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1 VereinsBrief_Nov_2013.pdf - ttvsa

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Kurz informiert▶▶SpendenKein Spendenabzug mehr bei bestandskräftigem Steuerbescheid?| Der BFH muss sich damit befassen, ob eine Spendenbescheinigung, dieerst nach Erlass eines bestandskräftigen Steuerbescheids ausgestellt wird,trotzdem steuermindernd anzuerkennen ist. |Musterprozessbeim BFH anhängigHintergrund | Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar für das Steuerjahr 2004nachträglich Zuwendungsbestätigungen vorgelegt, die aber erst im Jahr 2008ausgestellt worden waren. Das FG Münster lehnte den Antrag auf Änderungdes Einkommensteuerbescheids 2004 ab. Es handelt sich um keine nachträglichbekannt gewordene Tatsache, die die Änderung rechtfertigt. Dennnachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel sind solche,die zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids bereits vorhanden,aber noch unbekannt waren. Bei den Zuwendungsbestätigungenhandelt es sich dagegen nicht um ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel.Sie waren im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nichtvorhanden, sondern sind erst nachträglich ausgestellt worden. Bei einer erstnachträglich erstellten Bescheinigung kommt eine Änderung des Steuerbescheidsnach § 173 Abs. 1 Nummer 2 AO aber nicht in Betracht (FG Münster,Urteil vom 18.7.2013, Az. 13 K 4515/10 F; Abruf-Nr. 132950).Praxishinweis | Das FG hat gegen seine Entscheidung die Revision beim BFHzugelassen. Das Ehepaar hat diese Möglichkeit ergriffen. Der Musterprozess istbeim BFH unter dem Az. X R 34/13 anhängig. Unabhängig davon, wie der BFHentscheiden wird, sollten gemeinnützige Einrichtungen im Interesse ihrer Förderermit dem Ausstellen von Spendenbescheinigungen nicht zu lange warten.▶▶MitgliederversammlungEinladung per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis| Verlangt die Satzung für die Einladung zur Mitgliederversammlung lediglichallgemein die „Schriftform“, ist auch eine Einladung per E-Mail bzw.Telefax zulässig. Das hat das OLG Hamburg entschieden. |Rechtsprechungwider übertriebeneFörmelei festigt sichDie in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform ist – so das OLG –grundsätzlich als gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB und nichtwie eine durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne von § 126BGB zu behandeln. Es ist deswegen in E-Mail-Form keine qualifizierte elektronischeSignatur erforderlich. Etwas anderes gälte nur, wenn die Satzungverlangen würde, dass der Vorstand die Einladung unterschreibt. Das ist aberrechtlich nicht erforderlich – außer die Satzung verlangt das ausdrücklich(OLG Hamburg, Beschluss vom 6.5.2013, Az. 2 W 35/13; Abruf-Nr. 133361).Praxishinweis | Das OLG Hamburg teilt damit die Auffassung des OLG Zweibrücken(Beschluss vom 4.3.2013, Az. 3 W 149/12; Abruf-Nr. 132042 – VB 7/2013,Seite 1).11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement1

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