Optimierung der Beteiligungsstrukturen - bürger portal wilhelmshaven
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Da <strong>der</strong> Rat weiterhin die Gesellschafterrechte ausübt und auch die Aufsichtsgremien besetzt,<br />
wäre ein Vorteil gegenüber <strong>der</strong> jetzigen Situation nicht erreicht.<br />
II. Holdinglösung<br />
1. Grundlagen einer Holdinglösung<br />
Im Gegensatz zur <strong>der</strong>zeitigen Verwaltung und Steuerung einer Vielzahl von Beteiligungen in<br />
einer komplexen Hierarchiestruktur (s. Abschnitt B. I.) durch den ehrenamtlich tätigen Rat bietet<br />
es sich an, gesellschaftsrechtlich ein Unternehmen über den Beteiligungen einzurichten. Die<br />
Anteile <strong>der</strong> Beteiligungen werden soweit möglich in dieses Unternehmen (Holding) eingelegt.<br />
An<strong>der</strong>s als eine Abteilung <strong>der</strong> Verwaltung kann die Holding die Gesellschafterrechte ausüben.<br />
Dazu zählt insbeson<strong>der</strong>e das Aufsichtsratsbesetzungsrecht, das Recht Gesellschaftsverträge<br />
anzupassen und das Weisungsrecht an die jeweilige Geschäftsführung, soweit es sich um<br />
Mehrheitsbeteiligungen an GmbH´s handelt (und nicht an<strong>der</strong>e gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />
dagegen sprechen - Beispiel GEW). Da eine Holding eine unternehmerische Struktur<br />
hat, ist zu erwarten, dass sich die Geschäftsführung bzw. <strong>der</strong> Vorstand bei den Tochter-, Enkel-<br />
und Urenkelunternehmen auf <strong>der</strong> Basis gesellschaftsrechtlicher Kompetenzen besser durchsetzen<br />
kann als eine Abteilung <strong>der</strong> Stadtverwaltung. Das Durchsetzungsverhalten gegenüber den<br />
nachgeordneten Einheiten kann verstärkt werden durch eine Steuerung <strong>der</strong> Holding anhand<br />
von Kennzahlen für Wirtschaftlichkeitsziele und öffentliche Ziele. Darüber hinaus kann diese<br />
kennzahlenorientierte Steuerung durch eine daran angepasste Tantiemeregelungen für die<br />
Holdinggeschäftsleitung unterstützt werden.<br />
Der Rat/Verwaltungsausschuss nimmt dann seine Gesellschafterrechte (nur noch) bei <strong>der</strong><br />
Holding wahr. Ein solches Konzept ist jedoch nur sinnvoll, wenn damit folgende Maßnahmen<br />
verbunden sind:<br />
a) Bündelung von Zentralfunktionen<br />
b) Organisation <strong>der</strong> Beteiligung nach sachlichen Sparten<br />
c) Reduzierung <strong>der</strong> Beteiligungen<br />
14562 08 6270<br />
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