Optimierung der Beteiligungsstrukturen - bürger portal wilhelmshaven
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Da die Eigenbetriebe rechtlich unselbständig sind, kann die Besetzung <strong>der</strong> Werksausschüsse<br />
und die Ausübung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Werksausschüsse nicht vom Rat auf eine an<strong>der</strong>e rechtlich<br />
selbständige Einheit delegiert werden. Das bedeutet, dass die AöR bei den Eigenbetrieben nur<br />
dann tätig werden kann, wenn <strong>der</strong> Anstaltsvorstand in Personalunion die Aufgaben des Werkleiters<br />
wahrnimmt. Es muss ein Kontrakt zwischen dem Werksausschuss und <strong>der</strong> AöR vereinbart<br />
werden. Die AöR ist bei <strong>der</strong> Eigenbetriebssteuerung primär nicht gegenüber dem eigenen Verwaltungsrat,<br />
son<strong>der</strong>n gegenüber dem Werksauschuss verantwortlich. Eine Vereinfachung dieser<br />
komplexen Überwachungsstruktur wäre möglich, wenn in die Satzung <strong>der</strong> Eigenbetriebe<br />
aufgenommen wird, dass sich <strong>der</strong> Werksausschuss aus denselben Mitglie<strong>der</strong>n wie <strong>der</strong> Verwaltungsrat<br />
<strong>der</strong> AöR zusammensetzt. Dann wäre eine einheitliche Willensbildung in den Aufsichtsgremien<br />
gewährleistet. Die AöR kann dann im Auftrag des Verwaltungsrats die Eigenbetriebe<br />
steuern und überwachen wie ein Tochterunternehmen.<br />
Etwas an<strong>der</strong>s verhält es sich bei <strong>der</strong> Steuerung von Gesellschaften des privaten Rechts. Da die<br />
Privatgesellschaften notwendigerweise eigene Rechtspersönlichkeiten darstellen und nicht öffentliches<br />
Son<strong>der</strong>vermögen sind (auch wenn sie mit solchem gegründet worden sind), gibt es<br />
keine legislative Bindung, wie etwa für AöR o<strong>der</strong> Eigenbetriebe. Es bestehen keine<br />
öffentlich-rechtlichen Bedenken, dass die Besetzung <strong>der</strong> entsprechenden Organe durch eine<br />
dem Rat untergeordnete Struktur dauerhaft selbständig getroffen wird. Es ist jedoch zu beachten,<br />
dass bei Beginn einer neuen Legislaturperiode diese "dauerhafte" Befugnis für die Zukunft<br />
je<strong>der</strong>zeit wie<strong>der</strong> aufgehoben werden könnte.<br />
c) Städtisches Beteiligungsmanagement<br />
Auch wenn künftig die Steuerung und Überwachung <strong>der</strong> vielen Tochter-, Enkel- und Urenkelunternehmen<br />
durch die Holding-AöR vorgenommen werden soll, so ist auch diese Holding zu<br />
überwachen und zu steuern. Da <strong>der</strong> Rat und auch <strong>der</strong> Verwaltungsrat <strong>der</strong> AöR im Wesentlichen<br />
aus ehrenamtlich tätigen Personen besteht, muss die Stadtverwaltung weiterhin ein leistungsfähiges<br />
- wenn auch reduziertes - Beteiligungsmanagement unterhalten. Diese Abteilung steuert<br />
und überwacht nicht mehr die einzelnen Unternehmen, da dies die AöR übernimmt, son<strong>der</strong>n<br />
sie unterstützt den Rat und den Verwaltungsrat <strong>der</strong> AöR bei <strong>der</strong> Ausübung seiner Aufgaben.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e überwacht sie die ordnungsgemäße Aufgabendurchführung durch den Anstaltsvorstand<br />
sowie die Einhaltung <strong>der</strong> wirtschaftlichen und öffentlichen Ziele in den einzelnen Sparten.<br />
14562 08 6270<br />
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