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1 VereinsBrief_Nov_2013.pdf - ttvsa

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Kurz informiert▶▶UmsatzsteuerVorsteuerabzug aus Leistungen eines Spielervermittlers| Ein Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus Rechnungen einesSpielervermittlers setzt voraus, dass der Verein Empfänger der in Rechnunggestellten Leistungen ist. Das hat der BFH klargestellt. |BFH definiert Bedingungfür Vorsteuerabzugdes VereinsSobald ein Spieler einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, schlossen Vereinund Vermittler eine schriftliche „Zahlungsvereinbarung“, wonach „fürBeratung und Unterstützung beim Transfer“ bzw. „Vertragsverlängerung“ einbestimmtes Vermittlungshonorar zu zahlen war. Die Spielervermittler stelltendem Verein Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. DerVerein wollte die Vorsteuer ziehen. Das Finanzamt lehnte ab, der BFH abergab dem Verein grundsätzlich recht. Die Spielervermittler hätten durch dieBeratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen vonBerufsfußballspielern Vermittlungsleistungen gegen Entgelt an den Vereinerbracht. Die Vorinstanz muss jetzt klären, ob sich der Verein nur auf die Entgegennahmevon Spielerangeboten beschränkt hat – dann läge kein Angebotzum Abschluss eines Maklervertrags vor – sondern Vermittler selbst mitMaklerdienstleistungen beauftragt hat; dann wäre der Vorsteuerabzug gegeben(BFH, Urteil vom 28.8.2013, Az. XI R 4/11; Abruf-Nr. 133246).▶▶UnfallversicherungEhrenamtler sind bei Helferfesten oft nicht versichert| Ehrenamtliche Helfer sind nur im Rahmen ihrer originären Helfertätigkeitgesetzlich unfallversichert. Nicht versichert ist nach Ansicht des Landessozialgerichts(LSG) Baden-Württemberg aber die Teilnahme an einemHelferfest. Das gilt zumindest dann, wenn es sich bei dem Helferfest umkeine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt. |Helferfestmuss betrieblicheGemeinschaftsveranstaltungseinIm konkreten Fall hatte ein Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes an einemHelferfest teilgenommen, das zum Dank für die Mithilfe bei der Fußball-WM2006 von der Landeshauptstadt veranstaltet wurde. Auf der Heimfahrt hatteer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Die Berufsgenossenschafterkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall (Wegeunfall) an, unddas nach Ansicht des LSG zu Recht. Das Helferfest hatte weder mit den satzungsmäßigenTätigkeiten des DRK zu tun noch war es eine sogenannte betrieblicheGemeinschaftsveranstaltung, die ebenfalls versichert wäre (LSGBaden-Württemberg, Urteil vom 18.7.2013, Az. L 6 U 1199/11; Abruf-Nr. 133364).Praxishinweise | Betriebsveranstaltungen sind nur versichert, wenn• sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen,• von der Leitung des Vereins oder einer organisatorischen Untereinheit (Abteilung)selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert werden und• als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden.Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft greift hier ebenfallsnicht. Damit Mitglieder und ehrenamtliche Helfer auch in solchen Fällen geschütztsind, kann der Verein eine private Gruppenunfallversicherung schließen.11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement3

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