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Ausgabe Nr. 2669

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t'Straffr~::it,eitNach den Durchführungsbestimmungen der Kriegswirtschaftsverordnungvom 12. Oktober 1939 ist eine Erhöhung der geltendenLohn- und Gehaltssätze und sonstiger regelmäßiger Zuwendungensowie eine Erhöhung des Arbei1sverdienstes durcheinmalige Zuwendungen mit Wirkung vom i6. Oktober 1939v e r b o t e n u n d u n t e r S t r a f e gestellt. Eine Ausnahmeist nur gestattet, wenn die Erhöhung durch Gesetz, Tarifordnung·oder auf einer vom ReichsiTeuhänder d.er Arbeit genehmigtenBetriebsordnung zwingend vorgeschrieben worden ist. Demnachdürfen Neueinsteilungen von Gefolgschaftsmitgliedern grundsätzlichnur zu den Lohn- und Gehaltssätzen erfolgen, ·die am16. Oktober 1939 für die von ihnen auszuübende Tätigkeit betriebsüblichwaren. Ist eine betriebsübliche Entlohnung nicht feststellbar,so darf höchstens das bisherige Gehalt gezahlt werder.Der Reichstreuhänder der Arbeit kann Ausnahmen von diesemgrundsätzlichen Verbot zulassen. ·ln letzter Zeit ist es nun wiederholt vorgekommen, daß ßetriebsführervon sich aus die Löhne und Gehä•lter ihrer Gefolgschaftsmitgliedererhöht haben, o h n e vor h er die Genehmigungdes Reichstreuhänders der Arbeit einzuholen. Die unterbliebeneAnzeige wurde erst nachträglich erstattet und um Genehmigungder bereits vorgenommenen Erhöhung gebeten. DieseBetriebsführer mußten nach den geltenden Bestimmungen in eineOrdnungsstrafe genommen werden. Eine Bestrafung ist jedochin solchen Fällen von •den Betroffenen oft als Härte empfundenworden, da auf diese Weise eine straffreie Wiedergutmachungbegangener Fehler ausgeschlossen wurde.Zu dieser Frage nimmt der Generalbevollmächtigte für denArbeitseinsatz in einem Rundschreiben an die Reichstreuhänderder Arbeit unter dem 19. Juni 1942 Stellung (ReichsarbeitshlattTeil I S. 302). Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatzbilligt die Maßnahmen der Reichstreuhänder der Arbeit, da dasO rdnungsstrafrecht der Reichstreuhänder der Arbeit bisher dieEinrichtung der tätigen Reue nicht kennt. Sie sind daher, abgesehenvon wichtigen sachlichen Gründen, auch formal durchousim Recht, wenn sie Betriebsführer in Strafe nehmen, die ohnebei (ot)nftoppuerftöpenBereinigung bis 15. September 1942 möglichMit einer Riesenüberraschung klang die 100- km-Meister ·s c h a ft der Da u er f a h r er i n B o c h u m aus. Klug durcLden Verlauf der Vorläufe in der Stadt der ReichsparteitagE',trachteten die Siegesanwärter eine Woche danach, im "Kohlen·pott" möglichst schnell genügenden Vorsprung für den Ev.entua·lfalleines Radschadens zu erlangen. lohmann, getragen von derGunst seiner engeren Landsleute, legte vom Start weg ein Tempovor, das immer wieder spontane Beifallsstürme entfesselte.Runde um Runde wuchs sein Vorsprung. Merkens, Hoffmann,Kilian und Sehern mußten sich beugen. Nur Straßenmeister Bautzhielt die tolle Pace im Fahrwasser des Titelhalters einigermaßenmit. Es war klar, daß mit Lohmann der weitaus beste MannMeister werden mußte. Doch es kam wieder einmal anders.Wie schon so oft in der letzten Zeit, spielte die Tü~ke des ObihreZustimmung Lohn- oder Gehalterhöhungen vorgenommenhaben und sie erst nachträgiich anzeigen oder von sich auswieder rückgängig machen. Um jedoch noch einmal jedem Betriebsführerdie Möglichkeit zu geben, begangene Fehler auf·lohnpalitischem Gebiet stra ff r e i w ieder auszugleichen, wirdfolgende Bestimmung erlassen :Wenn ein Betriebsführer einen Verstoß gegen die Vorschriftenüber den Lohnstopp oder gegen sonstige lohngestaltende Vorschriften,die er vor dem 30. J uni 1942 begangen hat, bisspätestens 15. September 1942 dem Reichstreuhänderder Arbeit mitteilt, bevor er angezeigt oder eine Untersuchunggegen ihn eingeleitet ist und o h n e daß er dazu durch eineunmittelbare Gefa.hr der Entdeckung veranlaßt wurde, so ist voneiner Ordnungsstrafe abzusehen. Straffreiheit ist auch dann zuzubilligen,wenn der Betriebsführer von sich aus, gleichfallsohne durch eine Anzeige, eingeleitete Untersuchung oder eineunmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlaßt zu sein, Löhne,Gehälter oder sonstige Zuwendungen, die unter Verstoß gegendie geltenden Vorschriften gewährt wurden, bis zum 15. September1942 auf den vorgeschriebenen Stand zurückführt.Ist eine Ordnungsstrafe· gegen einen Bet riebsführer, der voreiner Anzeige oder einer eingeleiteten Untersuchung einen Verstoßgegen die geltenden lohngestaltenden Vorschriften selbstmitgeteilt hat, ohne dazu durch ei ne unmittelbare Gefahr derEntdeckung veranlaßt zu sein, bereits verhängt, aber noch nichtbezahlt worden, k a n n der Ordnungsstrafbescheid, falls er nochnicht rechtskräftig geworden ist, w i e d e r a u f g eh obenwerden. Bei Rechtskraft des Ordnungsstrafbescheides kann dieStrafe im Gnadenwege erlassen werden. Bereits gezahlteStrafen weräen jedoch n ich t zurückerstattet.Betriebsführer, die bis zum 15. September 1942 von dieserMöglichkeit einer tätigen Reue keinen Gebrauch machen, müssenbei Verstößen gegen den Lohnstopp mi t f ü h I baren S t r a ­f e n rechnen.-S-Drei radsportliche Ereignisse von Bedeutung ragen aus derVie·lzahl der Großveranstaltungen während der letzten Wochenhervor : Deutsche Stehermeisterschaft, Radländerkampf Deutschland-Ungarn und Einer-Meisterschaft unserer Amateur-Straßenfahrerin Saarbrücken.Trotz Pre•llu ngen und star.ker Hautabschürfungen war Lohmannschnell wieder auf den Beinen und bestieg eine Ersatzmaschine.Hinter seinem Bruder griff er mit einem Verlust -10njektes dem Bochumer wiederum einen bösen Streich. ln der ZQELLNER LACKE UND FARBEN115. Runde entwich aus dem Hinterradreifen seines Schrittmachermotorsdie Luft. Trotz aller Geschicklichkeit konnte "Jupp"Merkens einen Slurz nicht vermeiden und Lohmann flog in hohemBogen • über den Motor, um recht unsanft auf den Zement zusausen.ZOELLNER-WERKE I BERLIN-NEUKOLLNGesellschaft für Farben- und Lackfabrikation m. b. H.14 Radmarkt und Reichsmechaniker vom 25. Juli 1942 . <strong>Nr</strong>. <strong>2669</strong>/70

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