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Gesetzentwurfs zur Änderung des ... - Christian von Stetten

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- 8 -damit verbundenen umfangreicheren organisatorischen Vorbereitungen nicht hinnehmbareRisiken für die Vertraulichkeit bergen.Die Bun<strong>des</strong>regierung macht die besondere Vertraulichkeit geltend und befasst direkt dasSondergremium. Ist das Gremium mehrheitlich nicht der Auffassung, dass Voraussetzungenfür seine Befassung vorliegen, widerspricht es seiner Zuständigkeit. In diesem Fallnimmt der Deutsche Bun<strong>des</strong>tag seine Rechte wahr.Die Definition der Zusammensetzung <strong>des</strong> Gremiums stellt entsprechend den Ausführungen<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts klar, dass die Zusammensetzung <strong>des</strong> Gremiums dieZusammensetzung <strong>des</strong> Plenums in seinen Mehrheitsverhältnissen sowie in seiner politischenGewichtung widerspiegeln muss. Die Wahl <strong>von</strong> Stellvertretern stellt sicher, dassdas Sondergremium auch bei einer möglichen Verhinderung einzelner Mitglieder handlungsfähigbleibt.Neben der Wahrung der Vertraulichkeit kann auch die besondere Eilbedürftigkeit demBun<strong>des</strong>verfassungsgericht zufolge eine Rechtfertigung für die Übertragung der Entscheidungsbefugnisse<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tags auf ein kleineres Gremium sein. So kannder Haushaltsausschuss befasst werden, wenn die besondere Eilbedürftigkeit die Einberufung<strong>des</strong> Plenums ausschließt. Daher regelt der neue Absatz 4, dass in Fällen, in denendie besondere Eilbedürftigkeit die rechtzeitige Einberufung <strong>des</strong> Plenums ausschließt, derHaushaltsausschuss die Rechte nach Absatz 1 wahrnehmen kann. Wenn die Bun<strong>des</strong>regierungder Auffassung ist, dass ein Fall besonderer Eilbedürftigkeit vorliegt, beantragtsie, dass der Haushaltsausschuss die Beteiligungsrechte <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tagswahrnimmt. Dieser kann dem Antrag widersprechen, in diesem Fall nimmt analog zumFall der Ablehnung der besonderen Vertraulichkeit durch das Sondergremium der DeutscheBun<strong>des</strong>tag seine Rechte wahr.Zu Nummer 2 (§ 4 StabMechG):Die Ergänzung in § 4 stellt sicher, dass wenn der Haushaltsausschuss nach § 4 den Aufkauf<strong>von</strong> Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt behandelt, die Bun<strong>des</strong>regierung auchdann die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit und die Behandlung im Sondergremiumgeltend machen kann; § 3 Absatz 3 in der geänderten Fassung gilt entsprechend.Der Konstruktion <strong>des</strong> § 4 entsprechend behandelt der Haushaltsausschuss denFall, sollte das Sondergremium der besonderen Vertraulichkeit widersprechen.Zu Nummer 3 (§ 5 StabMechG):Es handelt sich um die Klarstellung, dass die Bun<strong>des</strong>regierung den gesamten DeutschenBun<strong>des</strong>tag informiert, sobald die Gründe der besonderen Vertraulichkeit nicht mehr bestehen.Zu Artikel 2 (Änderung <strong>des</strong> Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes – FMStFG)Zu Nummer 1 (§ 9 FMStFG)Zu Buchstabe a)Das Verhältnis <strong>von</strong> Haushaltsausschuss und Gremium im Hinblick auf die Entsperrungwird durch die neu angefügten Sätze 3 bis 7 verändert. Daher sind die bisherigen Sätze 3und 4 aufzuheben.Zu Buchstabe b)Zu Satz 3:

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