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Gemeindeinformation<br />
Im Wald ist nicht alles erlaubt!<br />
Der Herbst lädt zu einem Waldspaziergang<br />
ein. Doch dürfen Waldbesucher alles?<br />
Nein. Zur Durchsetzung der Rechte<br />
des Waldeigentümers können sogar die<br />
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes<br />
herangezogen werden. Unser<br />
Wald ist ein kostbares Gut, das unter gewissen<br />
Bedingungen jedem zur Verfügung<br />
steht. Wie jedes wertvolle Kleinod<br />
bedarf er aber unserer Rücksichtnahme<br />
und unseres Schutzes. Daran sind bestimmte<br />
Gebote und Verbote gebunden.<br />
Waldbetretungsrecht<br />
Obwohl sich unser Wald großteils im<br />
Privatbesitz befindet, hat nach § 33 des<br />
Forstgesetzes jedermann das Recht,<br />
sich im Wald zu Erholungszwecken aufzuhalten.<br />
Diese allgemeine Öffnung der<br />
Natur setzt gewisse Regeln voraus, die<br />
die harmonische Beziehung zwischen<br />
dem Ökosystem Wald und den Menschen<br />
gewährleisten. Im Rahmen des<br />
allgemeinen Waldbetretungsrechtes<br />
ist Spazierengehen mit und ohne Kinderwagen<br />
erlaubt, ebenso Fahren mit<br />
einem Rollstuhl, Wandern, Joggen sowie<br />
Fotografieren, Wild- und Pflanzenbeobachtungen<br />
und auch Picknicken.<br />
Betretungsverbote<br />
Nicht betreten werden dürfen Flächen,<br />
die der Eigentümer erkennbar für eine<br />
bestimmte Dauer — das heißt befristet<br />
— gesperrt hat. Darunter fallen<br />
z.B. Baustellen von Bringungsanlagen,<br />
Forststraßen oder Waldflächen in denen<br />
Schädlinge bekämpft werden. Auf Dauer<br />
gesperrt werden können Waldflächen,<br />
die Sonderkulturen wie Christbaumkulturen<br />
beherbergen, Tier- oder Alpengärten<br />
und Wälder, deren Nutzung sich<br />
der Waldeigentümer vorbehalten hat.<br />
Nicht betreten darf man Waldflächen,<br />
für die ein Betretungsverbot verfügt<br />
wurde, sowie solche mit forstbetrieblichen<br />
Einrichtungen (z.B. Forstgärten).<br />
Jungwälder sind ebenfalls vom Waldbetretungsrecht<br />
ausgenommen, solange<br />
der Bewuchs unter 3 m hoch ist.<br />
Pilze und Beeren<br />
Das Sammeln von Pilzen ist bis zu einer<br />
Menge von 2 kg pro Tag zulässig. Der<br />
Waldeigentümer kann dies jedoch in erkennbarer<br />
Weise verbieten bzw. an seine<br />
Genehmigung binden. Das Sammeln<br />
von Samen oder Früchten bestimmter<br />
im Forstgesetz aufgezählter Holzge-<br />
wächse zu Erwerbszwecken ist ebenso<br />
verboten wie das Abhalten einer Pilz-<br />
oder Beerensammelveranstaltung. Sogar<br />
die Teilnahme daran ist strafbar und<br />
könnte gemäß § 174 Absatz 3 lit. des<br />
Forstgesetzes mit einer Geldstrafe bis<br />
zu 730 Euro geahndet werden.<br />
Edelkastanie/Maroni<br />
Die Edelkastanie oder Maroni ist ein im<br />
Forstgesetz angeführtes Holzgewächs.<br />
Das Sammeln ihrer Früchte zu Erwerbszwecken,<br />
kann daher mit einer Geldstrafe<br />
bis zu 150 Euro geahndet werden.<br />
Es ist aber strittig, ob das Sammeln<br />
für den Eigenverbrauch zulässig ist.<br />
Reisig und Totholz<br />
Nach dem Forstgesetz von 1<strong>97</strong>5 macht<br />
sich jeder strafbar, der sich Erde, Rasen<br />
oder sonstige Bodenbestandteile<br />
in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes<br />
bzw. geerntetes Holz oder Harz<br />
aneignet.<br />
Mountainbiken/Radfahren<br />
Mountainbike- sowie Radfahren auf<br />
(privaten) Forststraßen ist nur mit Erlaubnis<br />
des Grundeigentümers gestattet.<br />
Wenn ein Weg erkennbar — z.B.<br />
durch eine Fahrverbotstafel — für das<br />
Befahren gesperrt ist, so darf er selbst<br />
dann nicht benutzt werden, wenn eine<br />
Mountainbikekarte gegenteilige Angaben<br />
macht.<br />
Schifahren/Langlauf<br />
Das Abfahren mit Schiern im Wald ist<br />
im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf<br />
markierten Pisten oder Schirouten gestattet.<br />
Schilanglaufen ohne Loipen ist<br />
unter Anwendung der nötigen Vorsicht<br />
gestattet. Eine darüber hinausgehende<br />
Benützung des Waldes, wie das Anlegen<br />
und die Benützung von Loipen, ist nur<br />
mit Zustimmung des Waldeigentümers<br />
gestattet. Die Zustimmung kann auf bestimmte<br />
Benützungsarten oder -zeiten<br />
eingeschränkt werden.<br />
Reiten<br />
Das Reiten im Wald oder auf Forstwegen<br />
ist nur mit Erlaubnis des Eigentümers<br />
zulässig. Ein entsprechendes<br />
Verbot durch ein Hinweisschild ist nicht<br />
nötig.<br />
Kraftfahrzeuge<br />
Auch das Befahren einer Forststraße<br />
mit einem Auto oder einem anderen<br />
Kraftfahrzeug ist ohne die Zustimmung<br />
des Straßenerhalters verboten. Ausge-<br />
nommen vom gesetzlichen Befahrungsverbot<br />
sind lediglich Fahrzeuge im Rettungseinsatz<br />
oder zur Versorgung von<br />
Schutzhütten, in letzterem Fall gegen<br />
Entschädigung für die Inanspruchnahme.<br />
Zudem ist das Recht zum Befahren<br />
der Forststraßen den Organen der behördlichen<br />
Forstaufsicht, des forsttechnischen<br />
Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung<br />
als auch den Personen<br />
eingeräumt, die forstliche Gesamterhebungen<br />
(Österreichische Waldinventur)<br />
durchführen. Zu erwähnen ist, dass das<br />
Mitführen von Kinderwägen und Rollstühlen<br />
nicht als „Befahren“, sondern<br />
als allgemein zulässiges Begehen einzustufen<br />
ist. Ein Rechtsanspruch auf Zugänglichkeit<br />
für solche Transportmittel<br />
besteht aber nicht.<br />
Kennzeichnung<br />
Das Verbot der Benützung von Forststraßen<br />
wie auch der Benützung des<br />
übrigen Waldes für Zwecke des (Rad-)<br />
Fahrens oder Reitens erfordert keine<br />
Kennzeichnung der Forststraße als<br />
solche. Entscheidend ist allein, ob die<br />
Zustimmung des Erhalters der Forststraße<br />
bzw. des Waldeigentümers erteilt<br />
worden ist. Diese kann durch eine<br />
Beschilderung gemäß der Forstlichen<br />
Kennzeichnungsverordnung oder auf<br />
andere Weise allgemein oder individuell<br />
erteilt werden.<br />
Campieren /Feuer<br />
Das Lagern bei Dunkelheit ist nicht vom<br />
Waldbetretungsrecht umfasst. Möchte<br />
man seine Zelte im Wald aufschlagen,<br />
so ist die Zustimmung des Grundeigentümers<br />
einzuholen.<br />
Im Wald, in der Kampfzone des Waldes<br />
und bei ungünstiger Witterung auch im<br />
Gefährdungsbereich, also in Waldnähe,<br />
ist das Entzünden von Feuer, aber auch<br />
jeglicher unvorsichtige Umgang mit<br />
feuergefährlichen Gegenständen verboten.<br />
Hierzu zählt das Wegwerfen von<br />
brennenden oder glimmenden Dingen,<br />
wie insbesondere von Zigaretten und<br />
Zündhölzern.<br />
Abfälle<br />
Das Ablagern von Abfällen und Müll im<br />
Wald ist Waldverwüstung und kann von<br />
der Behörde mit Strafen bis zu 150 Euro<br />
geahndet werden. Außerdem muss der<br />
Verursacher die Kosten der Entsorgung<br />
übernehmen.<br />
16 Oktober 2012