Optimierung der Beteiligungsstrukturen - bürger portal wilhelmshaven
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Einhaltung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Vermögensbindung<br />
Die Beteiligung an <strong>der</strong> RNK gGmbH wurde mit Mitteln erworben, die den Bestimmungen des<br />
Gemeinnützigkeitsrechts unterliegen. Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für den<br />
Veräußerungserlös, da <strong>der</strong> Veräußerungserlös an die Stelle <strong>der</strong> Beteiligung tritt. Der Veräußerungserlös<br />
ist somit grundsätzlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Welche Folgen<br />
sich aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen für die Verwendung des Veräußerungserlöses<br />
ergeben, sollte vor einer Veräußerung mit <strong>der</strong> Finanzverwaltung abgeklärt werden.<br />
Sofern die Anteile an <strong>der</strong> RNK gGmbH bereits heute nicht mehr zu einem Betrieb gewerblicher<br />
Art gehören sollten, wären die Grundsätze <strong>der</strong> Vermögensbindung nicht weiter zu beachten.<br />
ff) Steuerliche Risiken bei Aufgabe <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit <strong>der</strong> RNK gGmbH<br />
Es sind keine nennenswerten steuerlichen Risiken für die RNK gGmbH ersichtlich. Die Umsatzsteuerbefreiung<br />
nach § 4 Nr. 16 UStG ist nicht von <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit <strong>der</strong> RNK gGmbH abhängig.<br />
Eine Nachversteuerung (10 Jahre) von Gewinnen bei <strong>der</strong> Körperschaftsteuer droht aufgrund<br />
<strong>der</strong> Verlustsituation <strong>der</strong> vergangenen Jahre nicht. Gewerbesteuerlich ist die RNK gGmbH<br />
ohnehin nach § 3 Nr. 20 GewStG von <strong>der</strong> Besteuerung freigestellt, da sie ein Krankenhaus betreibt.<br />
Diese Befreiung ist nicht von <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit <strong>der</strong> RNK gGmbH abhängig.<br />
Für die RNK SWD und die WPZ ergibt sich eine ähnliche Situation, so dass auch hier keine<br />
nennenswerten steuerlichen Risiken zu erwarten sind.<br />
Im Ergebnis dürfte ein solches Risiko ohnehin den Erwerber <strong>der</strong> Beteiligung treffen, denn eine<br />
daraus eventuell resultierende Belastung hätte die jeweilige Gesellschaft zu tragen.<br />
gg) Zuschussrückzahlungsrisiken nach einem Anteilsverkauf<br />
Die dem RNK EB gewährten Zuschüsse im Rahmen <strong>der</strong> dualen Finanzierung müssen nicht zurückgezahlt<br />
werden, solange das Krankenhaus entsprechend den jeweiligen Zuwendungsbestimmungen<br />
betrieben wird. Werden die Immobilien auf die RNK gGmbH übertragen, müssen<br />
die Zuschüsse mit übertragen werden. Wird das Anlagevermögen an die "privatisierte"<br />
RNK gGmbH verpachtet, so verbleiben die Zuschüsse beim RNK EB. Die Zuwendungsgeber<br />
sollten im Falle einer Privatisierung mit in das Verfahren eingebunden werden.<br />
hh) Fazit<br />
Aus steuerlichen Gründen ist ein Verkauf <strong>der</strong> gGmbH Anteile nur anzustreben, wenn das Personal<br />
auf die RNK gGmbH übergeleitet wird o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Finanzverwaltung abgestimmt werden<br />
kann, dass eine Personalgestellung auch nach dem Anteilsverkauf außerhalb eines Betriebs<br />
gewerblicher Art ohne Umsatzsteuerbelastung erfolgen kann. Letzteres ist bislang in Erlassen<br />
o<strong>der</strong> durch Rechtsprechung nicht geregelt worden.<br />
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