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1 VereinsBrief_Nov_2013.pdf - ttvsa

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VereinsrechtDie Frage nach der ersten Tätigkeitstätte stellt sich nur, wenn der Arbeitnehmerverschiedene Einsatzorte hat. Welches dann die erste Tätigkeitstätte ist,richtet sich zunächst nach der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungdes Arbeitgebers.Was ist eine Tätigkeitsstätte?Tätigkeitsstätte kann jede ortsfeste betriebliche Einrichtung sein. Es musssich dabei nicht um vereinseigene Einrichtungen handeln. Als (erste) Tätigkeitsstättegelten auch vereinsfremde Einrichtungen, wenn der Arbeitgeber(Verein) das so bestimmt.Das bedeutet „ortsfestebetrieblicheEinrichtung“ ...◼◼BeispielEin Sportverein hat keine eigenen Sportanlagen, sondern nutzt städtische Sporteinrichtungen,die sich nicht an seiner Geschäftsstelle befinden. Ein Trainer desVereins ist überwiegend und auch nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag andieser Sportanlage tätig. Seine erste Tätigkeitsstätte befindet sich also dort.... übertragenauf VereineHat der Arbeitgeber keine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungauf eine Tätigkeitsstätte vorgenommen oder ist sie nicht eindeutig, gilt alserste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer• typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder• je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seinervereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.Wichtig | Anders als bisher kann der Verein die erste Tätigkeitsstätte alsodurch vertragliche Festlegung bestimmen. Auf den möglichen qualitativenSchwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers kommt es nicht mehr an.Praxishinweis | Die Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte sollteunbedingt durch den Verein dokumentiert werden. Ist das nicht schon im Arbeitsvertraggeschehen, kommen schriftliche Dienstanweisungen und andere Vermerkeoder Notizen in Frage.Zuordnung zu einerTätigkeitsstättedokumentieren◼◼BeispielDer Trainer eins Sportvereins ist an insgesamt drei Trainingsstätten (A, B, C) desVereins im Einsatz. Eine davon (A) befindet sich bei der Geschäftsstelle des Vereins,in der auch Dienstbesprechungen und Ähnliches stattfinden. Auch wenn derTrainer insgesamt mehr Arbeitszeit an der Trainingsstätte B zubringt, ist A dieerste Tätigkeitsstätte, wenn das arbeitsvertraglich so festgelegt ist.Beachten Sie | Den Gestaltungsmöglichkeiten des Vereins sind durch dierechtliche Regelung zum Gestaltungsmissbrauch (§ 42 Abgabenordnung)Grenzen gesetzt. Die Zuordnung muss auf sachlichen Gründen basieren unddarf nicht rein willkürlich sein. Ist offensichtlich, dass der Verein die ersteTätigkeitsstätte nur deswegen so festgelegt hat, um einen möglichst hohensteuerfreien Reisekostenersatz zu ermöglichen, kann das Finanzamt denReisekostenersatz als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln.11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement5

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