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Gemeindeinformation<br />

Im Wald ist nicht alles erlaubt!<br />

Der Herbst lädt zu einem Waldspaziergang<br />

ein. Doch dürfen Waldbesucher alles?<br />

Nein. Zur Durchsetzung der Rechte<br />

des Waldeigentümers können sogar die<br />

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes<br />

herangezogen werden. Unser<br />

Wald ist ein kostbares Gut, das unter gewissen<br />

Bedingungen jedem zur Verfügung<br />

steht. Wie jedes wertvolle Kleinod<br />

bedarf er aber unserer Rücksichtnahme<br />

und unseres Schutzes. Daran sind bestimmte<br />

Gebote und Verbote gebunden.<br />

Waldbetretungsrecht<br />

Obwohl sich unser Wald großteils im<br />

Privatbesitz befindet, hat nach § 33 des<br />

Forstgesetzes jedermann das Recht,<br />

sich im Wald zu Erholungszwecken aufzuhalten.<br />

Diese allgemeine Öffnung der<br />

Natur setzt gewisse Regeln voraus, die<br />

die harmonische Beziehung zwischen<br />

dem Ökosystem Wald und den Menschen<br />

gewährleisten. Im Rahmen des<br />

allgemeinen Waldbetretungsrechtes<br />

ist Spazierengehen mit und ohne Kinderwagen<br />

erlaubt, ebenso Fahren mit<br />

einem Rollstuhl, Wandern, Joggen sowie<br />

Fotografieren, Wild- und Pflanzenbeobachtungen<br />

und auch Picknicken.<br />

Betretungsverbote<br />

Nicht betreten werden dürfen Flächen,<br />

die der Eigentümer erkennbar für eine<br />

bestimmte Dauer — das heißt befristet<br />

— gesperrt hat. Darunter fallen<br />

z.B. Baustellen von Bringungsanlagen,<br />

Forststraßen oder Waldflächen in denen<br />

Schädlinge bekämpft werden. Auf Dauer<br />

gesperrt werden können Waldflächen,<br />

die Sonderkulturen wie Christbaumkulturen<br />

beherbergen, Tier- oder Alpengärten<br />

und Wälder, deren Nutzung sich<br />

der Waldeigentümer vorbehalten hat.<br />

Nicht betreten darf man Waldflächen,<br />

für die ein Betretungsverbot verfügt<br />

wurde, sowie solche mit forstbetrieblichen<br />

Einrichtungen (z.B. Forstgärten).<br />

Jungwälder sind ebenfalls vom Waldbetretungsrecht<br />

ausgenommen, solange<br />

der Bewuchs unter 3 m hoch ist.<br />

Pilze und Beeren<br />

Das Sammeln von Pilzen ist bis zu einer<br />

Menge von 2 kg pro Tag zulässig. Der<br />

Waldeigentümer kann dies jedoch in erkennbarer<br />

Weise verbieten bzw. an seine<br />

Genehmigung binden. Das Sammeln<br />

von Samen oder Früchten bestimmter<br />

im Forstgesetz aufgezählter Holzge-<br />

wächse zu Erwerbszwecken ist ebenso<br />

verboten wie das Abhalten einer Pilz-<br />

oder Beerensammelveranstaltung. Sogar<br />

die Teilnahme daran ist strafbar und<br />

könnte gemäß § 174 Absatz 3 lit. des<br />

Forstgesetzes mit einer Geldstrafe bis<br />

zu 730 Euro geahndet werden.<br />

Edelkastanie/Maroni<br />

Die Edelkastanie oder Maroni ist ein im<br />

Forstgesetz angeführtes Holzgewächs.<br />

Das Sammeln ihrer Früchte zu Erwerbszwecken,<br />

kann daher mit einer Geldstrafe<br />

bis zu 150 Euro geahndet werden.<br />

Es ist aber strittig, ob das Sammeln<br />

für den Eigenverbrauch zulässig ist.<br />

Reisig und Totholz<br />

Nach dem Forstgesetz von 1<strong>97</strong>5 macht<br />

sich jeder strafbar, der sich Erde, Rasen<br />

oder sonstige Bodenbestandteile<br />

in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes<br />

bzw. geerntetes Holz oder Harz<br />

aneignet.<br />

Mountainbiken/Radfahren<br />

Mountainbike- sowie Radfahren auf<br />

(privaten) Forststraßen ist nur mit Erlaubnis<br />

des Grundeigentümers gestattet.<br />

Wenn ein Weg erkennbar — z.B.<br />

durch eine Fahrverbotstafel — für das<br />

Befahren gesperrt ist, so darf er selbst<br />

dann nicht benutzt werden, wenn eine<br />

Mountainbikekarte gegenteilige Angaben<br />

macht.<br />

Schifahren/Langlauf<br />

Das Abfahren mit Schiern im Wald ist<br />

im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf<br />

markierten Pisten oder Schirouten gestattet.<br />

Schilanglaufen ohne Loipen ist<br />

unter Anwendung der nötigen Vorsicht<br />

gestattet. Eine darüber hinausgehende<br />

Benützung des Waldes, wie das Anlegen<br />

und die Benützung von Loipen, ist nur<br />

mit Zustimmung des Waldeigentümers<br />

gestattet. Die Zustimmung kann auf bestimmte<br />

Benützungsarten oder -zeiten<br />

eingeschränkt werden.<br />

Reiten<br />

Das Reiten im Wald oder auf Forstwegen<br />

ist nur mit Erlaubnis des Eigentümers<br />

zulässig. Ein entsprechendes<br />

Verbot durch ein Hinweisschild ist nicht<br />

nötig.<br />

Kraftfahrzeuge<br />

Auch das Befahren einer Forststraße<br />

mit einem Auto oder einem anderen<br />

Kraftfahrzeug ist ohne die Zustimmung<br />

des Straßenerhalters verboten. Ausge-<br />

nommen vom gesetzlichen Befahrungsverbot<br />

sind lediglich Fahrzeuge im Rettungseinsatz<br />

oder zur Versorgung von<br />

Schutzhütten, in letzterem Fall gegen<br />

Entschädigung für die Inanspruchnahme.<br />

Zudem ist das Recht zum Befahren<br />

der Forststraßen den Organen der behördlichen<br />

Forstaufsicht, des forsttechnischen<br />

Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung<br />

als auch den Personen<br />

eingeräumt, die forstliche Gesamterhebungen<br />

(Österreichische Waldinventur)<br />

durchführen. Zu erwähnen ist, dass das<br />

Mitführen von Kinderwägen und Rollstühlen<br />

nicht als „Befahren“, sondern<br />

als allgemein zulässiges Begehen einzustufen<br />

ist. Ein Rechtsanspruch auf Zugänglichkeit<br />

für solche Transportmittel<br />

besteht aber nicht.<br />

Kennzeichnung<br />

Das Verbot der Benützung von Forststraßen<br />

wie auch der Benützung des<br />

übrigen Waldes für Zwecke des (Rad-)<br />

Fahrens oder Reitens erfordert keine<br />

Kennzeichnung der Forststraße als<br />

solche. Entscheidend ist allein, ob die<br />

Zustimmung des Erhalters der Forststraße<br />

bzw. des Waldeigentümers erteilt<br />

worden ist. Diese kann durch eine<br />

Beschilderung gemäß der Forstlichen<br />

Kennzeichnungsverordnung oder auf<br />

andere Weise allgemein oder individuell<br />

erteilt werden.<br />

Campieren /Feuer<br />

Das Lagern bei Dunkelheit ist nicht vom<br />

Waldbetretungsrecht umfasst. Möchte<br />

man seine Zelte im Wald aufschlagen,<br />

so ist die Zustimmung des Grundeigentümers<br />

einzuholen.<br />

Im Wald, in der Kampfzone des Waldes<br />

und bei ungünstiger Witterung auch im<br />

Gefährdungsbereich, also in Waldnähe,<br />

ist das Entzünden von Feuer, aber auch<br />

jeglicher unvorsichtige Umgang mit<br />

feuergefährlichen Gegenständen verboten.<br />

Hierzu zählt das Wegwerfen von<br />

brennenden oder glimmenden Dingen,<br />

wie insbesondere von Zigaretten und<br />

Zündhölzern.<br />

Abfälle<br />

Das Ablagern von Abfällen und Müll im<br />

Wald ist Waldverwüstung und kann von<br />

der Behörde mit Strafen bis zu 150 Euro<br />

geahndet werden. Außerdem muss der<br />

Verursacher die Kosten der Entsorgung<br />

übernehmen.<br />

16 Oktober 2012

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