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Vorarlberger Abfallwirtschaftsplan

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9.6.3 Maßnahmen zur Behandlung von Altholz<br />

<strong>Vorarlberger</strong> <strong>Abfallwirtschaftsplan</strong> - 2. Fortschreibung<br />

Eine Reduktion der Emissionen aus der Abfallholzverbrennung kann mittels zwei Methoden<br />

erreicht werden:<br />

• Einsatz behandelter Hölzer ausschließlich in Anlagen, die über entsprechende Abgas-<br />

Reinigungssysteme verfügen<br />

• Ausstattung aller Feuerungsanlagen für Abfallholz mit weiterführenden Abgas-<br />

Reinigungsmaßnahmen<br />

Der Einsatz behandelter Hölzer in Anlagen, die nicht den Emissions-Vorgaben der EU-<br />

Verbrennungs-VO entsprechen, ist seit Ende 2005 nicht mehr zulässig. Somit ist ab Anfang<br />

2006 mit einer Verbesserung der Emissions-Situation – insbesondere in Kleinanlagen – zu<br />

rechnen.<br />

Die Bezirkshauptmannschaften als Vollzugsbehörde werden aufgefordert, die Betreiber zu<br />

informieren und die Umsetzung der rechtlichen Vorgabe konsequent zu verfolgen.<br />

Maßnahme Durchführende<br />

Einhaltung der Qualitätskriterien unter möglichst optimaler Trennung in beAnlagenhandelte und unbehandelte Althölzer und Verwertung gemäß der Vorgaben betreiber<br />

der Abfall-Verbrennungs-VO<br />

Die Bezirkshauptmannschaften als Vollzugsbehörde sollen die Betreiber in- Land<br />

formieren und die Umsetzung der rechtlichen Vorgabe konsequent verfolgen<br />

9.6.4 Maßnahmen zur Behandlung von Problemstoffen aus Haushalten<br />

Die Gemeinden haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich eine getrennte<br />

Sammlung von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen. 7 Bei jenen Problemstoffen,<br />

für die eine Rücknahmepflicht der Inverkehrsetzer besteht, ist aus ökonomischen<br />

Gründen danach zu trachten, dass sie von jenen, die sie in Verkehr setzen, auch zurückgenommen<br />

und beseitigt werden.<br />

7 AWG, § 28 (1)<br />

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