Vorarlberger Abfallwirtschaftsplan
Vorarlberger Abfallwirtschaftsplan
Vorarlberger Abfallwirtschaftsplan
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
9.6.3 Maßnahmen zur Behandlung von Altholz<br />
<strong>Vorarlberger</strong> <strong>Abfallwirtschaftsplan</strong> - 2. Fortschreibung<br />
Eine Reduktion der Emissionen aus der Abfallholzverbrennung kann mittels zwei Methoden<br />
erreicht werden:<br />
• Einsatz behandelter Hölzer ausschließlich in Anlagen, die über entsprechende Abgas-<br />
Reinigungssysteme verfügen<br />
• Ausstattung aller Feuerungsanlagen für Abfallholz mit weiterführenden Abgas-<br />
Reinigungsmaßnahmen<br />
Der Einsatz behandelter Hölzer in Anlagen, die nicht den Emissions-Vorgaben der EU-<br />
Verbrennungs-VO entsprechen, ist seit Ende 2005 nicht mehr zulässig. Somit ist ab Anfang<br />
2006 mit einer Verbesserung der Emissions-Situation – insbesondere in Kleinanlagen – zu<br />
rechnen.<br />
Die Bezirkshauptmannschaften als Vollzugsbehörde werden aufgefordert, die Betreiber zu<br />
informieren und die Umsetzung der rechtlichen Vorgabe konsequent zu verfolgen.<br />
Maßnahme Durchführende<br />
Einhaltung der Qualitätskriterien unter möglichst optimaler Trennung in beAnlagenhandelte und unbehandelte Althölzer und Verwertung gemäß der Vorgaben betreiber<br />
der Abfall-Verbrennungs-VO<br />
Die Bezirkshauptmannschaften als Vollzugsbehörde sollen die Betreiber in- Land<br />
formieren und die Umsetzung der rechtlichen Vorgabe konsequent verfolgen<br />
9.6.4 Maßnahmen zur Behandlung von Problemstoffen aus Haushalten<br />
Die Gemeinden haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich eine getrennte<br />
Sammlung von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen. 7 Bei jenen Problemstoffen,<br />
für die eine Rücknahmepflicht der Inverkehrsetzer besteht, ist aus ökonomischen<br />
Gründen danach zu trachten, dass sie von jenen, die sie in Verkehr setzen, auch zurückgenommen<br />
und beseitigt werden.<br />
7 AWG, § 28 (1)<br />
49