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Optimierung der Beteiligungsstrukturen - bürger portal wilhelmshaven

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) Privatisierungsvarianten<br />

Bei <strong>der</strong> bestehenden Ausgangslage bestehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten <strong>der</strong> Privatisierung:<br />

• Die durch die RNK gGmbH genutzten Immobilien werden zunächst in diese eingebracht.<br />

Gleichzeitig wird das Personal auf die RNK gGmbH übergeleitet. Im Anschluss daran<br />

veräußert <strong>der</strong> RNK EB seine Gesellschaftsanteile bestehend an <strong>der</strong> RNK gGmbH an einen<br />

Dritten. Die Tochtergesellschaften <strong>der</strong> RNK gGmbH werden dabei automatisch mitveräußert.<br />

• Die durch die RNK gGmbH genutzten Immobilien und das Personal verbleiben bei dem<br />

RNK EB. Die Immobilien werden unverän<strong>der</strong>t an die RNK gGmbH vermietet, <strong>der</strong> Personalgestellungsvertrag<br />

vom 23. Dezember 2003 besteht fort. Gleichwohl veräußert <strong>der</strong><br />

RNK EB seine Gesellschaftsanteile bestehend an <strong>der</strong> RNK gGmbH an einen Dritten. Die<br />

Tochtergesellschaften <strong>der</strong> RNK gGmbH werden dabei automatisch mitveräußert.<br />

cc) RNK gGmbH-Verkauf mit Personalüberleitung und Immobilieneinbringung<br />

Bei Einbringung <strong>der</strong> Immobilien in die RNK gGmbH wird das Personal des RNK EB nicht gemäß<br />

§ 613 a BGB auf die RNK gGmbH übergehen, da <strong>der</strong> Betriebsübergang bereits stattgefunden<br />

hat. Auch betriebsbedingte Kündigungen <strong>der</strong> Arbeitnehmer sind nicht möglich, da dies<br />

angesichts <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> letzten Umstrukturierung getroffenen Vereinbarungen rechtsmissbräuchlich<br />

wäre. Ein Übergang des Personals wird nur mit umfassenden Besitzstandsgarantien<br />

möglich sein. ist eine Überleitung nicht durchführbar, bleibt die Stadt Wilhelmshaven auch nach<br />

einem Verkauf <strong>der</strong> RNK gGmbH Arbeitgeberin des bei dem RNK EB beschäftigten Klinikpersonals.<br />

Möglich wäre, vorbehaltlich einer Einigung mit dem Erwerber, weiterhin das Personal an<br />

die gGmbH zu gestellen.<br />

Die Übertragung <strong>der</strong> Immobilien sowie <strong>der</strong> anschließende 100 %-ige Anteilsverkauf löst zweimal<br />

Grun<strong>der</strong>werbsteuern aus. Um diese doppelte Belastung zu reduzieren, empfiehlt es sich<br />

zunächst, die Anteile zu verkaufen und dann die Immobilien zu übertragen. Dann fällt Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />

nur einmal auf den Übertragungsvorgang an. Da die 100 %-igen Tochtergesellschaften<br />

<strong>der</strong> RNK gGmbH über keine Immobilien verfügen, liegen für diese Gesellschaften keine<br />

grun<strong>der</strong>werbsteuerlichen Sachverhalte vor. Solange die RNK gGmbH nur 51 % <strong>der</strong> Anteile<br />

an <strong>der</strong> RNK Immobilien hält, fällt bei einem Anteilsverkauf <strong>der</strong> RNK gGmbH insoweit ebenfalls<br />

keine Grun<strong>der</strong>werbsteuer an.<br />

dd) RNK gGmbH-Verkauf mit Personalgestellung und Immobilienverpachtung<br />

Sofern die bei <strong>der</strong> unter cc) dargestellten Variante anfallende Grun<strong>der</strong>werbsteuer o<strong>der</strong> vermutete<br />

Sanierungserfor<strong>der</strong>nisse den Kaufpreis erheblich min<strong>der</strong>n, könnten die Immobilien auch beim<br />

RNK EB verbleiben und verpachtet werden. Auch das Personal könnte beim RNK EB verbleiben.<br />

Arbeitsrechtlich wird es voraussichtlich einfacher sein, das Personal weiterhin vom RNK<br />

EB aus <strong>der</strong> gGmbH zu gestellen.<br />

14562 08 6270<br />

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