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Optimierung der Beteiligungsstrukturen - bürger portal wilhelmshaven

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Einhaltung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Vermögensbindung<br />

Die Beteiligung an <strong>der</strong> RNK gGmbH wurde mit Mitteln erworben, die den Bestimmungen des<br />

Gemeinnützigkeitsrechts unterliegen. Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für den<br />

Veräußerungserlös, da <strong>der</strong> Veräußerungserlös an die Stelle <strong>der</strong> Beteiligung tritt. Der Veräußerungserlös<br />

ist somit grundsätzlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Welche Folgen<br />

sich aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen für die Verwendung des Veräußerungserlöses<br />

ergeben, sollte vor einer Veräußerung mit <strong>der</strong> Finanzverwaltung abgeklärt werden.<br />

Sofern die Anteile an <strong>der</strong> RNK gGmbH bereits heute nicht mehr zu einem Betrieb gewerblicher<br />

Art gehören sollten, wären die Grundsätze <strong>der</strong> Vermögensbindung nicht weiter zu beachten.<br />

ff) Steuerliche Risiken bei Aufgabe <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit <strong>der</strong> RNK gGmbH<br />

Es sind keine nennenswerten steuerlichen Risiken für die RNK gGmbH ersichtlich. Die Umsatzsteuerbefreiung<br />

nach § 4 Nr. 16 UStG ist nicht von <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit <strong>der</strong> RNK gGmbH abhängig.<br />

Eine Nachversteuerung (10 Jahre) von Gewinnen bei <strong>der</strong> Körperschaftsteuer droht aufgrund<br />

<strong>der</strong> Verlustsituation <strong>der</strong> vergangenen Jahre nicht. Gewerbesteuerlich ist die RNK gGmbH<br />

ohnehin nach § 3 Nr. 20 GewStG von <strong>der</strong> Besteuerung freigestellt, da sie ein Krankenhaus betreibt.<br />

Diese Befreiung ist nicht von <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit <strong>der</strong> RNK gGmbH abhängig.<br />

Für die RNK SWD und die WPZ ergibt sich eine ähnliche Situation, so dass auch hier keine<br />

nennenswerten steuerlichen Risiken zu erwarten sind.<br />

Im Ergebnis dürfte ein solches Risiko ohnehin den Erwerber <strong>der</strong> Beteiligung treffen, denn eine<br />

daraus eventuell resultierende Belastung hätte die jeweilige Gesellschaft zu tragen.<br />

gg) Zuschussrückzahlungsrisiken nach einem Anteilsverkauf<br />

Die dem RNK EB gewährten Zuschüsse im Rahmen <strong>der</strong> dualen Finanzierung müssen nicht zurückgezahlt<br />

werden, solange das Krankenhaus entsprechend den jeweiligen Zuwendungsbestimmungen<br />

betrieben wird. Werden die Immobilien auf die RNK gGmbH übertragen, müssen<br />

die Zuschüsse mit übertragen werden. Wird das Anlagevermögen an die "privatisierte"<br />

RNK gGmbH verpachtet, so verbleiben die Zuschüsse beim RNK EB. Die Zuwendungsgeber<br />

sollten im Falle einer Privatisierung mit in das Verfahren eingebunden werden.<br />

hh) Fazit<br />

Aus steuerlichen Gründen ist ein Verkauf <strong>der</strong> gGmbH Anteile nur anzustreben, wenn das Personal<br />

auf die RNK gGmbH übergeleitet wird o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Finanzverwaltung abgestimmt werden<br />

kann, dass eine Personalgestellung auch nach dem Anteilsverkauf außerhalb eines Betriebs<br />

gewerblicher Art ohne Umsatzsteuerbelastung erfolgen kann. Letzteres ist bislang in Erlassen<br />

o<strong>der</strong> durch Rechtsprechung nicht geregelt worden.<br />

14562 08 6270<br />

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