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Ausgabe Nr. 2669

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lieh wieder die "sonstigen Kosten", als die hier Sachversicherungen, Post und Fernsprechgeb_ühren, Postscheckgebühren undPosten des Zahlungsverkehrs, Reiseauslagen und Repräsentationskostenin angemessener Höhe, Prozeßkosten, Prüfungskosten,Verbandsbeiträge und "sonstige Werbe- und Vertriebskosten"genannt werden.Die Grundsätze über die Ab s c h reib u n g a u f An­I a g e n, die zu den Gemeinkosten gehören, entwickeln die LSOausführlich, und zwar sowohl für die Abschreibungen auf Fertigungsanlagenwie auf die Anlagen der Verwaltung und desVertriebs. Ganz allgemein heißt es, daß als Anlageabschreibungim Regelfall n u r d i e ver b r a u c h s b e d i n g t e W e r·tmi n d er u n g der werkeigenen Einrichtungen kalkulatorisch zuverrechnen sei. Diese Vorschrift wendet sich dagegen, daß dieim Jahresabschluß übliche Methode der zusätzlichen Abschreibung(unter entsprechender Bildung stiller Reserven) in die Kalkulationübernommen wird. Die Forderung der LSO richtet sichalso nicht gegen die Bilanzierungsgewohnheiten am Jahresschluß,sondern nur gegen deren Obertragung auf die Preisberechnungfür eine einzelne Leistung. Es handelt sich hier nichtetwa um einen "Bruch" in der betriebswirtschaftliehen Auffassung, sondern um die begründete Trennung zwischen der nachFeststellung des Jahresergebnisses wohl begründeten Vorsicht inder Bewertung der Vermögensteile und der Kalkulation imEinzelfa-1·1, die nicht an einer V ielzahl von Positionen sichReserven schaffen, sondern vielmehr einen geregeIten Gewi n n a u f s c h I a g vorsehen soll.Demgemäß heißt es ausdrücklich: die verbrauchsbedingtenAnlageabschreibungen sind u n a b h ä n g i g v o n b i I a n z­mäßigen u n d steuerlichen Abschreibungen zuer rech n e n auf Grund der nachgewiesenen Anschaffungspreiseoder, in Ermangelung solcher, auf Grund der für denBeginn der Abschreibungsverrechnung neu festzusetzenden Ausgangswerten,sowie der erfahru ngsmä(3igen Lebensdauer derAnlageteile, die sich nach der Dauer der Aufrechterha lt ung derüblichen technischen Leistungsfähigkeit bemißL Hiermit werdenfür die Praxis gerade in größeren Betrieben vie·le schwierigeOberlegungen notwendig. Unsere M e c h a n i kerbetriebekönnen sich mit dem Grundgedanken begnügen, daß es auf dieBerücksichtigung des tatsächlichen Verbrauchs der Anlagen an ·kommt.Das bedeutet t heoretisch nicht in jedem Fall eine Unterschreitungder sich aus dem Jahresabschluß anteilig ergebendenAbschreibungsbeträge, sondern - theoretisch - u. U. einewesentliche Oberschreitung. Und zwar immer dann, wenn dieAnlagen bilanzmäßig schon sehr weit oder vollständig abgeschriebensind. Dann erscheint es dem überlieferten kaufmännischenDenken nicht möglich, dem Kunden, für den manjetzt gerade kalku-liert, die Vorteile aus unserer Finanzpolitik derverganqenen Jahre zu verschaffen und ihn in der Kalkulationhinsichtlich dieser Kosten geringer zu belasten, als ss dem fürihn zu leistenden Aufwand bzw. Verbrauch entspricht. Die LSOwenden sich jedoch im Interesse niedriger Preise zugunsten deröffentlichen Hand gegen solche Forderungen und schreiben demgemäßvor : "für diejenigen Teile der Ein richtung, die v o II abgeschriebensind, d ü r f e n k e i n e A b sch r ei b u n g e nm e h r v e r rec h n e t werden". Diese Stellungnahme magtheoretisch nicht befriedigen, sie ist durch ihren preispolitischenAnsatz begründet.A-flerdings lassen die LSO in Aus n a h m e f ä II e n, mit Zustimmung des Preiskommissars, auch h ö h er e Abschreibungenzu, die dann in der Kalkulation als Sonderabschreibung gesondertausgewiesen werden müssen. Im übrigen sind die Anschaffungspreisebzw. die oben erwähnten Anfangswerte laufend buchmäßigoder statistisch nachzuweisen - ein ·Erfordernis, das indem kleineren Rahmen des Mechanikerbetriebs ohne besondereSchw ierigkeiten zu erfüllen sein wird. ~Von D r. r er. p o I. P a u I Kumm a, Geschäftsführer der Mechan i ker-Innung D re sden• • •Ober die Frage, wie sich ein Handwerksmeister zu verhalten'hat, wenn von ihm reparierte Gegenstände seitens des Bestellersnicht a b g e h o I t werden, herrscht vielfach noch Unklarheit.Die Gründe der Nichtabholun'b der zum Umarbeiten oder zurWiederherstellung übergebenen Waren können verschiedenerArt sein. Meist ist es •lediglich Sä u m i g k e i t d es Ku n den,manchmal wohl aber auch der Wunsch, die Reparatur nicht bezahlenzu wollen, da man sich erst kein genügendes Bild vonder Höhe der Reparaturkosten gemacht hat.Deshalb muß der Meister wissen, w i e e r sich h i erh e I f e n k a n n , um sich vor Schaden zu bewahren. I r r i gist die Auffassung, daß die A b g a b e e i n e r Re p a rat urma r k e an den Kunden, die den Vermerk enthält, daß derMeister nur eine bestimmte Zeit (z. B. 2 Monate) die Haftungfür die ihm übergebenen Gegenstände übernehme, den Meistervon jeder Verantwortung nach Ablauf der angegebenen Fristbefreie. Dieser an sich sehr erzieherisch wirkende A ufdruckauf der Reparaturmarke ist rechNich jedoch nur eine e i n­seit i g e Erklärung des Werkstattinhabers, die für den Kundennicht ohne weiteres bindend ist. Wenn keine ausdrücklicheg ege ns e itige Vereinbarung über den Ablieferungsterminvorliegt, ist der Meister vielmehr zur 30 Jahre ·lang en Aufbewahrunggemäß § 195 BGB verpflichtet.Um sich von dieser kaum zurnutbaren Verpflichtung zu befreien,kann der Werkstattbesitzer den Se I b s t h i I f e verka u f - jedoch nur unter genauer Beachtung der gesetzlichenVorschriften - durchführen. Zunächst muß der M eister dembe1Teffenden Kunden den Selbsthilfeverkauf a n d r o he n. Einebestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Die Androhungkönnte demnach an sich auch mündlich oder telefonisch erfolgen.Da aber im Prozeßfalle die Androhung nach g e w i es e nwerden muß, empfiehlt sich die Zustellung der Androhungm i t t e I s e i n g es c h r i ebe n e n Briefes mit etwa fo·lgendemText:Dresden, den 2. Juli 1942.Herrn Fritz Säumig, Freital, Bergstraße 5!Da Si e das mir am 12. März 1942 zur Reparatur übergebeneFahrrad trotz meiner Erinnerung noch nicht abgeholt haben,werde ich d ieses nunmehr ö f f e n t I i c h v e r s teig e r nlassen, falls Sie es nicht bis zum 10. August 1942 bei mirgegen Bezahlung der Reparaturrechnung in Höhe von ... RMabgeholt haben.Erich Hofman n, Mechar.ikermeister.Wenn der Kunde t rotz dieser Androhu ng die 1hm gestellteFrist ve r streichen läßt, kann der Handwerksmeister dasReparaturstück einem Gerichts v o II ziehe r zur ö f f e n t ­·I ich eh Vers t e i g er u nq übergeben. Zeit und Ort der Versteigerungsind nicht nur öffentlich bekanntzumachen, sonderna u c h d e m K u n d e n r e c h t z e i t i g v o r h e r - etwa wiefolgt - mitzuteilen:Dresden, den 17. August 1942.Herrn Fritz Säumig, Freital, Bergstraße 5!Sie haben trotz mei ner Mahnung vom 2. Juli 1942 das Fahrradweder abgeholt noch den Reparaturbetrag in Höhe von... RM bezahlt.Ich habe deshalb den Gerichtsvollzieher beim AmtsgerichtDresden m i t d e r V e r s t e i g e r u n g b e a u f t r a g t.Der Versteigerungstermin findet am3. September 1942im Versteigerungsraum ......, ..... Straße <strong>Nr</strong>. 17, statt.Erich H ofmann, Mechanikermeister.N ach erfolgter Versteigerung des Gegenstandes ist der Erlöszunächst be im zuständigen Amtsge r i cht zu h.inter I e g e n. Der Meister stellt dann an das Amtsgericht dasVerlangen auf Auszah-lung seiner Forderung. Der Oberschußüber den Reparat urpreis wird nach Abzu!=J der VersteigerungsundHinterlegungskosten dem Kunden (dem Besteller der Reparatur)überwiesen. Hat die Versteigerung - der sog. Selbsthilfeverkauf- n ich t zu einer vollen Befriedigung des Geschäftsinhabersgeführt, bleibt der Kunde f ü r den Rest derF o r der u n g dem Me i ster haftbar.6 Radmarkt und Reichsmechaniker vom 25. Juli 1942 . <strong>Nr</strong>. <strong>2669</strong>/ 70

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