidung des Registergerichts und RechtsschutzKommt das Registergericht der Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrensnicht nach, so hat es denjenigen, der die Einleitung angeregthat, darüber zu unterrichten, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement16

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