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Optimierung der Beteiligungsstrukturen - bürger portal wilhelmshaven

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Die Gemeinde hat die AöR jedoch im Gegensatz zu privatrechtlich organisierten Unternehmen<br />

in ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 113d Absatz 1 NGO zu unterstützen. Der Umfang dieser<br />

Unterstützungspflicht bemisst sich nach den gemäß § 113a Absatz 2 NGO anzuwendenden<br />

Grundsätzen des § 109 NGO auf ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit <strong>der</strong><br />

Gemeinde. Im Kern soll den Gemeinden nicht gestattet werden, sich von ihrer eigenen ordnungsgemäßen<br />

Pflichtenerfüllung zu befreien. Daraus ergibt sich die Pflicht, die wirtschaftliche<br />

Basis <strong>der</strong> Anstalt - sofern dies für die Pflichterfüllung <strong>der</strong> Gemeinde notwendig ist - zu sichern,<br />

sie für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu halten und etwaige finanzielle Lücken<br />

durch Zuschüsse o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e geeignete Weise auszugleichen (vgl. BT-Drucksache<br />

V/3500, S.47).<br />

Problematisch ist die fehlende ausdrückliche Gewährträgerhaftung jedoch im Hinblick auf die<br />

Finanzierung durch Kommunalkredite. Während bei <strong>der</strong> gesetzlichen Normierung einer Gewährträgerhaftung<br />

<strong>der</strong> AöR Kommunalkreditkonditionen gewährt werden können, sind die Kreditinstitute<br />

in den Fällen, in denen sich dies nicht unmittelbar dem Gesetz entnehmen lässt, gezwungen,<br />

die Kredite mit Eigenkapital zu unterlegen und eine Risikoprämie zu verlangen. In<br />

diesem Fall ist eine risikoorientierte Mindesteigenkapitalquote zu erbringen (Basel II), die die<br />

Kreditkosten steigen lässt. Einzelheiten zur Finanzierung müssten jedoch mit den Banken abgestimmt<br />

werden.<br />

e) Die Finanzierung <strong>der</strong> AöR<br />

Um dieses Risiko abzufangen, bestehen auch an<strong>der</strong>e Unterstützungsmöglichkeiten <strong>der</strong> Stadt<br />

Wilhelmshaven für die AöR. In Betracht kommt die Abgabe einer harten Patronatserklärung, in<br />

<strong>der</strong> sich die Stadt Wilhelmshaven verpflichtet, die AöR mit ausreichenden finanziellen Mitteln<br />

auszustatten (Liquiditätsausstattungspflicht).<br />

Allerdings sind hier beihilferechtliche Gesichtspunkte zu beachten. Unter einer Beihilfe ist je<strong>der</strong><br />

geldwerte Vorteil zu verstehen, <strong>der</strong> nicht durch eine marktübliche Gegenleistung kompensiert<br />

wird. Hiervon sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Begünstigungen erfasst. Gemäß<br />

Artikel 87 Absatz 1 EGV sind staatliche o<strong>der</strong> aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich<br />

welcher Art, die den Wettbewerb verfälschen o<strong>der</strong> zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen<br />

Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.<br />

Eine Ausnahme sieht allerdings die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 <strong>der</strong> Kommission vom<br />

15. Dezember 2006 für solche Beihilfen vor, die in einem Zeitraum von drei Steuerjahren<br />

EUR 200.000,00 nicht übersteigen (sogenannte "de-minimis-Beihilfen"). Im Falle einer Bürgschaft<br />

liegt eine nichtnotationspflichtige de-minimis-Beihilfe vor, wenn <strong>der</strong> verbürgte Teil des<br />

Darlehens im Einzelfall insgesamt EUR 1.500.000,00 je Unternehmen nicht übersteigt und <strong>der</strong><br />

Verbürgungsanteil des zugrunde liegenden Darlehens 80 % nicht übersteigt.<br />

14562 08 6270<br />

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