10.07.2015 Aufrufe

1 VereinsBrief_Nov_2013.pdf - ttvsa

1 VereinsBrief_Nov_2013.pdf - ttvsa

1 VereinsBrief_Nov_2013.pdf - ttvsa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

VereinsrechtVereinsordnungen oder Beschlüssen des Vorstands. Gibt es keine entsprechendenRegelungen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden. EineAusnahme gilt, wenn in der Vergangenheit – auch ohne schriftliche Grundlage– regelmäßig Erstattungen gezahlt wurden. Dann besteht ein sogenanntesVereinsherkommen.In Ausnahmefällenbedarf es keinerschriftlichenGrundlagePraxishinweise |• Gerade im ehrenamtlichen Bereich empfiehlt es sich, vorab klare Regelungenzu treffen. Wenn Mitglieder und Helfer für ihr Engagement schon keine Vergütungerhalten, erwarten sie als Gegenleistung, wenigstens nicht mit zusätzlichenKosten belastet zu werden.• Für den Vorstand ergibt sich der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten aus§ 27 Abs. 3 und § 670 BGB. Eine vertragliche Vereinbarung oder Satzungsregelungist hier nicht erforderlich. Erstattet werden müssen Reisekosten aber nur,wenn sie für die Amtsführung erforderlich waren; die Dienstreisen also notwendigerweisemit dem Amt verbunden und die Kosten angemessen sind. Sowird der Verein in aller Regel nicht verpflichtet sein, die Kosten für ein Erste-Klasse-Ticket zu erstatten, sondern lediglich den Standardtarif für das Verkehrsmittel.Vorstand hatgesetzlichenErstattungsanspruchRückspende des ReisekostenersatzesAuch wenn die Mitglieder und Ehrenamtler keine Kostenerstattung erwarten,können sie indirekt profitieren – indem der Verzicht auf die Erstattung alsSpende behandelt wird. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Aufwandsspende.Dazu müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:Voraussetzungenfür Aufwandsspendeschaffen• Der Erstattungsanspruch ist ernsthaft eingeräumt worden. Das ist derFall, wenn▪▪der Verein zahlen könnte, also nicht von vorneherein auf den Erstattungsverzichtangewiesen war, und▪▪der Ehrenamtler nicht vorab auf die Erstattung der Kosten verzichtet hat.• Der Erstattungsanspruch kann nachgewiesen werden. Dazu sollten entsprechendeRegelungen (Vereinsordnungen, Vorstandsbeschlüsse)schriftlich gefasst werden.• Der Kostenersatz erfolgte in angemessener Höhe. Bei den steuerfreien Kilometerpauschalenist das gewährleistet.In der Praxis bedeutet das aber, dass ein Mitglied auch darauf bestehen kann,die Kosten tatsächlich erstattet zu bekommen. Ist das nicht der Fall, wärendie Voraussetzungen für den Spendenabzug nicht gegeben.Praxishinweis | Die Spendenbestätigung erfolgt als Geldspende. Auf demVordruck muss bei „Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen“das „Ja“ angekreuzt werden. Der Nachweis über die Reisekosten(Tickets, Kilometerabrechnung) muss zusammen mit der Kopie der Zuwendungsbestätigungzu den Unterlagen genommen werden.Aufwandsspendeist Geldspende11-2013 VereinsbriefSteuern • Recht • Vereinsmanagement10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!