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Ausgabe Nr. 2669

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Gerechte AnpassungBereits fällig gewesene Einkommensteuer-Voral.!szahlungenkönnen jetzt ermäßigt werdenDie E i n k o m m e n s t e u e r ·V o r a u s z a h ·I u n g e n bemessensich bekanntlich grundsätzlich nach der Steuer, die sichnach der Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der l etz~enVeran·lagung ergeben hat. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungender Steuer anpassen, die sich für den laufenden Veranlagungszeitraumvoraussichtlich ergeben wird. Aus der Steuererklärungergibt sich oft, daß die Vorauszahlungen für das abgelaufeneKalenderjahr z;u niedrig festgesetzt waren. Einenachträg I ich e Erhöhung der Vorauszahlungen für einab g e I a u f e n es Kalenderjahr ist n ich t zu I ä s s i g. Dagegenkönnen die noch nicht f ä II i g gewesenen Vorauszahlungendes laufenden Jahres so erhöht oder ermäßigt werden,daß sie zusammen mit den bereits fällig gewesenen Vorauszahlungenund etwaigen Steuerabzugsbeträgen der Steuerg·leichkommen, die sich für den laufenden Veranlagungszeitraumvoraussichtlich ·ergeben wird.Neuerdings kann das Finanzamt Vor a u s z a h I u n g e n,die bereits fällig gewesesen sind, ermäß i gen,wenn das in Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse ge·boten ist. Zuviel entrichtete Vorauszahlungen sind in dem Fal·lezu erstatten oder anzurechnen.Schnelligkeit wird belohntGüterwagen sofort be- und entladenSeit Kriegsanfanq bemühen sich die Reichsbahn und die militärischenDienststellen um eine stärkere Be s c h I e u n i g u n gdes Wagen u m I a u·f s der Reichsbahn. Aber trotz aller bislanggetroffenen Maßnahmen ist das Ziel, eine r estlose Beschleunigungdes Wagenumlaufs im Interesse einer Nachschubverbesserungfür die Wehrmacht und der lebenswichtigen Transporteherbeizuführen, noch nicht erreicht worden.Um der Verladerschaft auch einen f i n a n z i e II e n An reizzu geben, auf jede Möglichkeit der Wagenumlaufbeschleunigungzu achten, hat sich die Reichsbahn entschlossen, denjenigen, dieGüterwagen vor Ablauf der Ladefrist zurückgeben,elnePr q m i e von 10 R M je Wagen zu zahlen, wenn dadurcheine schn.ellere Abbeförderung des Wagens erreicht w ird. DieGüterabfertigungen sind angewiesen worden, Empfänger undAbsender von Wagenladungen hierauf hinzuweisen.Auch H a n d werk s b e tri e b e müssen alles tun, daß dieWagen der Reichsbahn so schnell wie nur irgend möglich entundbeladen werden. Es muß hierbei der Findigkeit der Betriebeselbst überlassen bleiben, auch in schwierigen Situationen Mittelund Wege zu finden, um mitzuhelfen, die Parole zu verwirklichen:R ä d er m ü s s e n r o I I e n f ü r den S i eg !Mit dem 1. Juli 1942 ist ein neuer Knotenentfernungszeiger inKraft getreten. Ebenfalls wurde zum gleichen Termin ein Sohnhofsverzeichnisnebst Anstoßentfernungen ausgegeben. SeideTarifbehelfe sind für Handwerksbetriebe, die mit den b e -setzte n 0 s t gebieten im Verkehr stehen, unerläßlich.Folgende Begleitpapiere sind bei der A bfertigung von Sendungenauf dem Bahnwege nach der S I o w a k e i auszufertigen:ein internationaler Frachtbrief, eine Exportvaluta-Erklärung, eineinternationale Anmeldung für das Zollamt, ein Statistischer Anmeldeschein.Demnach sind nicht mehr zwei, sondern nur eineinternationale Anme•ldung für das Zollamt notwendig.Berufsschulzeit bei AnlernlingenDa die Ausbildungszeit der Anlernlinge zwei, die Berufs·schu·lpflicht aber d r e i Jahre beträgt, taucht die Frage auf, obmit dem Abschluß der praktischen Ausbildung auch der Berufsschulunterrichtsein Ende findet. Der Reichswirtschafts minister undder Reichserziehungsminister vertreten den Standpunkt, daßwegen ihrer allgemeinen erzieherischen Bedeutung auf die dreijährigeBerufsschulpflicht auch für Anlernlinge nicht verzichtetwerden kann. Es endet also grundsätzlich für die Anlernlingenach zwei Jahren n u r d i e p r a k t i s c h e A u s b i I d u n g ,während der Berufsschulunterricht bis zur Beendigung des dritrenBerufsschuljahres weitergeht. Al·lerdings ist damit zu rechnen,daß nach Abschluß der Anlernzeit eine Beschränkung des Berufsschulunterrichtsauf die allgemeinen Fächer erfolgt. ·Da die Ausbildung in Anlernberufen im allgemeinen nicht bereitsmit dem 14. Lebensjahr, sondern erst später beginnt, wirdpraktisch in den meisten Fällen mit dem Abschluß der Berufsausbildungauch die dreijährige Berufsschvlpflicht erfüllt sein.Lehrlingsanträge bis 1. Oktober!Die immer größer werdende Verknappung von Jugendlichenist die Veranlassung, daß Betriebe die Anträ!=Je auf Zustimmungzur E i n s t e I I u n g v o n L e h r I i n g e n u n d A n I e r n -I i n g e n zum nächsten Einstellungstermin w iederholen, wenndas Arbeitsamt ihnen die angeforderten Lehrlinge oder Anlernlingenicht beschaffen konnte. Diese erneute Beantragung bedeutetsowohl für die Organisation der gewerblichen Wirtschaftals ·auch für die Arbeitsämter eine erhebliche Belastung. DerGeneralbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz hat deshalb imZuge der Verwaltungsvereinfachung im Einvernehmen mit derReichswirtschaftskammer angeordnet, daß im Altreich Anträgeauf die Oster- und Herbsteinstellung von Lehrlingen und AnlernlingenI') u r e i n m a I im J a h r, und zwar bis zum vorhergehendenl. 10., einzureichen sind. Die Melde- undEinstellungstermine für die Landesarbeitsämter der Donau- undAlpenländer sowie für die neugewonnenen Gebiete werden nochbekanntgegeben.Beschwerdeverfahrennach der KriegssachschädenverordnungIm Beschwerdeverfahren nach der Kriegssachschädenverordnung(KSchVO.) entscheidet in höchster Instanz das Reichsve r­w a I t u n g s g e r i c h t, Reichskriegssachschädenamt. Dieses hatbereits in einer Reihe von Entscheidungen zu wichtigen Fragendes Beschwerdeverfahrens grundsätzlich Stellung genommen.·Auf folgendes seit hier besonders hingewiesen:Auch im Kriegsschädenrecht gilt der Grundsatz, daß die Rechtsmittelfristnichtin Lauf gesetzt wird, wenn die in§ -,9 KSSchVO.vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung völlig fehlt oder unrichtigerteilt ist. Die KSSchVO. bestimmt in § 19, daß die von den Feststellungsbehördenerlassenen Bescheide eine Belehrung über daszulässige Rechtsmittel enthalten müssen. Diesen Anforderungengenügt ein Bescheid dann nicht, wenn er keine Belehrungdarüber enthält, binnen welcher Frist und bei welcher Stelledie Beschwerde einzulegen ist.Die in § 19 Abs. 1 Ziff. 4 KSSchVO. vorgeschriebene Begründungdes Bescheides, der sich mit der von einem Beteiiigten vertrete·nenAuffassung in Widerspruch setzt, muß mindestens erkennenlassen, aus welchen Gründen ein abweichender Standpunktvertreten wird. Nach § 19 Abs. 1 Ziff. 4 KSSchVO. mußder schriftliche Bescheid der Feststellungsbehörde eine s c h r i f t ­I ich e Begründung der Entscheidung enthalten. Was dieseBegründung enthalten muß, hängt jeweils von den Umständendes Einzelfalles ab, wobei auch hier zu beachten ist, daß dasVerfahren möglichst schnell, einfach und übersichtlich gehandhabtwerden soll. ln jedem Fall muß die Begründung aber erkennenlassen, aus welchen Erwägungen die Feststellungsbehördezu einer vollen oder teilweisen Zubilligung oder Ablehnung derbeantragten Entschädigung gelangt ist, damit sich die Beteiligten- auch der Vertreter des Reichsinteresses - wegen der Fortsetzungdes Verfahrens schlüssig werden und danach ihre weitereHaftung einrichten können.Im Beschwerdeverfahren nach c!er KSSchVO. kann die zur Entscheidungüber die Beschwerde berufene Behörde die angefochteneEntscheidung a u c h zu u n g u n s t e n d es Beschwerd e f ü h r er s abändern. Die Tatsache, daß über einenAntrag auf Entschädigung bereits in einem dem Antragstellergünstigen Sinne entschieden ist und der Vertreter des Reichsinteressesdiese Entscheidung mit einem Rechtsmittel nicht angefochtenhat, steht einer nochmaligen Nachprüfung nicht entgegen.Das Reichs-kriegsschädenamt (und ebenso die· Feststellungsbehörde,an die eine Streitsache zurückverwiesen wird)12 Radmarkt und Reichsmechaniker vom 25. Juli 1942 . <strong>Nr</strong>. <strong>2669</strong>/70

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