Optimierung der Beteiligungsstrukturen - bürger portal wilhelmshaven
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) Privatisierungsvarianten<br />
Bei <strong>der</strong> bestehenden Ausgangslage bestehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten <strong>der</strong> Privatisierung:<br />
• Die durch die RNK gGmbH genutzten Immobilien werden zunächst in diese eingebracht.<br />
Gleichzeitig wird das Personal auf die RNK gGmbH übergeleitet. Im Anschluss daran<br />
veräußert <strong>der</strong> RNK EB seine Gesellschaftsanteile bestehend an <strong>der</strong> RNK gGmbH an einen<br />
Dritten. Die Tochtergesellschaften <strong>der</strong> RNK gGmbH werden dabei automatisch mitveräußert.<br />
• Die durch die RNK gGmbH genutzten Immobilien und das Personal verbleiben bei dem<br />
RNK EB. Die Immobilien werden unverän<strong>der</strong>t an die RNK gGmbH vermietet, <strong>der</strong> Personalgestellungsvertrag<br />
vom 23. Dezember 2003 besteht fort. Gleichwohl veräußert <strong>der</strong><br />
RNK EB seine Gesellschaftsanteile bestehend an <strong>der</strong> RNK gGmbH an einen Dritten. Die<br />
Tochtergesellschaften <strong>der</strong> RNK gGmbH werden dabei automatisch mitveräußert.<br />
cc) RNK gGmbH-Verkauf mit Personalüberleitung und Immobilieneinbringung<br />
Bei Einbringung <strong>der</strong> Immobilien in die RNK gGmbH wird das Personal des RNK EB nicht gemäß<br />
§ 613 a BGB auf die RNK gGmbH übergehen, da <strong>der</strong> Betriebsübergang bereits stattgefunden<br />
hat. Auch betriebsbedingte Kündigungen <strong>der</strong> Arbeitnehmer sind nicht möglich, da dies<br />
angesichts <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> letzten Umstrukturierung getroffenen Vereinbarungen rechtsmissbräuchlich<br />
wäre. Ein Übergang des Personals wird nur mit umfassenden Besitzstandsgarantien<br />
möglich sein. ist eine Überleitung nicht durchführbar, bleibt die Stadt Wilhelmshaven auch nach<br />
einem Verkauf <strong>der</strong> RNK gGmbH Arbeitgeberin des bei dem RNK EB beschäftigten Klinikpersonals.<br />
Möglich wäre, vorbehaltlich einer Einigung mit dem Erwerber, weiterhin das Personal an<br />
die gGmbH zu gestellen.<br />
Die Übertragung <strong>der</strong> Immobilien sowie <strong>der</strong> anschließende 100 %-ige Anteilsverkauf löst zweimal<br />
Grun<strong>der</strong>werbsteuern aus. Um diese doppelte Belastung zu reduzieren, empfiehlt es sich<br />
zunächst, die Anteile zu verkaufen und dann die Immobilien zu übertragen. Dann fällt Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />
nur einmal auf den Übertragungsvorgang an. Da die 100 %-igen Tochtergesellschaften<br />
<strong>der</strong> RNK gGmbH über keine Immobilien verfügen, liegen für diese Gesellschaften keine<br />
grun<strong>der</strong>werbsteuerlichen Sachverhalte vor. Solange die RNK gGmbH nur 51 % <strong>der</strong> Anteile<br />
an <strong>der</strong> RNK Immobilien hält, fällt bei einem Anteilsverkauf <strong>der</strong> RNK gGmbH insoweit ebenfalls<br />
keine Grun<strong>der</strong>werbsteuer an.<br />
dd) RNK gGmbH-Verkauf mit Personalgestellung und Immobilienverpachtung<br />
Sofern die bei <strong>der</strong> unter cc) dargestellten Variante anfallende Grun<strong>der</strong>werbsteuer o<strong>der</strong> vermutete<br />
Sanierungserfor<strong>der</strong>nisse den Kaufpreis erheblich min<strong>der</strong>n, könnten die Immobilien auch beim<br />
RNK EB verbleiben und verpachtet werden. Auch das Personal könnte beim RNK EB verbleiben.<br />
Arbeitsrechtlich wird es voraussichtlich einfacher sein, das Personal weiterhin vom RNK<br />
EB aus <strong>der</strong> gGmbH zu gestellen.<br />
14562 08 6270<br />
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