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Gesetzentwurfs zur Änderung des ... - Christian von Stetten

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag17. WahlperiodeDrucksache 17/….Gesetzentwurfder Fraktionen der CDU/CSU und FDPEntwurf eines Gesetzes <strong>zur</strong> Änderung <strong>des</strong>Stabilisierungsmechanismusgesetzes und <strong>des</strong> FinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzesA. Problem und ZielMit Urteil vom 28. Februar 2012 (Az.: 1 BvE 8/11) hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht § 3Absatz 3 <strong>des</strong> Gesetzes <strong>zur</strong> Übernahme <strong>von</strong> Gewährleistungen im Rahmen eines europäischenStabilisierungsmechanismus für verfassungswidrig erklärt, soweit das dort bezeichneteGremium bestehend aus neun Mitgliedern <strong>des</strong> Haushaltsausschusses nicht nurin Fällen der Ankäufe <strong>von</strong> Staatsanleihen, die die Europäische Finanzstabilisierungsfazilitätam Sekundärmarkt tätigt, Beteiligungsrechte <strong>des</strong> Plenums <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tageswahrnimmt. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat außerdem klargestellt, dass bei derZusammensetzung dieses Gremiums der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit beachtet werdenmuss.Mit dem am 1. März 2012 in Kraft getretenen Zweiten Finanzmarkstabilisierungsgesetzwurde dem Gremium gemäß § 10a <strong>des</strong> Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes(FMStFG) die Entscheidung über die Entsperrung der Kreditermächtigung für den Finanzmarktstabilisierungsfonds(§ 9 Abs. 1 FMStFG) zugewiesen. Im Lichte <strong>des</strong> genanntenUrteils <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts wird auch diese Regelung angepasst.B. LösungMit Artikel 1 <strong>des</strong> vorliegenden Änderungsgesetzes werden § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2Satz 5 sowie § 5 Absatz 7 <strong>des</strong> StabMechG entsprechend den verfassungsgerichtlichenVorgaben geändert. Die Zuständigkeit <strong>des</strong> Sondergremiums wird begrenzt und eine neueRegelung für Fälle der besonderen Eilbedürftigkeit geschaffen. Außerdem wird klargestellt,dass die Besetzung <strong>des</strong> Sondergremiums sowohl die Mehrheitsverhältnisse widerspiegelnals auch dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechen muss.In Artikel 2 werden die Zuständigkeiten <strong>des</strong> Haushaltsausschusses und <strong>des</strong> Gremiumsgemäß § 10a FMStFG neu geregelt. Für die Einwilligung zu einer Entsperrung der Kreditermächtigungist künftig grundsätzlich der Haushaltsausschuss zuständig; das Gremiumentscheidet allein in den Fällen, in denen neben dem Inhalt der Beratung auch die Tatsacheder Beratung und Beschlussfassung geheimhaltungsbedürftig ist, um das Ziel derFinanzmarktstabilisierung nicht <strong>von</strong> vornherein unmöglich zu machen.


- 2 -C. AlternativenKeineD. Haushaltsausgaben ohne ErfüllungsaufwandDas Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.E. ErfüllungsaufwandE.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und BürgerEs werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt,verändert oder abgeschafft.E.2 Erfüllungsaufwand für die WirtschaftEs werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, verändertoder abgeschafft.E.3 Erfüllungsaufwand der VerwaltungEs entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand für die VerwaltungF. Weitere KostenDas Gesetz führt nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischenUnternehmen. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen aufEinzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zuerwarten.


- 3 -Entwurf eines Gesetzes <strong>zur</strong> Änderung <strong>des</strong> Stabilisierungsmechanismusgesetzesund <strong>des</strong> FinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzesVom ...Der Bun<strong>des</strong>tag hat das folgende Gesetz beschlossen:Artikel 1Änderung <strong>des</strong> StabilisierungsmechanismusgesetzesDas Gesetz <strong>zur</strong> Übernahme <strong>von</strong> Gewährleistungen im Rahmen eines europäischenStabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz-StabMechG) vom 22.Mai 2010 (BGBl. I S. 627), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. § 3 wird wie folgt geändert:a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„Soweit ein Aufkauf <strong>von</strong> Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant ist, kann dieBun<strong>des</strong>regierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. Indiesem Fall werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages<strong>von</strong> Mitgliedern <strong>des</strong> Haushaltsausschusses wahrgenommen, die vom DeutschenBun<strong>des</strong>tag für eine Legislaturperiode gewählt werden. Die Anzahl der Mitgliederund eine gleich große Anzahl <strong>von</strong> Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktionzumin<strong>des</strong>t ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werdenund bei der die Zusammensetzung <strong>des</strong> Plenums widergespiegelt wird (Sondergremium).Das Sondergremium kann der Annahme der besonderen Vertraulichkeit widersprechen.Im Falle <strong>des</strong> Widerspruchs nimmt der Deutsche Bun<strong>des</strong>tag die in Absatz 1 bezeichnetenBeteiligungsrechte war. Das Sondergremium berichtet dem Deutschen Bun<strong>des</strong>tag überInhalt und Ergebnis seiner Beratungen nach Fortfall der besonderen Vertraulichkeit. DerDeutsche Bun<strong>des</strong>tag kann die Beteiligungsrechte durch Beschluss an sich ziehen.“b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit, in denen ein rechtzeitiger Zusammentritt<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages ausgeschlossen ist, kann die Bun<strong>des</strong>regierung beantragen,dass der Haushaltsausschuss die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte <strong>des</strong> DeutschenBun<strong>des</strong>tages wahrnimmt. Über den Antrag entscheidet der Haushaltsausschuss.Über den Inhalt und das Ergebnis seiner Beratungen berichtet der Haushaltsausschussdem Deutschen Bun<strong>des</strong>tag. Die Unterrichtungspflichten der Bun<strong>des</strong>regierung nach § 5bleiben da<strong>von</strong> unberührt. Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.“2. § 4 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:„Soweit der Aufkauf <strong>von</strong> Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt im Haushaltsausschussgemäß § 4 zu behandeln ist, kann die Bun<strong>des</strong>regierung die besondere Vertraulichkeit derAngelegenheit und die Behandlung im Sondergremium geltend machen; § 3 Absatz 3 giltentsprechend. Widerspricht das Sondergremium der Annahme der besonderen Vertraulichkeitgemäß § 3 Absatz 3 Satz 4, findet die Beratung im Haushaltsausschuss statt.“


- 4 -3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„Die Unterrichtungsrechte nach den Absätzen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeitnach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder <strong>des</strong> Haushaltsausschussesbeschränkt werden, solange die Gründe für die besondere Vertraulichkeit bestehen. NachFortfall dieser Gründe holt die Bun<strong>des</strong>regierung die Unterrichtung <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tagesunverzüglich nach.“Artikel 2Änderung <strong>des</strong> FinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzesDas Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982),das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:a) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.b) Die folgenden Sätze werden angefügt:„Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung <strong>des</strong> Haushaltsausschusses <strong>des</strong>Deutschen Bun<strong>des</strong>tages. Soweit nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch dieTatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werdenmuss, um die Erreichung <strong>des</strong> Ziels der Finanzmarktstabilisierung nicht <strong>von</strong> vornhereinunmöglich zu machen, bedarf die Aufhebung der Sperre abweichend <strong>von</strong> Satz 3 derEinwilligung durch das Gremium nach § 10a. Die Bun<strong>des</strong>regierung kann dieses Erfordernisgeltend machen, das Gremium kann der Annahme dieses Erfordernissesunverzüglich mit Mehrheit widersprechen. In diesem Fall entscheidet der Haushaltsausschuss.Sofern gemäß Satz 4 das Gremium nach § 10a über die Einwilligung entscheidet,unterrichtet das Gremium den Haushaltsausschuss <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tagesnach Fortfall <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> für die Geheimhaltung unverzüglich über die Einwilligung.“Artikel 3InkrafttretenDas Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


- 5 -BegründungA. Allgemeiner TeilI. AusgangslageMit Urteil vom 28. Februar 2012 (Az.: 1 BvE 8/11) hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht § 3Absatz 3 <strong>des</strong> Gesetzes <strong>zur</strong> Übernahme <strong>von</strong> Gewährleistungen im Rahmen eines europäischenStabilisierungsmechanismus für verfassungswidrig erklärt, soweit das in dieserNorm bezeichnete Gremium bestehend aus neun Mitgliedern <strong>des</strong> HaushaltsausschussesBeteiligungsrechte <strong>des</strong> Plenums nicht nur bei der Entscheidung über Ankäufe <strong>von</strong> Staatsanleihen,die die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität am Sekundärmarkt tätigt, sondernauch bei anderen Notmaßnahmen <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>von</strong> Ansteckungsgefahren wahrnimmt.Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der DeutscheBun<strong>des</strong>tag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit durch dieMitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe <strong>von</strong>Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit erfüllt. Soweit Abgeordnete durchÜbertragung <strong>von</strong> Entscheidungsbefugnissen auf einen beschließenden Ausschuss <strong>von</strong>der Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung ausgeschlossen werdensollen, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unterstrikter Wahrung <strong>des</strong> Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.Zwar genießt der Grundsatz der Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>tages Verfassungsrangund kann es daher prinzipiell rechtfertigen, dass der Bun<strong>des</strong>tag in Fällen besonderer Eilbedürftigkeitoder Vertraulichkeit Vorkehrungen für ein zügiges Handeln und gegen dasBekanntwerden geplanter Maßnahmen trifft. Die regelmäßige Übertragung <strong>von</strong> Entscheidungskompetenzenauf das Sondergremium bei allen Notmaßnahmen <strong>zur</strong> Bekämpfung<strong>von</strong> Ansteckungsgefahren ist allerdings zu weitgehend und verletzt die übrigen Abgeordnetenin ihren Rechten aus Artikel 38 Grundgesetz.Mit dem am 1. März 2012 in Kraft getretenen Zweiten Finanzmarkstabilisierungsgesetzwurde auch dem Gremium gemäß § 10a <strong>des</strong> Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes(FMStFG) die Entscheidung über die Entsperrung der teilweise gesperrten Kreditermächtigungfür den Finanzmarktstabilisierungsfonds (§ 9 Abs. 1 FMStFG) zugewiesen. Im Lichte<strong>des</strong> genannten Urteils <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts wird auch diese Regelung angepasst.II. Inhalt und Zielsetzung <strong>des</strong> GesetzesMit Artikel 1 <strong>des</strong> vorliegenden Gesetzes werden § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 Satz 5 sowie §5 Absatz 7 entsprechend den Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts geändert. DieZuständigkeit <strong>des</strong> Sondergremiums wird auf Fälle begrenzt, in denen <strong>des</strong>sen Befassungentsprechend den Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts gerechtfertigt ist. Bei einemmehrheitlichen Widerspruch <strong>des</strong> Gremiums entscheidet der Haushaltsausschuss.


- 6 -In der Definition der Zusammensetzung <strong>des</strong> Gremiums wird klargestellt, dass sowohl dieMehrheitsverhältnisse im Bun<strong>des</strong>tag widergespiegelt als auch der Grundsatz der Spiegelbildlichkeiteingehalten werden muss.In Artikel 2 werden die Zuständigkeiten <strong>des</strong> Haushaltsausschusses und <strong>des</strong> Gremiumsgemäß § 10a FMStFG unter Berücksichtigung der Ausführungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtsneu geregelt: Für die Einwilligung zu einer Entsperrung der Kreditermächtigungist künftig grundsätzlich der Haushaltsausschuss zuständig; das Gremium entscheidetkünftig nur noch in den Fällen, in denen neben dem Inhalt der Beratung auch die Tatsacheder Beratung und Beschlussfassung geheimhaltungsbedürftig ist, um das Ziel derFinanzmarktstabilisierung nicht <strong>von</strong> vornherein unmöglich zu machen. Die Sicherstellungder Finanzmarktstabilität kann abhängig vom Einzelfall eine besondere Vertraulichkeitrechtfertigen. Bei einem mehrheitlichen Widerspruch <strong>des</strong> Gremiums zu <strong>des</strong>sen Zuständigkeitentscheidet der Haushaltsausschuss über die Erteilung der Einwilligung zu einerbeantragten Entsperrung. Sofern die Gründe für die besondere Vertraulichkeit entfallen,unterrichtet das Gremium den Haushaltsausschuss unverzüglich über die Erteilung einerEinwilligung.III. Gesetzesfolgen1. Wesentliche AuswirkungenMit der Änderung <strong>des</strong> Gesetzes wird das Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 28.Februar 2012 umgesetzt.2. Haushaltsausgaben ohne VollzugsaufwandEs entstehen keine Haushaltsausgaben.3. ErfüllungsaufwandEs werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder fürUnternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltungist zu vernachlässigen.4. Sonstige KostenDas Gesetz führt nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischenUnternehmen. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen aufEinzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zuerwarten.5. Gleichstellungspolitische RelevanzprüfungIm Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bun<strong>des</strong>ministerien vorzunehmendenRelevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Le-


- 7 -benssituation <strong>von</strong> Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischenZielen zuwiderlaufen.6. NachhaltigkeitsprüfungDie Wirkungen <strong>des</strong> Gesetzes entsprechen den Vorgaben <strong>zur</strong> Nachhaltigkeit.B. Besonderer TeilZu Artikel 1 (Änderung <strong>des</strong> Stabilisierungsmechanismusgesetzes – StabMechG)Zu Nummer 1 (§ 3 StabMechG):Zuständigkeit und Zusammensetzung <strong>des</strong> Gremiums nach § 3 Absatz 3 werden entsprechendden Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 28. Februar2012 angepasst und eine neue Regelung ausschließlich für Fälle besonderer Vertraulichkeitgeschaffen, die bei Interventionen der EFSF auf dem Sekundärmarkt auftreten können.Darüber hinaus wird in einem neuen Absatz 4 der Situation Rechnung getragen, in welcheraufgrund besonderer Eilbedürftigkeit einer Rettungsmaßnahme ein rechtzeitiges Zusammentreten<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages insgesamt ausgeschlossen ist. Für diesenFall entscheidet der Haushaltsausschuss auf entsprechenden Antrag der Bun<strong>des</strong>regierungzunächst über die Frage ob es sich um einen Fall <strong>von</strong> besonderer Eilbedürftigkeithandelt. Stellt auch der Haushaltsausschuss die besondere Eilbedürftigkeit fest, kann erdie Beteiligungsrechte <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages wahrnehmen.Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat bestätigt, dass Belange der Funktionsfähigkeit, insbesonderesolche der Wahrung der Vertraulichkeit und der Eilbedürftigkeit, ausnahmsweiserechtfertigen können, Entscheidungsbefugnisse <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tags im Rahmender parlamentarischen Beteiligungsrechte bei der laufenden Tätigkeit der EFSF auf denHaushaltsausschuss oder ein kleineres Gremium zu übertragen und so dem Haushaltsausschussbzw. dem Gremium nicht angehörende Abgeordnete <strong>von</strong> ihren Rechten auszuschließen.Grundsätzlich hat der Deutsche Bun<strong>des</strong>tag mit der Geheimschutzordnung ausreichendVorsorge für die Wahrung der Vertraulichkeit getroffen. Allerdings sind im Bereich derSekundärmarktaktivitäten Fälle denkbar, in denen die Geheimschutzordnung bei einerBefassung aller Abgeordneten Vertraulichkeitsgesichtspunkten nicht ausreichend Rechnungtragen kann und <strong>des</strong>wegen eine Delegation auf das Sondergremium erforderlich ist.Die Befassung eines besonders kleinen Gremiums kann nur in Fällen besonderer Vertraulichkeitgerechtfertigt sein. Dies ist aber nur in Fallgestaltungen denkbar, in denen überMaßnahmen entschieden werden muss, bei denen nicht nur der Inhalt der Beratung, sondernauch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehaltenwerden muss, um den Erfolg einer Maßnahme nicht <strong>von</strong> vornherein unmöglich zu machen,und daher die Geheimschutzordnung keine ausreichende Vorsorge bieten kann.Der einzige verfassungsgerichtlich bestätigte Anwendungsfall sind Notmaßnahmen inForm <strong>von</strong> Ankäufen <strong>von</strong> Staatsanleihen eines Mitgliedstaats auf dem Sekundärmarkt.Denn in diesen Fällen ist ein Bekanntwerden auch nur der Planung einer solchen Notmaßnahmegeeignet, den Erfolg derselben zu vereiteln. Es ist <strong>des</strong>halb da<strong>von</strong> auszugehen,dass die Vorbereitung einer solchen Notmaßnahme, also auch deren Beratung undein diesbezüglicher Zustimmungsbeschluss, absoluter Vertraulichkeit unterliegen müssen.Die Befassung <strong>des</strong> Haushaltsausschusses mit über vierzig Personen würde aufgrund der


- 8 -damit verbundenen umfangreicheren organisatorischen Vorbereitungen nicht hinnehmbareRisiken für die Vertraulichkeit bergen.Die Bun<strong>des</strong>regierung macht die besondere Vertraulichkeit geltend und befasst direkt dasSondergremium. Ist das Gremium mehrheitlich nicht der Auffassung, dass Voraussetzungenfür seine Befassung vorliegen, widerspricht es seiner Zuständigkeit. In diesem Fallnimmt der Deutsche Bun<strong>des</strong>tag seine Rechte wahr.Die Definition der Zusammensetzung <strong>des</strong> Gremiums stellt entsprechend den Ausführungen<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts klar, dass die Zusammensetzung <strong>des</strong> Gremiums dieZusammensetzung <strong>des</strong> Plenums in seinen Mehrheitsverhältnissen sowie in seiner politischenGewichtung widerspiegeln muss. Die Wahl <strong>von</strong> Stellvertretern stellt sicher, dassdas Sondergremium auch bei einer möglichen Verhinderung einzelner Mitglieder handlungsfähigbleibt.Neben der Wahrung der Vertraulichkeit kann auch die besondere Eilbedürftigkeit demBun<strong>des</strong>verfassungsgericht zufolge eine Rechtfertigung für die Übertragung der Entscheidungsbefugnisse<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tags auf ein kleineres Gremium sein. So kannder Haushaltsausschuss befasst werden, wenn die besondere Eilbedürftigkeit die Einberufung<strong>des</strong> Plenums ausschließt. Daher regelt der neue Absatz 4, dass in Fällen, in denendie besondere Eilbedürftigkeit die rechtzeitige Einberufung <strong>des</strong> Plenums ausschließt, derHaushaltsausschuss die Rechte nach Absatz 1 wahrnehmen kann. Wenn die Bun<strong>des</strong>regierungder Auffassung ist, dass ein Fall besonderer Eilbedürftigkeit vorliegt, beantragtsie, dass der Haushaltsausschuss die Beteiligungsrechte <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tagswahrnimmt. Dieser kann dem Antrag widersprechen, in diesem Fall nimmt analog zumFall der Ablehnung der besonderen Vertraulichkeit durch das Sondergremium der DeutscheBun<strong>des</strong>tag seine Rechte wahr.Zu Nummer 2 (§ 4 StabMechG):Die Ergänzung in § 4 stellt sicher, dass wenn der Haushaltsausschuss nach § 4 den Aufkauf<strong>von</strong> Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt behandelt, die Bun<strong>des</strong>regierung auchdann die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit und die Behandlung im Sondergremiumgeltend machen kann; § 3 Absatz 3 in der geänderten Fassung gilt entsprechend.Der Konstruktion <strong>des</strong> § 4 entsprechend behandelt der Haushaltsausschuss denFall, sollte das Sondergremium der besonderen Vertraulichkeit widersprechen.Zu Nummer 3 (§ 5 StabMechG):Es handelt sich um die Klarstellung, dass die Bun<strong>des</strong>regierung den gesamten DeutschenBun<strong>des</strong>tag informiert, sobald die Gründe der besonderen Vertraulichkeit nicht mehr bestehen.Zu Artikel 2 (Änderung <strong>des</strong> Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes – FMStFG)Zu Nummer 1 (§ 9 FMStFG)Zu Buchstabe a)Das Verhältnis <strong>von</strong> Haushaltsausschuss und Gremium im Hinblick auf die Entsperrungwird durch die neu angefügten Sätze 3 bis 7 verändert. Daher sind die bisherigen Sätze 3und 4 aufzuheben.Zu Buchstabe b)Zu Satz 3:


- 9 -Im Lichte <strong>des</strong> Urteils <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 28. Februar 2012 (2 BvE 8/11)erscheint es mit Blick auf die haushaltspolitische Gesamtverantwortung <strong>des</strong> Parlamentsproblematisch, eine Entscheidung wie die Entsperrung der Kreditermächtigung gemäß § 9Absatz 1 FMStFG generell einem mit nur neun gewählten Abgeordneten besetzten Gremiumzu übertragen. Die nunmehr vorgesehene Befassung <strong>des</strong> Haushaltsausschussesberuht auf Erwägungen, die ein Absehen <strong>von</strong> der Befassung <strong>des</strong> Plenums insgesamtrechtfertigen: Für kreditfinanzierte Maßnahmen nach dem FMStFG bestehen klare, strengkonditionale und gesetzlich bestimmte Inanspruchnahmevoraussetzungen. Zudem ist dieMöglichkeit <strong>zur</strong> Beantragung solcher Stabilisierungsmaßnahmen zeitlich eng befristet.Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kreditermächtigung in Höhe <strong>von</strong> 70 Mrd. €bereits dem Grunde nach vom Bun<strong>des</strong>tag gebilligt ist.Zu Satz 4:Auch nach dem Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts ist eine Entscheidung durch einGremium mit derzeit neun Mitgliedern zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrangund unter strikter Wahrung <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Im Hinblickauf die Regelungen <strong>des</strong> FMStFG sind hier insbesondere die schutzwürdigen Interessender Unternehmen <strong>des</strong> Finanzsektors zu berücksichtigen. Sofern bekannt würde, dassein Unternehmen einen Antrag auf Stabilisierungsmaßnahmen gestellt hat oder in welchemUmfang Stabilisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, könntedies erhebliche negative Auswirkungen auf die Einschätzung anderer Marktteilnehmerüber das Unternehmen und in der Folge auf <strong>des</strong>sen wirtschaftliche Situation haben undletztlich den Erfolg einer Stabilisierungsmaßnahme gefährden. Es ist sogar denkbar, dassein Unternehmen zu Unrecht „verdächtigt“ wird, einen Antrag auf Stabilisierungsmaßnahmengestellt zu haben. Soweit daher aufgrund <strong>des</strong> Bekanntwerdens der Beratung oderBeschlussfassung über eine Entsperrung eines bestimmten Betrags Rückschlüsse aufeine konkrete Antragstellung auf Stabilisierungsmaßnahmen oder (unberechtigte) Spekulationenüber eine Antragstellung möglich sind, die den Erfolg einer Stabilisierungsmaßnahmevereiteln können, bedarf die Aufhebung der Sperre der Einwilligung <strong>des</strong> geheimtagenden Gremiums nach § 10a FMStFG. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund<strong>des</strong> Umfangs der Entsperrung solche Spekulationen auf besonders große Unternehmen<strong>des</strong> Finanzsektors konzentrieren dürften, weshalb neben die konkrete Beeinträchtigung<strong>des</strong> jeweiligen Unternehmens auch eine Gefährdung der Finanzmarktstabilitätinsgesamt treten kann. Damit kann die Erreichung <strong>des</strong> Ziels <strong>des</strong> FMStFG, Gefahren fürdie Finanzmarktstabilität abzuwenden, vereitelt werden. In diesen Fällen ist es nach denvom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zulässig, dass wegen der erforderlichenabsoluten Vertraulichkeit das Gremium über die Einwilligung <strong>zur</strong> Entsperrungder Kreditermächtigung berät und entscheidet. Ob eine solche Gefährdung <strong>des</strong> Ziels derFinanzmarktstabilisierung aus dem Bekanntwerden eines Entsperrungsantrags resultierenkann, ist im Einzelfall und vor dem Hintergrund konkret vorliegender Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmenzu prüfen.Zu Satz 5 und Satz 6:Die Bun<strong>des</strong>regierung kann das Erfordernis der Befassung im Gremium nach §10a geltendmachen. Ist das Gremium mehrheitlich nicht der Auffassung, dass die Voraussetzungenfür seine Befassung vorliegen, widerspricht es seiner Zuständigkeit. In diesem Fall nimmtder Haushaltsausschuss diese Rechte wahr. Sofern für die Befassung <strong>des</strong> Haushaltsausschussesder Bedarf einer Geheimhaltung besteht, sollte dieser – insbesondere auf entsprechendenAntrag der Bun<strong>des</strong>regierung – einen Beschluss nach § 353b StGB fassen.Zu Satz 7:Sofern nach den vorgenannten Erwägungen das Gremium über die Einwilligung zu einerEntsperrung entscheidet, ist eine unverzügliche Unterrichtung <strong>des</strong> Haushaltsausschussesüber die Erteilung einer Einwilligung erforderlich. Die Unterrichtung kann jedoch erst erfol-


- 10 -gen, wenn die Gründe für die Befassung <strong>des</strong> Gremiums anstelle <strong>des</strong> Haushaltsausschusses,mithin die Gründe für die Geheimhaltung, nicht mehr fortbestehen. Dies kann zumBeispiel der Fall sein, wenn in den der Entsperrung konkret zugrunde liegenden Einzelfälleneine Entscheidung über die Gewährung <strong>von</strong> Stabilisierungsmaßnahmen durch dieExekutive (BMF, FMSA bzw. Lenkungsausschuss) getroffen worden ist. Das Bun<strong>des</strong>ministeriumder Finanzen hat das Gremium über die Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.Zu Artikel 3Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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