ist auch nicht gehindert, bei erneuter Nachprüfun~ gegebenenfallszu einem für den Antragsteller ungünstigeren Ergebnis zugelang_en, als es der bisherigen Beurteilung durch die Vorinstanzenentspricht. Denn es würde weder mit dem Sinn nochmit dem Zweck der Kriegsschädenregelung vereinbar sein, wollteman- etwa wie im Zivilprozeß- der höheren Instanz lediglichdas Recht zugestehen, einen angefochtenen Bescheid nur insoweitnachzuprüfen .und zu ändern, · a·ls er von den Beteiligten i mRechts,mittelverfahren bemängelt und ein entsprechender Antraggest~llt wird. Nach der KSSchVO. und ihren Durchführungsbestimmungensoll der Geschädigte in a u s r e i c h e n d erWeiseErsatz erhalten; er soll aber andererseits auch nichta u f K o s t e n d e r A I I g e m e i n h e i t b e r e i c h e r t werden.Begrenzung der Handelsware aus Eisen undStahlDer Reichswirtschaftsminister hat mit Erlaß vom 2. Ju·l i 1942den K r e i s d e r f ü r d e n z i v i ·I e n S e k t o r i n B e t r a c h tkommenden Handelsware aus eisen und Stahld_ a d u r c h w e i t e r h i n e i n g e e n g t, daß er den Bezugemer Reihe von Erzeugnissen mit Wb - H R - K o n t r o II -n u m ~ er n, also den Bezug durch Handel zur Auslieferun~an pr1vate Besteller, ab 111. Quartal (ab 1. Juli) 1942, v e rboten hat.ln der umfangreichen Liste sind von Artikel n, die die Fa h r r a d b r a n c h e interessieren, Fa h r r a d s c h I ö s s er undH o s e n s p an g e n aufgeführt. Bei B ü r o -, Schrei b- u n dZeichenart i k e·l n ist das Verbot für die Lieferung vonStö r chen ausgesprochen worden" Ferner gilt es auch fürP a p i e r s c h e r e n.f:?as !-fand'!' er k _wird von dieser Streichung betroffen, soweitd1e Betnebe m1t solchen Erzeugnissen h a n d e I n.handeltreibende_~ Handwerker mü~sen also diese Anordnungbeachten und durfen Bestellungen m den bezeichneten Warengruppengegen Wb-HR-Kontrollmarken ab 1. 7. 1942 nichtmehr aufgeben. Soweit sie jedoch über Kontrollnummerna_n derer Kontingentsträger verfügen, können sie damit auchd1ese Erzeugnisse noch beste II e n u n d I i e fern · ebensodürfen die Erzeugnisse für den Unterhaltungs- und Ern~uerungsbedarfh a n d werk I i c her Betr i ebe selbstverständlichnoch gegen Hwk-U-Kontrollnummern bezogen werden.Das Dreirad springt einZur Einsparung von Kraftstoff und Bereifung und zur Herstellungeines günstigeren Verhältnisses von Antriebskraft undLaderaum ist die Ausw~chsel -ung von Kraftfahrzeugen, ganz be~ond~rs von Behe>lfsl1eferwagen, gegen drei r ädrigeK I e 1 n I a s t k r a f t w a g e n ein günstiges Mittel. Der Reichsverkehrsministerhat daher angeordnet, daß diese Auswechse:ung nach Maßgabe der Bereitstellung von dreirädrigen Kleinlastkraftwagennachdrück·lich weiter zu betreib.enist. Da jedoch in gebirgigen Gegenden und auf LandwegenDreiräder unzweckmäßig sind, ist zu berücksich1·igen, daß in denFällen von einer Auswechselung abzusehen ist, in denen dieKraftfahrze-uge ---' wie z. B. bei landwirtschaftlichen Reparatur werkst9tten --:- großenteils auf die Benutzung von Landwegenangew1esen smd.DieAuskünfte des PreiskommissarsVon Privatpersonen und Einzelfirmen werden häufig Anfragenan den Reichskommissar für die Preisbi·ldung gerichtet. Schon imJuli 1940 war darum gebeten worden, diesen direkten Weg zuvermeiden. Tr otzdem wurden bisher die Auskünfte noch oft unmittelbarerteilt. Die gegenwärtige Geschäftslage zwingt indesden Reichskommissar für die Preisbildung dazu, w ie er i n einemRunderlaß an die Reichsw uppen Industrie und Handel vom 13. 4.1942 mitteilt, künftig auf ihm direkt zugehende Anfragen umRechtsauskünfte ausnahmslos k e i n e Aus k u n f t m eh r zuer t e i I e n. Einzelfirmen müssen ihre Anträge auf . Rechtsauskünftestets über- die für sie zuständige Gliederung der Organisationder gewerblichen W irtschaft leiten. Richten Firm en ·nachwie vor Anträge dieser Art unmittelbar an den Reichskommissarfür die Preisbildung, so sind sie mit den Nachterlen belastet, diewomöglich dadurch entstehen, daß der Preiskommissar nichtaniwortei".Den Preisbildungs- und Preisüberwachungsstellen ist es auchweiterhin grundsätzl ich überlassen, Rechts:J uskünfte u n mi t t e 1-b a_r zu er~eilen oder die Anträge an die zuständige Organisationwe1terzule1ten.Die fachlichen Gliederungen in der Gauwirtschaftskammerln der zur Zeit noch bestehenden reg ionalen O rganisation dergewerblichen Wirtschaft bilden die f a c h I ich- b e z i r kI i c h e n Gruppe n der Reichszentra len Gruppen (Reichsgruppen,Wirtscha fts~rup pe n, Fachgruppen) Abteilungen bzw.Unterabteilungen der W i r t s c h a f t s k a m m er n. Aus diesemverhältnismäßig lockeren Zusammenschluß in den Wirtschaftskammernsoll nun ei ne f este o rganisatorische Einheit, die Gauwi r t s c h a f t s k a m m e r, werden, in die die bezirkliehenGliederungen der fachlichen O rganisation- eingegliedert werden.Dadurch wird jedoch nicht der Zusammenhang der fachlichenGruppenorganisation der gewerblichen Wirtschaft zerstört, w ieMinisterialrat Dr. Homann vom Reichswi rtschaftsministerium im,,Fachpressedienst der Reichsgruppe Fremdenverkehr" ausführt.Der Zusammenhang von den fachlich-zentralen Stellen (Reichsgruppen,Wirtschaftsgruppen, Fachg ruppen) bliebe über ihre indie Gauwirtschaftskammern eingegliederte Bezirksgruppen biszur Mitgliedschaft des einzelnen Unternehmens erhalten. DieLenkung, Beratung und Betreuung der einzelnen Betriebe gehenach wie vor unbeeinflußt durch die regionale Neuordnung ·überdie fachlichen Dienststellen der Gruppen und ihre Untergliederungenim Bezirk an die einzelnen zugehörigen Betriebe. Diejetzigen Unterabteilungen blieben als fachlich-bezirkliehe e71iederungenaufrechterhalten und bearbeiteten nach den Weisungenihrer zentralen fachlichen Obergliederungen weiter wie bisherdie fachlichen Ange·legenheiten ihrer Wirtschaftszweige. DieBezeichnung_, die diese bezirkliehen O rgane künftig tragenwürden, sei noch nicht festgelegt. ·Umsatzsteuer und ÜberführungskostenDem Reichsfinanzhof war die Frage unterbreitet worden obdie Kosten f ü r d i e 0 b e rf ü h r u n g e i n es K r a' ftwagens, die zu Lasten des Käufers gehen, zusammen mit demeigentlichen Kaufpreis dem niedrigeren U m s a t z s t e u er s atzvon 0,5 v. H. gemäß § 7 Abs. 3 UStG. unterliegen können.Der Reichsfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 19. 12. 1941- V _29/41_ ----:. festgeste·llt, daß nach dem Willen der Vertragspartelend1e Oberführung des gekauften Kraf1w agens vom Ortdes Werkes an den Bestimmungsort des Käufers zur Lieferungund somit zu _r E_r f ü I ·I u n g des K a u f ver t r a g es gehören,auch wenn d1e Oberführungsk osten dem Käufer g es o n d e r ti n Rechnung gestellt werden. Der Kauf und die Oberfüh rung desKraftwagens stellen eine Einheit dar. Die Bestimmung in denKaufbedingungen, daß sich die Preise rein ab Lieferwerk verst_ehen,b~sagt über d en Zeitpunkt der Verfügungsverschaffungn1chts. D1ese Bestimmung hat nur für die Kost entragung Bedeutung.Nach den Feststellungen des Reichsfinanzhofs ging derKraftwagenhändler bei d ~r Preisbi ldung von dem Preis des Kraftwagensab Werk als einer festen Grundlage a us und schlug alsbewegliche Posten die Kosten für die Oberführung des Kraftwagens,für Zoll und für Urkundensteuer hinzu. Da die Oberf_ührungs~ebührensomit ·einen Tei·l des Kaufpreises bilden, unterliegens1e als solche dem g I eichen Steuersatz wiedie Lieferung des Kraftwagens selbst. Wenn alsodie Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UStG. erfü•llt sind so sindauch die Kosten der Oberf ührung n u r m i t 0,5 v. H.' zu versteuern.Radmarkt und ReichsmechaniJ,er vom 25. Juli 1942 . <strong>Nr</strong>. <strong>2669</strong>/70 13
t'Straffr~::it,eitNach den Durchführungsbestimmungen der Kriegswirtschaftsverordnungvom 12. Oktober 1939 ist eine Erhöhung der geltendenLohn- und Gehaltssätze und sonstiger regelmäßiger Zuwendungensowie eine Erhöhung des Arbei1sverdienstes durcheinmalige Zuwendungen mit Wirkung vom i6. Oktober 1939v e r b o t e n u n d u n t e r S t r a f e gestellt. Eine Ausnahmeist nur gestattet, wenn die Erhöhung durch Gesetz, Tarifordnung·oder auf einer vom ReichsiTeuhänder d.er Arbeit genehmigtenBetriebsordnung zwingend vorgeschrieben worden ist. Demnachdürfen Neueinsteilungen von Gefolgschaftsmitgliedern grundsätzlichnur zu den Lohn- und Gehaltssätzen erfolgen, ·die am16. Oktober 1939 für die von ihnen auszuübende Tätigkeit betriebsüblichwaren. Ist eine betriebsübliche Entlohnung nicht feststellbar,so darf höchstens das bisherige Gehalt gezahlt werder.Der Reichstreuhänder der Arbeit kann Ausnahmen von diesemgrundsätzlichen Verbot zulassen. ·ln letzter Zeit ist es nun wiederholt vorgekommen, daß ßetriebsführervon sich aus die Löhne und Gehä•lter ihrer Gefolgschaftsmitgliedererhöht haben, o h n e vor h er die Genehmigungdes Reichstreuhänders der Arbeit einzuholen. Die unterbliebeneAnzeige wurde erst nachträglich erstattet und um Genehmigungder bereits vorgenommenen Erhöhung gebeten. DieseBetriebsführer mußten nach den geltenden Bestimmungen in eineOrdnungsstrafe genommen werden. Eine Bestrafung ist jedochin solchen Fällen von •den Betroffenen oft als Härte empfundenworden, da auf diese Weise eine straffreie Wiedergutmachungbegangener Fehler ausgeschlossen wurde.Zu dieser Frage nimmt der Generalbevollmächtigte für denArbeitseinsatz in einem Rundschreiben an die Reichstreuhänderder Arbeit unter dem 19. Juni 1942 Stellung (ReichsarbeitshlattTeil I S. 302). Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatzbilligt die Maßnahmen der Reichstreuhänder der Arbeit, da dasO rdnungsstrafrecht der Reichstreuhänder der Arbeit bisher dieEinrichtung der tätigen Reue nicht kennt. Sie sind daher, abgesehenvon wichtigen sachlichen Gründen, auch formal durchousim Recht, wenn sie Betriebsführer in Strafe nehmen, die ohnebei (ot)nftoppuerftöpenBereinigung bis 15. September 1942 möglichMit einer Riesenüberraschung klang die 100- km-Meister ·s c h a ft der Da u er f a h r er i n B o c h u m aus. Klug durcLden Verlauf der Vorläufe in der Stadt der ReichsparteitagE',trachteten die Siegesanwärter eine Woche danach, im "Kohlen·pott" möglichst schnell genügenden Vorsprung für den Ev.entua·lfalleines Radschadens zu erlangen. lohmann, getragen von derGunst seiner engeren Landsleute, legte vom Start weg ein Tempovor, das immer wieder spontane Beifallsstürme entfesselte.Runde um Runde wuchs sein Vorsprung. Merkens, Hoffmann,Kilian und Sehern mußten sich beugen. Nur Straßenmeister Bautzhielt die tolle Pace im Fahrwasser des Titelhalters einigermaßenmit. Es war klar, daß mit Lohmann der weitaus beste MannMeister werden mußte. Doch es kam wieder einmal anders.Wie schon so oft in der letzten Zeit, spielte die Tü~ke des ObihreZustimmung Lohn- oder Gehalterhöhungen vorgenommenhaben und sie erst nachträgiich anzeigen oder von sich auswieder rückgängig machen. Um jedoch noch einmal jedem Betriebsführerdie Möglichkeit zu geben, begangene Fehler auf·lohnpalitischem Gebiet stra ff r e i w ieder auszugleichen, wirdfolgende Bestimmung erlassen :Wenn ein Betriebsführer einen Verstoß gegen die Vorschriftenüber den Lohnstopp oder gegen sonstige lohngestaltende Vorschriften,die er vor dem 30. J uni 1942 begangen hat, bisspätestens 15. September 1942 dem Reichstreuhänderder Arbeit mitteilt, bevor er angezeigt oder eine Untersuchunggegen ihn eingeleitet ist und o h n e daß er dazu durch eineunmittelbare Gefa.hr der Entdeckung veranlaßt wurde, so ist voneiner Ordnungsstrafe abzusehen. Straffreiheit ist auch dann zuzubilligen,wenn der Betriebsführer von sich aus, gleichfallsohne durch eine Anzeige, eingeleitete Untersuchung oder eineunmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlaßt zu sein, Löhne,Gehälter oder sonstige Zuwendungen, die unter Verstoß gegendie geltenden Vorschriften gewährt wurden, bis zum 15. September1942 auf den vorgeschriebenen Stand zurückführt.Ist eine Ordnungsstrafe· gegen einen Bet riebsführer, der voreiner Anzeige oder einer eingeleiteten Untersuchung einen Verstoßgegen die geltenden lohngestaltenden Vorschriften selbstmitgeteilt hat, ohne dazu durch ei ne unmittelbare Gefahr derEntdeckung veranlaßt zu sein, bereits verhängt, aber noch nichtbezahlt worden, k a n n der Ordnungsstrafbescheid, falls er nochnicht rechtskräftig geworden ist, w i e d e r a u f g eh obenwerden. Bei Rechtskraft des Ordnungsstrafbescheides kann dieStrafe im Gnadenwege erlassen werden. Bereits gezahlteStrafen weräen jedoch n ich t zurückerstattet.Betriebsführer, die bis zum 15. September 1942 von dieserMöglichkeit einer tätigen Reue keinen Gebrauch machen, müssenbei Verstößen gegen den Lohnstopp mi t f ü h I baren S t r a f e n rechnen.-S-Drei radsportliche Ereignisse von Bedeutung ragen aus derVie·lzahl der Großveranstaltungen während der letzten Wochenhervor : Deutsche Stehermeisterschaft, Radländerkampf Deutschland-Ungarn und Einer-Meisterschaft unserer Amateur-Straßenfahrerin Saarbrücken.Trotz Pre•llu ngen und star.ker Hautabschürfungen war Lohmannschnell wieder auf den Beinen und bestieg eine Ersatzmaschine.Hinter seinem Bruder griff er mit einem Verlust -10njektes dem Bochumer wiederum einen bösen Streich. ln der ZQELLNER LACKE UND FARBEN115. Runde entwich aus dem Hinterradreifen seines Schrittmachermotorsdie Luft. Trotz aller Geschicklichkeit konnte "Jupp"Merkens einen Slurz nicht vermeiden und Lohmann flog in hohemBogen • über den Motor, um recht unsanft auf den Zement zusausen.ZOELLNER-WERKE I BERLIN-NEUKOLLNGesellschaft für Farben- und Lackfabrikation m. b. H.14 Radmarkt und Reichsmechaniker vom 25. Juli 1942 . <strong>Nr</strong>. <strong>2669</strong>/70