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Gesetzentwurfs zur Änderung des ... - Christian von Stetten

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- 7 -benssituation <strong>von</strong> Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischenZielen zuwiderlaufen.6. NachhaltigkeitsprüfungDie Wirkungen <strong>des</strong> Gesetzes entsprechen den Vorgaben <strong>zur</strong> Nachhaltigkeit.B. Besonderer TeilZu Artikel 1 (Änderung <strong>des</strong> Stabilisierungsmechanismusgesetzes – StabMechG)Zu Nummer 1 (§ 3 StabMechG):Zuständigkeit und Zusammensetzung <strong>des</strong> Gremiums nach § 3 Absatz 3 werden entsprechendden Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 28. Februar2012 angepasst und eine neue Regelung ausschließlich für Fälle besonderer Vertraulichkeitgeschaffen, die bei Interventionen der EFSF auf dem Sekundärmarkt auftreten können.Darüber hinaus wird in einem neuen Absatz 4 der Situation Rechnung getragen, in welcheraufgrund besonderer Eilbedürftigkeit einer Rettungsmaßnahme ein rechtzeitiges Zusammentreten<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages insgesamt ausgeschlossen ist. Für diesenFall entscheidet der Haushaltsausschuss auf entsprechenden Antrag der Bun<strong>des</strong>regierungzunächst über die Frage ob es sich um einen Fall <strong>von</strong> besonderer Eilbedürftigkeithandelt. Stellt auch der Haushaltsausschuss die besondere Eilbedürftigkeit fest, kann erdie Beteiligungsrechte <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages wahrnehmen.Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat bestätigt, dass Belange der Funktionsfähigkeit, insbesonderesolche der Wahrung der Vertraulichkeit und der Eilbedürftigkeit, ausnahmsweiserechtfertigen können, Entscheidungsbefugnisse <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tags im Rahmender parlamentarischen Beteiligungsrechte bei der laufenden Tätigkeit der EFSF auf denHaushaltsausschuss oder ein kleineres Gremium zu übertragen und so dem Haushaltsausschussbzw. dem Gremium nicht angehörende Abgeordnete <strong>von</strong> ihren Rechten auszuschließen.Grundsätzlich hat der Deutsche Bun<strong>des</strong>tag mit der Geheimschutzordnung ausreichendVorsorge für die Wahrung der Vertraulichkeit getroffen. Allerdings sind im Bereich derSekundärmarktaktivitäten Fälle denkbar, in denen die Geheimschutzordnung bei einerBefassung aller Abgeordneten Vertraulichkeitsgesichtspunkten nicht ausreichend Rechnungtragen kann und <strong>des</strong>wegen eine Delegation auf das Sondergremium erforderlich ist.Die Befassung eines besonders kleinen Gremiums kann nur in Fällen besonderer Vertraulichkeitgerechtfertigt sein. Dies ist aber nur in Fallgestaltungen denkbar, in denen überMaßnahmen entschieden werden muss, bei denen nicht nur der Inhalt der Beratung, sondernauch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehaltenwerden muss, um den Erfolg einer Maßnahme nicht <strong>von</strong> vornherein unmöglich zu machen,und daher die Geheimschutzordnung keine ausreichende Vorsorge bieten kann.Der einzige verfassungsgerichtlich bestätigte Anwendungsfall sind Notmaßnahmen inForm <strong>von</strong> Ankäufen <strong>von</strong> Staatsanleihen eines Mitgliedstaats auf dem Sekundärmarkt.Denn in diesen Fällen ist ein Bekanntwerden auch nur der Planung einer solchen Notmaßnahmegeeignet, den Erfolg derselben zu vereiteln. Es ist <strong>des</strong>halb da<strong>von</strong> auszugehen,dass die Vorbereitung einer solchen Notmaßnahme, also auch deren Beratung undein diesbezüglicher Zustimmungsbeschluss, absoluter Vertraulichkeit unterliegen müssen.Die Befassung <strong>des</strong> Haushaltsausschusses mit über vierzig Personen würde aufgrund der

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