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Verfahren bei Dienstunfähigkeit - EVG OV Kempten

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SEITE 11 VON 17Die ärztliche Untersuchung nach §§ 44 bis 47 BBG kann einer Amtsärztin oder einemAmtsarzt übertragen werden (§ 48 Absatz 1 Satz 1 BBG). Daneben kann aucheine Ärztin oder ein Arzt damit beauftragt werden, wenn sie oder er von der oberstenDienstbehörde als Gutachterin oder Gutachter zugelassen worden ist(§ 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 BBG). Als Anlage 2 ist ein Merkblatt für die begutachtendeÄrztin oder den begutachtenden Arzt <strong>bei</strong>gefügt.Um Wartezeiten zu vermeiden, wird angeregt, dass die Dienststelle <strong>bei</strong> der begutachtendenStelle nachfragt, innerhalb welcher Zeit mit dem ärztlichen Gutachten zurechnen ist. Als Frist sollte möglichst nicht länger als sechs Wochen Zeit gegebenwerden. Ist die Gutachtenerstellung innerhalb dieser Frist nicht möglich, kann angekündigtwerden, dass der Gutachtenauftrag anderweitig vergeben wird.Für die Erstellung des Gutachtens kann für den Bereich der Bundesverwaltung derSozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugelassen werden. Wird von dieser zusätzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht,ist die Bitte um ein ärztliches Gutachten an diezu richten.Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-SeeDezernat V.3/Koordinierungsstelle Sozialmedizinischer Dienst44781 BochumWeitere zugelassene Gutachterinnen und Gutachter werden vom Bundesministeriumdes Innern anlassbezogen bekanntgegeben.Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde Gutachterinnen und Gutachter nach§ 48 Absatz 1 Satz 2 BBG durch Bekanntgabe in ihrem Geschäftsbereich zulassen.Die Zulassung ist aktenkundig zu machen.Bei der Auswahl der Gutachterin oder des Gutachters wird berücksichtigt, dass eineUntersuchung möglichst in Wohnortnähe erfolgen kann. Wenn der Gesundheitszustanddazu Anlass gibt, können mehrere Gutachten eingeholt werden. Wird hiervonGebrauch gemacht, sollen diese in einer Beurteilung zusammenfasst werden. DieGutachtenkosten werden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet.Die Begutachtung im Bereich des Polizeivollzugsdienstes des Bundes erfolgt durchden Sozialmedizinischen Dienst.

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