Optimierung der Beteiligungsstrukturen - bürger portal wilhelmshaven
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Zu a) Fortfall <strong>der</strong> steuerlichen Verlustvorträge bei WTFS<br />
Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist eine Regelung eingeführt worden, die die Aufgabe von<br />
sämtlichen steuerlichen Verlustvorträgen vorschreibt, wenn mehr als 50 % <strong>der</strong> Gesellschaftsanteile<br />
übertragen werden. Da die WTFS-Gruppe über erhebliche steuerliche Verlustvorträge verfügt,<br />
würden bei einer Übertragung <strong>der</strong> WTFS-Anteile von <strong>der</strong> Stadt auf die AöR die Verlustvorträge<br />
verloren gehen. Somit hat die WTFS-Gruppe zu prüfen, inwieweit sie in ihrem Unternehmensverbund<br />
die Verlustvorträge überhaupt nutzen kann.<br />
Vor einer Entscheidung über eine Anteilsübertragung sollte die endgültige Fassung des Jahressteuergesetz<br />
2009 abgewartet werden, in dem Regelungen zu steuerlichen Querverbünden und<br />
Verlustnutzungen, wie sie bei <strong>der</strong> WTFS-Gruppe vorliegen, erwartet werden.<br />
Zu b) Eingeschränkte Möglichkeiten für Kommunalkreditkonditionen<br />
Im Gegensatz zu den Eigenbetrieben, die rechtlich unselbständige Organisationseinheiten <strong>der</strong><br />
Stadt sind, entsteht mit Errichtung <strong>der</strong> AöR eine rechtlich selbständige Einheit. Wie bereits vorstehend<br />
beschrieben, haftet die Stadt grundsätzlich nicht für <strong>der</strong>en Verbindlichkeiten. Ohne eine<br />
Bürgschaft o<strong>der</strong> Patronatserklärung <strong>der</strong> Kommune lassen sich Kommunalkreditkonditionen<br />
nicht erzielen. Bei einer Bürgschaft o<strong>der</strong> Patronatserklärung ist ggf. die Zustimmung <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
einzuholen. Des Weiteren können beihilferechtlich nur 80 % <strong>der</strong> Darlehen durch<br />
die Trägerkörperschaft verbürgt werden. Dies bedeutet nach Auskünften von Kreditinstituten eine<br />
Zinssatzsteigerung um 0,7 % bis 0,8 %-Punkte. Bei EUR 40 Mio. Darlehen steigen die Zinsaufwendungen<br />
um TEUR 60 bis TEUR 70 p.a. für den nicht verbürgten Teil von EUR 8,0 Mio.<br />
(= 20 %).<br />
Zu c) Grun<strong>der</strong>werbsteuer auf das WEL-Grundvermögen<br />
Durch die Umwandlung des Eigenbetriebs in die AöR wechselt <strong>der</strong> 100 %-ige Anteilseigner an<br />
<strong>der</strong> WEL. Bisheriger Anteilseigner war im steuerrechtlichen Sinne die Stadt, neuer Anteilseigner<br />
wird die rechtlich selbständige AöR. Diese Anteilsübertragung löst Grun<strong>der</strong>werbsteuer aus. Da<br />
die WEL im Gegensatz zu WEB mit den Grundstücken keine hoheitliche Tätigkeit ausübt, gibt<br />
es keine Befreiung von <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer. Wird für erste Überlegungen <strong>der</strong> bilanzielle<br />
Buchwert des Immobilienvermögens von EUR 6,2 Mio. als Bemessungsgrundlage herangezogen,<br />
ergibt sich eine Grun<strong>der</strong>werbsteuer von TEUR 217.<br />
14562 08 6270<br />
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